VIII-F-01882 Eigenvermittlungs- bzw. Integrationsbilanz des Jobcenters Leipzig 2024-2025
Nachfrage zur Anfrage VIII-F-01597
Mit der Anfrage VIII-F-01597 „Kritische Bewertung der Eigenvermittlungsbilanz des Jobcenters Leipzig“ war insbesondere nach Bewertungen und Einordnungen der Tätigkeit des Jobcenters gefragt worden. Nunmehr begehrt die Frage stellende Fraktion die Aktualisierung der Integrationszahlen.
Wir fragen den Oberbürgermeister:
- Wie viele direkte Vermittlungen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Juli 2024 bis September 2025 durch das Jobcenter Leipzig realisiert – ohne Einsatz von Eingliederungsinstrumenten oder Maßnahmen Dritter? (Bitte differenziert aufstellen – absolut und relativ (im Verhältnis zur Gesamtzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten) – gemäß der Aufstellung in der Anlage zur Antwort VIII-F-01597-AW-01 nach Jahr und Monat, Geschlecht, Altersgruppe und Dauer der Arbeitslosigkeit sowie Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, kurzzeitige Beschäftigung, Teilzeit oder Minijobs, Selbstständigkeit und Ausbildung.)
- Wie viele dieser direkten Vermittlungen bzw. Integrationen entfielen im Durchschnitt im Betrachtungszeitraum auf eine/n Arbeitsvermittler/in? (Bitte um Angabe der durchschnittlichen Fallzahlen pro Vermittler/in und Jahr.)
Antwort
Frage 1) Wie viele direkte Vermittlungen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Juli 2024 bis September 2025 durch das Jobcenter Leipzig realisiert – ohne Einsatz von Eingliederungsinstrumenten oder Maßnahmen Dritter? (Bitte differenziert aufstellen – absolut und relativ (im Verhältnis zur Gesamtzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten) – gemäß der Aufstellung in der Anlage zur Antwort VIII-F-01597-AW-01 nach Jahr und Monat, Geschlecht, Altersgruppe und Dauer der Arbeitslosigkeit sowie Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, kurzzeitige Beschäftigung, Teilzeit oder Minijobs, Selbstständigkeit und Ausbildung.)
Die angefragten Daten können nur für den Zeitraum Juli 2024 bis einschließlich Juni 2025 dargestellt werden. Für die Monate Juli bis September 2025 sind die Werte noch unterzeichnet und werden sich nachträglich noch erhöhen. Sie werden deshalb hier nicht abgebildet.
Die Integrationsergebnisse den Anlagen als absolute Integrationszahl (Anlage 1) und als Integrationsquote (Anlage 2) entnommen werden.
Zu den Integrationen im SGB II zählen alle Vermittlungen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, in selbständige Erwerbstätigkeit und in vollqualifizierende Berufsausbildung.
Eine Unterteilung der aufgenommenen Beschäftigungen in Voll- und Teilzeit ist nur bei sv-pflichtigen Beschäftigungen möglich.
Die Aufnahme eines Minijobs oder einer kurzfristigen Beschäftigung stellt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Sie wird deshalb nicht als Integration abgebildet und kann nicht ausgewertet werden.
Die Integrationsquoten werden in Bezug auf die Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Vormonats im Jahresdurchschnitt ermittelt.
Die Daten sind nach dem Geschlecht, dem Alter und der Förderung aufgeteilt. Daten über die Dauer der Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Integration liegen nicht vor.
Zur geförderten Integration zählen alle vorbereitenden Maßnahmen bis 6 Monate „vor der Integration“ (z.B. Trägermaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten, Weiterbildung etc.). Des Weiteren werden alle Förderungen „bei der Integration“ miterfasst (z.B. Eingliederungszuschüsse, Einstiegsgeld etc.).
Frage 2) Wie viele dieser direkten Vermittlungen bzw. Integrationen entfielen im Durchschnitt im Betrachtungszeitraum auf eine/n Arbeitsvermittler/in? (Bitte um Angabe der durchschnittlichen Fallzahlen pro Vermittler/in und Jahr.)
Wie bereits in der Antwort zur Ratsanfrage VIII-F-01597-AW-01 ausgeführt, werden die direkten Vermittlungen nicht nachgehalten, da sie nicht repräsentativ für die Arbeit des Jobcenters sind. Die angefragte Fallzahl pro Vermittler/-in bildet nicht ab, wie viele Personen mit Hilfe des Jobcenters tatsächlich eine Arbeit aufgenommen haben.
Zudem ist der enge Vermittlungsbegriff dadurch geprägt, dass er von der Vorstellung einer direkten Kausalität der Aktivität der Vermittler für die Einstellung der Bewerberin/ des Bewerbers ausgeht und damit die Alleinverantwortung des Vermittlers unterstellt. Das modernere Bild des SGB III und SGB II stellt dagegen Selbstverantwortung und Eigeninitiative des Bewerbers und ergänzend dazu professionelle Unterstützung durch Agenturen und Träger der Grundsicherung in den Vordergrund. Der gesetzliche Begriff der Vermittlung umfasst weitere die Eingliederung in Arbeit unterstützende Aktivitäten, nicht nur Vermittlungsvorschlag + Bewerbung = Arbeit, sondern auch Beratung, Profiling, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung usw.
Anhang
