VIII-F-01584 Auszahlungen von Sozialleistungen per Barscheck – Einstellung der Scheckausstellung durch das Jobcenter für SGB-II-Leistungen
Nach der Anfrage stellenden Fraktion vorliegenden Informationen stellt das Jobcenter Leipzig die Auszahlung von Leistungen per Barscheck-Ausstellung zum September 2025 mit letztmaliger Scheckversandt für September ein. Barscheck-Auszahlungen sind für Leistungsbeziehende ohne festen Wohnsitz, mit festem Wohnsitz und ohne Girokonto oder mit Girokonto und überzogenem Konto und/oder bei Vorliegen einer Pfändung/ggf. Vorliegen einer Eidesstattlichen Versicherung zur Mittellosigkeit vielfach der einzig sichere Weg, die Leistungen in Empfang zu nehmen. Für die Scheckausstellung erhebt das Jobcenter bislang zudem eine nicht unerhebliche Gebühr.
In einer Information des Jobcenters auf der Homepage ist für Leistungsbeziehende bzw. -berechtigte ein Hinweisblatt zum P-Konto hinterlegt. Damit ergeben sich für Leistungsbeziehende ohne Konto oder mit einem sogenannten „P-Konto“ (Pfändungsschutzkonto) und ggf. schwankenden Leistungshöhen, weiteren Einkünften, Sonderzahlungen, Nachzahlungen etc. erhebliche und sofort eintretende Problemlagen.
Wer ohne festen Wohnsitz ist, kann gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen überhaupt ein P-Konto einrichten. Darüber hinaus können Kreditinstitute die Geldeingänge des Jobcenters zunächst für eine jeweilige Prüfung bei Vorliegen von Kontopfändungen zurückhalten, was bei Lastschriften und Zahlungsaufträgen zu Verzögerungen oder Zurückweisungen führen kann. Bei Zahlungseingängen über den jährlich zum 1. Juli festgesetzten pfändungsfreien Betrag (derzeit 1.500 Euro pro Monat) hinaus durch Sonderzahlungen, Nachzahlungen sowie ggf. höhere Einkünfte können die überschießenden Beträge unmittelbar der Pfändung unterfallen und trotz Anspruchs verloren gehen.
Besonders für Familien und Alleinerziehende entstehen durch Zuflüsse anderer Art wie Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, zusätzliche Geldleistungen für erhöhte Bedarfe, Ausstattungen und Nachzahlungen schwerwiegende Problemlagen. Sie können das Geld entweder wegen Überschreitung des pfändungsfreien Betrages (Kontostand) oder bestehender Kontopfändungen aufgrund Gläubigeransprüchen gegen den Kontoinhaber nur verzögert oder gar nicht vom Konto bar abheben oder damit Zahlungsaufträge ausführen und müssen in zeitaufwendigen Verfahren die Verfügung über die Mittel erstreiten. Kreditinstitute berufen sich häufig auf die AGB. Eine Auseinandersetzung mit dem kontoführenden Kreditinstitut um die zustehenden Beträge birgt zudem das Risiko einer Kontokündigung.
Wir fragen den Oberbürgermeister:
- In wie vielen Fällen erhielten Leistungsberechtigte bzw. Bedarfsgemeinschaften jeweils für den Monat Januar, Februar, März, April, Mai, Juni und Juli 2025 die Leistungen per Barscheck bzw. Verrechnungsscheck und in wie vielen Fällen hierbei sind Familien mit minderjährigen Kindern betroffen?
- In wie vielen Fällen wurden in den Monaten gemäß Frage 1 Leistungen an Personen ohne festen Wohnsitz per Banküberweisung bzw. per Bar- bzw. Verrechnungsscheck ausgezahlt und in wie vielen Fällen hierbei sind Familien mit minderjährigen Kindern betroffen?
- Ist bei den Auszahlungen, die den pfändungsfreien Betrag übersteigen (Sonderbedarfe, Sonderzahlungen, Nachzahlungen), zum Schutz der Leistungen vor Pfändung eine Bescheinigung des Jobcenters ausreichend oder ggf. ein gerichtlicher Beschluss (Vollstreckungsgericht) erforderlich? (Bitte unter Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften erläutern!)
- Ist es richtig, dass öffentliche Stellen (Stadtkasse, Kasse des Freistaates, Hauptzollamt, Finanzamt usw.) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ohne Mitwirkung durch ein Vollstreckungsgericht auch auf ein P-Konto legen können? Welche rechtliche Wirkung entfalten diese auf Kontobestände innerhalb des pfändungsfreien Betrages insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit der Gelder?
- Wie werden, durch die zuständigen Träger, Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) an Personen ohne festen Wohnsitz und/oder ohne Konto ausgezahlt und steht hier ebenfalls eine Einstellung dieses Auszahlungsweges bevor?
- Welche Alternativangebote zur Auszahlung der Leistungen sind durch das Jobcenter bzw. die Träger gemäß Frage 5 an die Betroffenen kommuniziert worden und werden ggf. Verhandlungen mit Kreditinstituten über alternative Auszahlungswege geführt, die in der Vorbemerkung genannte Problemlagen ausschließen?
Antwort
Nach der Anfrage stellenden Fraktion vorliegenden Informationen stellt das Jobcenter Leipzig die Auszahlung von Leistungen per Barscheck-Ausstellung zum September 2025 mit letztmaliger Scheckversandt für September ein. Barscheck-Auszahlungen sind für Leistungsbeziehende ohne festen Wohnsitz, mit festem Wohnsitz und ohne Girokonto oder mit Girokonto und überzogenem Konto und/oder bei Vorliegen einer Pfändung/ggf. Vorliegen einer Eidesstattlichen Versicherung zur Mittellosigkeit vielfach der einzig sichere Weg, die Leistungen in Empfang zu nehmen. Für die Scheckausstellung erhebt das Jobcenter bislang zudem eine nicht unerhebliche Gebühr. […]
Zum Sachverhalt:
Die Ausführungen in der Anfrage sind dahingehend nicht zutreffend, dass das Jobcenter Leipzig die Scheckzahlungen einstellt bzw. Gebühren erhebt. Es handelt sich dabei um bundesweite Festlegungen.
Außerdem existieren bereits mehrere Verfahren als Ersatz zur Ausgabe eines Barschecks:
- Barauszahlungen des Jobcenters in Notfällen erfolgen schon seit 2019 nicht mehr per Barscheck, sondern über das Verfahren „Barcode“. Hier haben die Personen die Möglichkeit, sich mit einem ausgedruckten Barcode in vielen teilnehmenden Geschäften des Einzelhandels (u. a. Drogerien, etc.) das entsprechende Bargeld auszahlen zu lassen.
- Anschreibeaktion von Bundesagentur für Arbeit und Einladung des Jobcenter zur persönlichen Beratung zur Kontoeröffnung an kontolose Kundinnen und Kunden im September 2025.
Auszahlungen des Jobcenters dürfen gemäß der Bundeshaushaltsordnung ausschließlich über die Zentralkasse der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Auszahlung per Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV, „Scheck“) erfolgte bisher aufgrund einer bundesweiten Vereinbarung zwischen Bundesagentur für Arbeit und Postbank. Da die Filialen der Postbank ab Juli 2025 auf die Systeme der Deutschen Bank umgestellt werden, lösen sie ab 1. Januar 2026 keine ZzV-Schecks mehr ein.
Der § 47 SGB I regelt die Auszahlung von Sozialleistungen und sieht vor, dass die kostenlose Überweisung auf ein Konto vorrangig ist. Kundinnen und Kunden können auch ohne einen festen Wohnsitz ein Basiskonto bei Banken einrichten. Werden die Geldleistungen per Scheck übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen (47 SGB I). Für jede ZzV wird durch die Postbank ein Grundentgelt und ein betragsabhängiges Auszahlungsentgelt erhoben. Wenn die Leistungsberechtigten nachweisen, dass sie unverschuldet kein Konto (bspw. Verzögerung der Bank länger als 10 Tage) einrichten können, oder bei Auszahlungen in Notsituationen übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Gebühren.
Frage 1) In wie vielen Fällen erhielten Leistungsberechtigte bzw. Bedarfsgemeinschaften jeweils für den Monat Januar, Februar, März, April, Mai, Juni und Juli 2025 die Leistungen per Barscheck bzw. Verrechnungsscheck und in wie vielen Fällen hierbei sind Familien mit minderjährigen Kindern betroffen?
Im Juli 2025 erhielten 555 Bedarfsgemeinschaften in Leipzig ihre regulären Leistungen per Verrechnungsscheck ausgezahlt. Das entspricht bei einem Bestand von 31.284 Bedarfsgemeinschaften (Hochrechnung Juli 2025) einem Anteil von ca. 1,8 %.
Monat | Bedarfsgemeinschaften |
01/25 | 575 |
02/25 | 603 |
03/25 | 612 |
04/25 | 639 |
05/25 | 613 |
06/25 | 611 |
07/25 | 555 |
Das Jobcenter verfügt über keine Auswertungsmöglichkeiten zu Scheckzahlungen entsprechend den Typen von Bedarfsgemeinschaften (Einzelpersonen oder Familien), da die entsprechenden Daten in verschiedenen IT-Systemen gespeichert sind. Sie basieren damit auf unterschiedlichen Datenquellen und Zeiträumen und sind im Abgleich nicht valide.
Frage 2) In wie vielen Fällen wurden in den Monaten gemäß Frage 1 Leistungen an Personen ohne festen Wohnsitz per Banküberweisung bzw. per Bar- bzw. Verrechnungsscheck ausgezahlt und in wie vielen Fällen hierbei sind Familien mit minderjährigen Kindern betroffen?
Jeder Kunde muss zwar eine zustellfähige Postanschrift angeben, ist aber nicht gezwungen seine Wohnsituation offen zu legen, es sei denn Kosten der Unterkunft (KdU) wird beantragt. Das Merkmal „ohne festen Wohnsitz“ ist Bewilligungsvoraussetzung für Regelleistungen und wird daher nicht systematisch in den IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erfasst.
2.283 Bedarfsgemeinschaften hatten im Monat April 2025 keinen Anspruch auf laufende Kosten der Unterkunft (KdU). (Quelle: Statistik der BA - Wohn- und Kostensituation)
Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass alle diese Bedarfsgemeinschaften keinen festen Wohnsitz hatten. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, warum in einem Monat kein Bedarf oder kein Anspruch auf Kosten der Unterkunft besteht:
unentgeltliches Wohnen (meist unter Verwandten oder Bekannten),
mietfreie Zeit zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses,
Unterlagen zur Höhe der Kosten der Unterkunft liegen dem Jobcenter noch nicht vor,
vollständige Aufrechnung durch Guthaben aus Jahresendabrechnung,
Gebührenbescheide liegen noch nicht vor (Gemeinschaftsunterkünfte, Frauenhäuser, Übernachtungshäuser, …),
Nutzungsuntersagung einer Unterkunft durch die Kommune usw.
Leider ist im Jobcenter keine Auswertungsmöglichkeit vorhanden, welche dieser Bedarfsgemeinschaften (ohne KdU-Anspruch im Berichtsmonat) Leistungen per Scheck ausgezahlt bekommen, da auch diese entsprechenden Daten in verschiedenen Systemen gespeichert sind, auf unterschiedlichen Datenquellen und Zeiträumen basieren und somit nicht vergleichbar sind.
Frage 3) Ist bei den Auszahlungen, die den pfändungsfreien Betrag übersteigen (Sonderbedarfe, Sonderzahlungen, Nachzahlungen), zum Schutz der Leistungen vor Pfändung eine Bescheinigung des Jobcenters ausreichend oder ggf. ein gerichtlicher Beschluss (Vollstreckungsgericht) erforderlich? (Bitte unter Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften erläutern!)
Grundsätzlich können Freigabeanträge für gepfändete Konten beim Vollstreckungsgericht eingereicht werden (§ 906 ZPO), insb. wenn die Pfändung durch das Vollstreckungsgericht selbst erwirkt wurde. Zur Verfahrensvereinfachung können ggf. bei Pfändungen durch andere Vollstreckungsbehörden auch dort Bescheinigungen des Job-Centers vorgelegt werden.
Reicht bei Sonder- oder Nachzahlungen der Freibetrag auf dem P-Konto nicht aus, muss ein einmaliger zusätzlichen Freibetrag eingerichtet werden. Die dafür notwendige P-Konto-Bescheinigung gemäß § 903 ZPO wird auf Verlangen des Schuldners/der Schuldnerin für die Höhe des gesamten Nachzahlungsbetrages durch das Jobcenter ausgestellt.
Für Nachzahlungen von Sozialleistungen nach dem SGB II ist diese Bescheinigung ausreichend (§ 904 Abs. 1 i.V.m. § 902 Satz 1 Nummer 4 ZPO).
Nicht geschützt ist jedoch der Anteil der Nachzahlung, der auf Personen entfällt, denen die leistungsberechtigte Person auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt.
Dies folgt aus § 904 Abs. 1 ZPO, der hinsichtlich der Freistellung auf § 902 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) oder c) und Nr. 4 bis 6 ZPO verweist. Die Personen, denen die leistungsberechtigte Person zum Unterhalt verpflichtet ist, sind in § 902 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) ZPO aufgeführt.
Frage 4) Ist es richtig, dass öffentliche Stellen (Stadtkasse, Kasse des Freistaates, Hauptzollamt, Finanzamt usw.) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ohne Mitwirkung durch ein Vollstreckungsgericht auch auf ein P-Konto legen können? Welche rechtliche Wirkung entfalten diese auf Kontobestände innerhalb des pfändungsfreien Betrages insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit der Gelder?
Öffentliche Stellen sind in Sachsen gem. § 4 des Verwaltungsgesetzes für den Freistaat Sachsen für öffentlich-rechtliche Forderungen selbst Vollstreckungs-behörden. Sie können auch ohne Mitwirkung des Vollstreckungsgerichtes auf Schuldnervermögen und -einkommen zugreifen (§ 281 ff. der Abgabenordnung).
Kontobestände innerhalb des pfändungsfreien Betrages bleiben bei der Pfändung in P-Konten unberührt (§ 850 c ZPO).
Frage 5) Wie werden, durch die zuständigen Träger, Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) an Personen ohne festen Wohnsitz und/oder ohne Konto ausgezahlt und steht hier ebenfalls eine Einstellung dieses Auszahlungsweges bevor?
Leistungen nach dem SGB XII werden vom Sozialamt grundsätzlich auf das Konto gezahlt, auch an Personen ohne festen Wohnsitz.
Verfügen Leistungsberechtigte nicht über ein eigenes Konto, erfolgt die Auszahlung seit Juli 2025 über die Social Card (www.socialcard.de). Damit können Leistungsberechtigte im Einzelhandel und Online einkaufen oder am Geldautomaten und in bestimmten Geschäften Bargeld abheben. Grundlage ist die Beschlussvorlage VII-DS-06050, welche in der Beratungsfolge durch die DB OBM, den FA Finanzen und den Verwaltungsausschluss beschlossen wurde.
Ist die Nutzung der Social Card durch Leistungsberechtigte ausnahmsweise nicht möglich, werden Zahlungsanweisungen ausgegeben, die bei der Sparkasse Leipzig eingelöst werden können.
Frage 6) Welche Alternativangebote zur Auszahlung der Leistungen sind durch das Jobcenter bzw. die Träger gemäß Frage 5 an die Betroffenen kommuniziert worden und werden ggf. Verhandlungen mit Kreditinstituten über alternative Auszahlungswege geführt, die in der Vorbemerkung genannte Problemlagen ausschließen?
Auszahlungen durch die Jobcenter Leipzig als gemeinsame Einrichtung gemäß
§ 44b SGB II dürfen gemäß der Bundeshaushaltsordnung (§ 79 BHO) sowie der Kassen- und Einzugsbestimmungen (KEBest) ausschließlich über die Zentralkasse der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Das gilt sowohl für alle Überweisungen als auch für die „Schecks“ (Zahlungsanweisungen zur Verrechnung, ZzV).
Eigene Verhandlungen des Jobcenters Leipzig oder der Träger mit Kreditinstituten für eine lokale Lösung sind daher nicht möglich. Parallel werden seitens der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit bereits alternative Möglichkeiten geprüft.
Für Barauszahlungen steht seit 2019 das bewährte Zahlungsverfahren „Barcode“ zur Verfügung. Es handelt sich um eine einfache und kostenfreie Lösung, die es ermöglicht schnell Bargeld bei einer Vielzahl von Einzelhändlern zu erhalten. Der Auszahlbetrag ist auf 990,00 € pro Barcode beschränkt.
Um den Erhalt der Geldleistung auch künftig zu gewährleisten, werden daher die Kundinnen und Kunden zu einer Kontonutzung bzw. Kontoeröffnung animiert.
Eine erste Anschreibaktion an kontolose Kundinnen und Kunden erfolgte durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in KW 26. In der 32. KW startete das Jobcenter eine eigene zusätzliche Anschreibaktion. Die zweite Anschreibaktion durch die Zentrale ist für die 35. KW geplant. Alle Kundinnen und Kunden, die bis Ende der 37. KW keine Bankverbindung mitgeteilt haben, werden ab 05.09.2025 persönlich ins Jobcenter eingeladen und individuell beraten.
