VIII-F-01583 Tatsächliche Kosten der Heizung – Richtwerte der Angemessenheit Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) und Heizkostenspiegel der Stadt Leipzig
Der Betriebskosten- und Heizkostenspiegel ist ein wichtiges Instrument für Mieterinnen und Mieter sowie für die Träger von Sozialleistungen. Einerseits können Mieterinnen und Mieter so die eigenen Betriebs- und Heizkosten in einen Vergleichsrahmen setzen. Andererseits orientieren sich das Jobcenter und das Sozialamt hinsichtlich der Bewertung der Angemessenheit von Heiz- und Warmwasserkosten an den Richtwerten der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung. Zuletzt wurden diese Werte zum 01.01.2024 angepasst (vgl. VII-DS-09256-Ifo-01-NF-03).
Grundsätzlich sind Wohnungen, die sogenannt KdU fähig sind, in einfachem Standard ausgelegt. Energetisch sanierter Wohnraum, der nicht durch Wohnbauhilfen gestützt wird, liegt insbesondere bei den Bruttokaltmieten erfahrungsgemäß weit über den Angemessenheitswerten gemäß der Richtlinie in Leipzig.
Die geänderten Richtwerde bzw. der Nichtprüfungsgrenze ab dem 01.01.2024 wurden nach Erläuterungen aus der Vorlage mit dem Stand Juli 2023 hergeleitet. Dabei waren 31.253 Bedarfsgemeinschaften (BG) gemeldet. Die Stadtverwaltung stellte fest, dass deren „tatsächlichen durchschnittlichen monatlichen Heizkosten unabhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft über der bisherigen Nichtprüfungsgrenze aber unter der künftigen Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten liegen“.
Bekannt ist zudem, dass das Jobcenter die BG darauf hinweist, falls die Heizkosten über der Nichtprüfungsgrenze der Angemessenheitswerte liegen und nach der gesetzlich vorgeschriebenen Karenzzeit auf die Absenkung der Heizkosten auf die Nichtprüfungsgrenze als Angemessenheitswert drängen. Ggf. werden Heizkosten dann auch nur noch bis zur Nichtprüfungsgrenze als Angemessenheitsgrenze übernommen.
Wir fragen den Oberbürgermeister:
- Wann wird die Stadtverwaltung eine erneute Anpassung der Richtwerte der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie der Nichtprüfungsgrenze der Heizkosten vorlegen?
- Die tatsächlichen Heizkosten wie vieler BG wurden für die Erhebung zur Neufestsetzung der Richtwerte/Nichtprüfungsgrenze zum 01.01.2024 einbezogen und wurden dabei Jahresabrechnungen oder Abschlagszahlungen berücksichtigt?
- Wie viele BG hatten bei der Erhebung zur Anpassung der Richtwerte zum 01.01.2024 tatsächliche Heizkosten vorgewiesen, die oberhalb des gebildeten Durchschnittswertes und der neu festgesetzten Richtwerte / Nichtsprüfungsgrenze lagen, und bei wie vielen BG lagen die tatsächlichen Heizkosten unterhalb des gebildeten Durchschnittswerts und dieser neuen Richtwerte / Nichtprüfungsgrenze? (Bitte aufstellen nach Überschreitens- und Unterschreitensgrößen bis 10 %, bis 20 %, bis 30 %, bis 40 %, bis 50 %, bis 60 %, bis 70 %, bis 80 %, bis 90 %, bis 100 % in Bezug auf die neu festgesetzten Richtwerte!)
- Wie wird der derzeit in Erarbeitung befindliche örtliche Heizkostenspiegel (vgl. Mitteilung der Stadt Leipzig) – Berichtsjahr 2023 – in die Neufestsetzung der in Frage 1 erfragten, bevorstehenden Anpassung der Richtwerte sowie der Nichtprüfungsgrenze einfließen und wird auch diesmal eine Erhebung der BG in Leipzig durchgeführt?
- Welcher Ermessens- und Entscheidungsspielraum ergibt sich für das Jobcenter oder das Sozialamt in solchen Fällen, in denen angesichts der Beschaffenheit der Wohnung hinsichtlich energetischem Zustand, Fenster etc. die tatsächlichen Heizkosten die festgesetzte Nichtprüfungsgrenze erheblich überschreiten?
- Wie können insbesondere Alleinerziehende und Familien mit Kindern hier vor schädlichen Folgen für die finanzielle Leistungsfähigkeit der BG geschützt werden?
Antwort
Heizkosten werden ohne weitere Prüfung übernommen, wenn sie die Nichtprüfungsgrenze nicht überschreiten. Nur wenn die tatsächlichen Heizkosten oberhalb der Grenze liegen, erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. Dazu werden u.a. die Brennstoffart, die Heizfläche des Gebäudes, die Heizkosten des Gebäudes und der jeweiligen Wohnung sowie der Energiebedarf (Verbrauch) betrachtet. Im Rahmen der Einzelfallprüfung kann der Leipziger Betriebskosten- und Heizspiegel (Tabelle 2: Heizenergieverbrauch und Heizkosten je m² und Jahr) Informationen liefern, wann Heizkosten ggf. als „zu hoch“ einzustufen sind. Im Ergebnis der Einzelfallprüfung können auch Heizkosten übernommen werden, die oberhalb der Nichtprüfungsgrenze liegen.
Die Leistungsberechtigten werden daher nicht in jedem Fall informiert, wenn die Heizkosten über der Nichtprüfungsgrenze liegen. Bei der Bewertung der Heizkosten wird anhand des Verbrauchs ausschließlich geprüft, ob ein unwirtschaftliches Verhalten vorliegt. Eine Absenkung der anerkannten Heizkosten erfolgt auch erst nach Aufforderung, wenn die Leistungsberechtigten (zeitlich) in der Lage waren, ihr Verbrauchsverhalten zu ändern.
1. Wann wird die Stadtverwaltung eine erneute Anpassung der Richtwerte der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie der Nichtprüfungsgrenze der Heizkosten vorlegen?
Das Ergebnis der Überprüfung der Richtwerte der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung wird im IV. Quartal 2025 vorliegen.
2. Die tatsächlichen Heizkosten wie vieler BG wurden für die Erhebung zur Neufestsetzung der Richtwerte/Nichtprüfungsgrenze zum 01.01.2024 einbezogen und wurden dabei Jahresabrechnungen oder Abschlagszahlungen berücksichtigt?
Die tatsächlichen Heizkosten von Bedarfsgemeinschaften finden keine Berücksichtigung.
Wie in den vom Landessozialgericht Sachsen wiederholt als rechtmäßig bestätigten Herleitungen der Stadt Leipzig zur Ermittlung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und der Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten (Schlüssige Konzepte) ausführlich dargelegt, dienen als Datengrundlage für die Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten die repräsentativen Daten der Leipziger Wohngebäude, die für den Betriebskosten- und Heizspiegel erhoben wurden.
3. Wie viele BG hatten bei der Erhebung zur Anpassung der Richtwerte zum 01.01.2024 tatsächliche Heizkosten vorgewiesen, die oberhalb des gebildeten Durchschnittswertes und der neu festgesetzten Richtwerte / Nichtprüfungsgrenze lagen, und bei wie vielen BG lagen die tatsächlichen Heizkosten unterhalb des gebildeten Durchschnittswerts und dieser neuen Richtwerte /Nichtprüfungsgrenze? (Bitte aufstellen nach Überschreitens- und Unterschreitensgrößen bis 10 %, bis 20 %, bis 30 %, bis 40 %, bis 50 %, bis 60 %, bis 70 %, bis 80 %, bis 90 %, bis 100 % in Bezug auf die neu festgesetzten Richtwerte!)
Die tatsächlichen Heizkosten von Bedarfsgemeinschaften werden bei der Bildung der Nichtprüfungsgrenze nicht berücksichtigt.
Eine Auswertung der tatsächlichen Heizkosten aller Bedarfsgemeinschaften ist in dieser Detailliertheit nicht möglich und im Abgleich mit der Nichtprüfungsgrenze auch nicht geeignet, um Aussagen zur Übernahme von Heizkosten zu treffen. Nach Prüfung können im Einzelfall Heizkosten oberhalb der Nichtprüfungsgrenze anerkannt werden. Zur Beurteilung, wie viele Bedarfsgemeinschaften Heizkosten haben, die nicht in voller Höhe vom Jobcenter als Bedarf berücksichtigt werden, ist ein Vergleich der tatsächlichen Heizkosten mit den anerkannten Heizkosten geeignet.
Das Jobcenter wurde daher um Auswertung der Heizkosten und Wohnflächen der Bedarfsgemeinschaften gebeten, bei denen ausschließlich Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und keine weiteren Personen in einer Wohnung leben. Für diese Bedarfsgemeinschaften mussten monatlich laufende Heizkosten übernommen werden. Der Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit hat auf Anfrage des Jobcenters dazu folgende Informationen zum Datenstand März 2025 mitgeteilt:
Anzahl Personen in der Bedarfsgemeinschaft (BG) | |||||
| 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | |
| Anzahl BG mit laufenden Heizkosten | 15.110 | 4.281 | 2.547 | 1.501 | 1.330 |
Ø tatsächliche monatl. Heizkosten | 64,06 € | 94,23 € | 112,52 € | 125,74 € | 144,70 € |
Ø anerkannte monatl. Heizkosten | 61,95 € | 92,03 € | 110,51 € | 123,37 € | 141,95 € |
| Anzahl und Anteil der BG ohne vollständige Anerkennung der tatsächlichen Heizkosten | 560
(3,7 %) | 157
(3,7 %) | 70
(2,7 %) | 34
(2,3 %) | 37
(2,8 %) |
| deren Ø Wohnfläche | 51,3 m² | 67,2 m² | 81,1 m² | 79,0 m² | 97,8 m² |
| Ø Wohnfläche der BG mit anerkannten Heizkosten | 43,0 m² | 58,7 m² | 67,0 m² | 73,9 m² | 83,3 m² |
| abstrakt ange-messene Wohnfläche | 45 m² | 60 m² | 75 m² | 85 m² | 95 m² |
Wie die Auswertung belegt, werden nur bei einem sehr geringen Anteil der Bedarfsgemeinschaften die Heizkosten nicht in voller Höhe anerkannt. Gründe dafür sind ein unwirtschaftliches Verbrauchsverhalten das häufig mit einer zu großen Wohnfläche, die deutlich über den abstrakt angemessenen Wohnflächengrenzen liegt, zusammenhängt.
4. Wie wird der derzeit in Erarbeitung befindliche örtliche Heizkostenspiegel (vgl. Mitteilung der Stadt Leipzig) – Berichtsjahr 2023 – in die Neufestsetzung der in Frage 1 erfragten, bevorstehenden Anpassung der Richtwerte sowie der Nichtprüfungsgrenze einfließen und wird auch diesmal eine Erhebung der BG in Leipzig durchgeführt?
Der aktuelle Leipziger Betriebskosten- und Heizspiegel – Berichtsjahr 2023 (VIII-Ifo-01445) wurde am 12.08.2025 in der Dienstberatung des Oberbürgermeisters bestätigt und ist unter https://www.leipzig.de/bauen-und-wohnen/wohnen/betriebs-und-heizkosten veröffentlicht.
Zur Erstellung des Leipziger Heizspiegels werden Daten von über 1.000 zentralbeheizten Mehrfamilienhäusern unterschiedlicher Baujahre und verschiedener Anbietergruppen ausgewertet. Zur Ermittlung der Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten wird aus diesen Daten ein gewichteter Durchschnittswert für die monatlichen Heizkosten je m² Wohnfläche gebildet. Dieser gewichtete Durchschnittswert wird danach klimabereinigt, um Verzerrungen – wie sie sich aus den Heizkosten wärmerer oder kälterer Jahre ergeben können – zu vermeiden. Im Anschluss wird der klimabereinigte Durchschnittswert um einen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöht und damit die Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten festgestellt.
Die Nichtprüfungsgrenze dient in der Sachbearbeitung des Jobcenters und des Sozialamtes zur Vereinfachung der Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten. Alle Heizkosten, die die Nichtprüfungsgrenze nicht überschreiten, werden ohne weitere Prüfung pauschal als angemessen anerkannt.
Sollten die tatsächlichen Heizkosten die Nichtprüfungsgrenze überschreiten, wird im Einzelfall geprüft, ob die Heizkosten angemessen sind.
5. Welcher Ermessens- und Entscheidungsspielraum ergibt sich für das Jobcenter oder das Sozialamt in solchen Fällen, in denen angesichts der Beschaffenheit der Wohnung hinsichtlich energetischem Zustand, Fenster etc. die tatsächlichen Heizkosten die festgesetzte Nichtprüfungsgrenze erheblich überschreiten?
In Fällen, in denen die tatsächlichen Heizkosten die Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten überschreiten, erfolgt eine Prüfung der Angemessenheit am konkreten Einzelfall. Dafür wird u.a. die letzte Betriebskostenabrechnung herangezogen, aus der neben vielen weiteren Informationen wie dem Brennstoff für die Beheizung auch der Gebäudeenergieverbrauch hervorgeht. Aus diesem Wert und der Heizfläche des Gebäudes lässt sich der jährliche Heizenergieverbrauch je m² Wohnfläche ermitteln und so eine Einschätzung über den energetischen Zustand des Wohngebäudes treffen. Diese Einschätzung fließt in die Ermessensentscheidung des Jobcenters oder des Sozialamtes ein.
Darüber hinaus werden im Rahmen der Ermessensentscheidung individuelle Lebensumstände, die einen erhöhten Heizkostenbedarf rechtfertigen können, wie beispielsweise eine Pflegebedürftigkeit oder eine schwere Erkrankung berücksichtigt.
6. Wie können insbesondere Alleinerziehende und Familien mit Kindern hier vor schädlichen Folgen für die finanzielle Leistungsfähigkeit der BG geschützt werden?
Individuelle Lebensumstände können bei der Entscheidung über die Anerkennung der Heizkosten berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Heizkosten oberhalb der Nichtprüfungsgrenze liegen und die individuellen Lebensumstände eine Anerkennung höherer Heizkosten rechtfertigen.
