VIII-F-01697 Gezielte Unterstellung von Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaften – Wider das reale Leben in einer Groß- und Hochschulstadt
In Leipzig leben viele Studierende und Auszubildende in Wohngemeinschaften (WG) zusammen. Sie teilen sich dabei Wohnraum in verschiedenen vertraglichen Konstellationen. Oftmals sind alle Mieter zugleich Hauptmieter der Wohnung. In Wohngemeinschaften bilden die Mieterinnen/Mieter jedoch keine sogenannte Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaft.
Sofern ein Mieter einer WG Leistungen beim Jobcenter beantragt, prüft das Jobcenter, inwieweit die mit der beantragenden Person in einer Wohnung lebenden anderen Personen mit ihr eine Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaft bilden. Zur Prüfung der Verhältnisse sind die beantragenden Personen angehalten, das als Anlage beigefügte Formular auszufüllen.
In letzter Zeit wird seitens des Jobcenters offenbar trotz ausdrücklicher Verneinung einer sogenannten Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaft nach entsprechender Zusendung des ausgefüllten Formulars (siehe Anhang) „von Amts wegen“ eine solche unterstellt. Allein der Umstand einer mehrjährigen Wohngemeinschaft wird hier bereits entgegen der Lebensrealität vieler Menschen in einer durch einen extrem angespannten Wohnungsmarkt und hohen Mietbelastungen geprägten Großstadt und Hochschulstadt als Indiz einer sogenannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gewertet. Die Schreiben des Jobcenters sind dabei so gehalten, dass den beantragenden Personen nahegelegt wird, dass nur durch die Aufhebung der Wohngemeinschaft eine solche Aufhebung der „im Verdacht stehenden“ Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vollzogen werden könnte.
In der Broschüre „Einfach erklärt – Infos zum Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende)“ (Fundstelle: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/downloads-arbeitslos-arbeit-finden, letzter Aufruf 26.08.2025, 13.10 Uhr) – die Broschüre ist ebenfalls der Anfrage beigefügt – werden unter den Punkten 4, 5 und 6 (Seiten 6-8) folgende Begriffe und Lebenssachverhalte erklärt: Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft, Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
Wir fragen den Oberbürgermeister:
- In wie vielen Fällen hat das Jobcenter Leipzig in den Jahren 2023, 2024 und 2025 (einschließlich August 2025) eine solche Überprüfung des Vorliegens einer Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaft aufgrund Leistungsbeantragung bzw. Leistungsbezugs einer in einer WG lebenden Person durchgeführt?
- In wie vielen Fällen gemäß Frage 1 wurde durch das Jobcenter das Vorliegen einer sogenannten Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaft aufgrund des ausgefüllten VE-Formulars (siehe Anhang) wegen Bejahung durch die beantragenden Personen festgestellt, in wie vielen Fällen wurde dies trotz Verneinung durch die beantragenden Personen unterstellt?
- In wie vielen Fällen gemäß Frage 2 wurde trotz Verneinung durch die beantragenden Personen und bei Unterstellung der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch das Jobcenter die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft unterstellt und in der Folge die Offenlegung der Vermögens- und Einkommenssituation der weiteren in der WG lebenden Person(en) gefordert?
- Aus welchem Grunde wird in der Anlage VE zwar nach einem gemeinsamen Haushalt, aber nicht nach einer WG, einer häufigen Wohnform in Leipzig und anderen Großstädten gefragt?
- Warum sind im Downloadcenter des Jobcenters Leipzig sowie der Arbeitsagentur Leipzig (auf dieses wird von der Homepage des Jobcenters verwiesen) die in der Anlage VE genannte Ausfüllhilfe nicht zur Verfügung gestellt und wo kann die Ausfüllhilfe bzw. das entsprechende Hinweisblatt aufgefunden und eingesehen werden? (Bitte ggf. das Hinweisblatt/die Ausfüllhilfe der Antwort auf die Anfrage beifügen!)
- Auf welcher Rechtsgrundlage wird bereits ein mehrjähriges Zusammenwohnen in einer WG als Indiz für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gewertet? (Bitte unter konkreter Angabe der Rechtsvorschriften und Fundstellen sowie des Aktenzeichens und Gerichts entsprechender Rechtsprechung angeben!)
- Wie definieren der Gesetzgeber und/oder die Rechtsprechung die „konkrete Lebenssituation der beiden Personen und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft“ (Zitat aus Schreiben des Jobcenters) auch in Bezug auf die Dauer des Zusammenwohnens in einer WG? (Bitte unter konkreter Angabe der Rechtsvorschriften und Fundstellen sowie des Aktenzeichens und Gerichts entsprechender Rechtsprechung angeben!)
Welche „Beweise“ zum Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in einer Wohngemeinschaft (WG) werden vor dem Hintergrund der beigefügten Broschüre überhaupt als stichhaltig anerkannt?)
Antwort:
Grundsätzliches zum Prüfprozess des Jobcenters
Das Jobcenter ist in Umsetzung seines gesetzlichen Auftrags und entsprechend des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 20 SGB X verpflichtet zu prüfen, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Dabei richtet es sich nach den gesetzlichen Regelungen des
§ 7 SGB II sowie der entsprechenden Fachlichen Weisung.Ausgangspunkt für die Übersendung der Anlage VE (Anlage zur Prüfung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) sind zunächst die Angaben im Hauptantrag bezüglich des Zusammenwohnens mit weiteren Personen
„Frage 81: Bitte geben Sie an, mit welchen Personen Sie zusammenwohnen.
… sonstige Personen (zum Beispiel andere Personen in einer Wohngemeinschaft)“.Diese Frage zur Feststellung einer möglichen Bedarfsgemeinschaft referenziert auf
§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Dafür müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es muss sich:1. um Partner handeln,
2. die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar
3. so, „dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.“
Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Gemeinsames Haushalten ist gegeben, wenn Personen zusammenwohnen und sich die Haushaltsführung und Kosten des Haushalts gemeinschaftlich teilen, wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankommt; ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie diese zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen. Das SGB II nimmt an dieser Stelle keine Unterscheidung vor, warum ein gemeinsamer Haushalt gegründet wurde.
Wenn die beiden objektiven Voraussetzungen (Partnerschaft, gemeinsames Wohnen und Haushalten) gegeben sind, gilt es, in einem weiteren Schritt den subjektiven Einstehens- und Verantwortungswillen der Partner festzustellen.
In § 7 Absatz 3a SGB II werden dafür die gesetzlichenVermutungstatsachen beschrieben: „Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner:
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.“
Nach dem Willen des Gesetzgebers können auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft begründen, die jedoch nicht explizit im § 7 Abs. 3a SGB II aufgeführt sind.
Mit Übersendung der zentralen Vorlage „Anlage VE“ werden die Antragstellenden aufgefordert, weitere Angaben zu machen. Es handelt sich auch bei dem erwähnten Schreiben um eine zentrale, bundeseinheitliche Vorlage der Bundesagentur für Arbeit („Zwischenmitteilung zur Prüfung einer eheähnlichen Gemeinschaft“).
Durch das Jobcenter erfolgt nun eine Prüfung und Würdigung der Gesamtumstände. Das Jobcenter hat zu entscheiden, ob die Angaben in der Anlage VE plausibel sind. Die bloße Behauptung, dass trotz Vorliegen der Vermutungstatsachen nach § 7 Absatz 3a SGB II keine Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaft besteht, ist nicht ausreichend. Ohne weitere Begründungen oder Erläuterungen durch die Antragstellenden wird die gesetzliche Vermutung nicht entkräftet.
1. In wie vielen Fällen hat das Jobcenter Leipzig in den Jahren 2023, 2024 und 2025 (einschließlich August 2025) eine solche Überprüfung des Vorliegens einer Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaft aufgrund Leistungsbeantragung bzw. Leistungsbezugs einer in einer WG lebenden Person durchgeführt?
2. In wie vielen Fällen gemäß Frage 1 wurde durch das Jobcenter das Vorliegen einer sogenannten Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaft aufgrund des ausgefüllten VE-Formulars (siehe Anhang) wegen Bejahung durch die beantragenden Personen festgestellt, in wie vielen Fällen wurde dies trotz Verneinung durch die beantragenden Personen unterstellt?
3. In wie vielen Fällen gemäß Frage 2 wurde trotz Verneinung durch die beantragenden Personen und bei Unterstellung der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch das Jobcenter die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft unterstellt und in der Folge die Offenlegung der Vermögens- und Einkommenssituation der weiteren in der WG lebenden Person(en) gefordert?
Fragen 1 – 3 können nicht beantwortet werden. Aus den Datensätzen des Jobcenters lassen sich weder die Anzahl der durchgeführten Prüfungen einer Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaft, noch deren Ergebnisse oder die anschließend durchgeführten Schritte auswerten. Diese Daten sind für die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags bzw. die Nachhaltung der Aufgabenerfüllung nicht erforderlich und werden daher nicht erhoben.
4. Aus welchem Grunde wird in der Anlage VE zwar nach einem gemeinsamen Haushalt, aber nicht nach einer WG, einer häufigen Wohnform in Leipzig und anderen Großstädten gefragt?
Es handelt sich um eine bundesweit einheitliche Anlage, die vom Fachbereich der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit herausgegeben wird.
Die Fragen in der Anlage VE dienen der Feststellung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach der Systematik des § 7 Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe c sowie der Anknüpfungspunkte zur Vermutungsregelung des § 7 Absatz 3a SGB II.
Dazu gehört die Frage nach dem gemeinsamen Haushalt. Um welche Form des Zusammenlebens es sich handelt, wird gesetzlich nicht unterschieden, da noch weitere Aspekte berücksichtigt werden.
5. Warum sind im Downloadcenter des Jobcenters Leipzig sowie der Arbeitsagentur Leipzig (auf dieses wird von der Homepage des Jobcenters verwiesen) die in der Anlage VE genannte Ausfüllhilfe nicht zur Verfügung gestellt und wo kann die Ausfüllhilfe bzw. das entsprechende Hinweisblatt aufgefunden und eingesehen werden? (Bitte ggf. das Hinweisblatt/die Ausfüllhilfe der Antwort auf die Anfrage beifügen!)
Beim Downloadcenter handelt es sich nicht um eine lokales Internetangebot des Jobcenters Leipzig oder der Agentur für Arbeit Leipzig, sondern um ein zentrales Angebot der Bundesagentur für Arbeit.
Dort ist ein PDF-Dokument mit Ausfüllhinweisen zu finden: https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-antrag-sgb2_ba042694.pdf
Im Hauptantrag wird unter F. Wohnsituation (Seite 7) u.a. auf die Ausfüllhinweise 8 (Bedarfsgemeinschaft), 16 (Haushaltsgemeinschaft – mit Ausschluss der Wohngemeinschaft), und 17 (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) verwiesen. Diese sind auch in der Anlage VE gemeint, da es sich um eine Anlage zum Hauptantrag handelt.
6. Auf welcher Rechtsgrundlage wird bereits ein mehrjähriges Zusammenwohnen in einer WG als Indiz für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gewertet? (Bitte unter konkreter Angabe der Rechtsvorschriften und Fundstellen sowie des Aktenzeichens und Gerichts entsprechender Rechtsprechung angeben!)
Dem Jobcenter ist keine Rechtsprechung hinsichtlich Zusammenwohnens in einer WGalsalleiniges Indiz für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bekannt.
Zusammenwohnen von mehr als einem Jahr stellt nur eines der Kriterien nach § 7 Absatz 3a SGB II dar, die zu der gesetzlichen Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft führen. Es obliegt den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. Entscheidend ist das Gesamtbild, welches sich aus der Würdigung sämtlicher Hinweistatsachen im Einzelfall ergibt.
Bei Wohngemeinschaften wird z. B. anhand des Grundrisses geprüft, ob Wohnungsgröße und Aufteilung der Zimmer einer tatsächlichen Wohngemeinschaft entsprechen. Fehlt es z.B. an einer räumlichen Trennung der Wohnbereiche, kann das ein Hinweis auf eine Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaft sein.
7. Wie definieren der Gesetzgeber und/oder die Rechtsprechung die „konkrete Lebenssituation der beiden Personen und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft“ (Zitat aus Schreiben des Jobcenters) auch in Bezug auf die Dauer des Zusammenwohnens in einer WG? (Bitte unter konkreter Angabe der Rechtsvorschriften und Fundstellen sowie des Aktenzeichens und Gerichts entsprechender Rechtsprechung angeben!)
Eine gesetzliche Definition bzw. abschließende Kriterien existieren nicht. Jeder Fall muss individuell unter Berücksichtigung der in § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und § 7 Abs. 3a SGB II benannten Kriterien betrachtet werden. Die Formulierung findet sich in zahlreichen Gerichtsurteilen wieder, die zitierte Passage findet sich u.a. in L 7 AS 1770/10 B ER.
Die Rechtsprechung beschreibt verschiedene Indizien für die konkrete Lebenssituation und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft, welche auf das Vorhandensein einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft schließen lassen:
beispielsweise eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen,die Abwesenheit weiterer gleichartiger Gemeinschaften,
eine tiefe emotionale Bindung,
Unterstützung in Notsituationen,
gemeinsamer Haushalt,
gemeinsame Rechnungen,
gemeinsame Anschaffungen,
gemeinsame Urlaube undFreizeitgestaltung,
gemeinsame Konten oder
die gemeinsame Erziehung von Kindern.
Diese beispielhaften Hinweistatsachen sind jedoch nicht abschließend. Für die Beurteilung, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt, ist stets maßgebend, ob das Gesamtbild aller zu wertenden Tatsachen die Annahme des Vorliegens einer solchen Gemeinschaft rechtfertigt. Die Dauer des Zusammenlebens ist dabei nur ein Anhaltspunkt.
8. Welche „Beweise“ zum Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in einer Wohngemeinschaft (WG) werden vor dem Hintergrund der beigefügten Broschüre überhaupt als stichhaltig anerkannt?
Wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen, besteht per Gesetz die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
Die bloße Behauptung, dass trotz dieser unter § 7 Abs. 3a SGB II 1. - 4. genannten Tatsachen eine Einstehensgemeinschaft nicht vorliegt, ist nicht ausreichend.
Es gilt die allgemeine Regel, dass die gesetzliche Vermutung seitens der Leistungsberechtigten durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden muss (§ 202 SGG i. V. m. § 292 ZPO). Erforderlich ist, dass die von der Vermutungsregelung vorausgesetzten objektiven Hinweistatsachen nicht erfüllt sind bzw. die Vermutung des subjektiven Einstandswillens durch andere Umstände entkräftet wird.
Da grundsätzlich zunächst von wahrheitsgemäßen Angaben der antragstellenden Personen ausgegangen wird, reichen in der Regel einfache und nachvollziehbare Erklärungen. Wird in der Anlage VE zwar einer der Punkte 8 – 12 mit „ja“, aber unter Punkt „C“ nachvollziehbar beantwortet, warum keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht, ist die Prüfung abgeschlossen.
Bei der benannten Broschüre handelt es sich um die Version in leichter Sprache. Eine ausführliche Version des „Merkblatts Bürgergeld“ findet sich unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-buergergeld_ba043375.pdf
