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VIII-F-01580 Sachstand Azubiwohnheim in Leipzig

Fraktion Die Linke

In Leipzig ist die Errichtung zweier neuer Azubi-Wohnheime sowie die Sanierung und Erweiterung des Standortes Hüfferstraße geplant (vgl. https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=154&dok_art=Drs&leg_per=8&pos_dok=1&dok_id=undefined und Analyse der Stadtverwaltung Wohnraumsituation der Auszubildenden in Leipzig). Hierfür sollen Mittel aus dem Programm „Junges Wohnen“, das sich aus Bundes- und Landesmitteln speist, fließen. Dies entspricht der Umsetzung des Stadtratsbeschlusses zum Antrag VII-A-08956-NF-04 von SPD und Linke. Bei der Umsetzung der Projekte treten nun allerdings Probleme auf. In Ermangelung einer eigenen Richtlinie greift das Kultusministerium bei der Umsetzung auf die Schulinfrastrukturverordnung zurück und sieht als Zielgruppe für das Azubiwohnen ausschließlich Berufsschüler*innen. Zudem sollen vorrangig Azubis unter 18 wochentags in den Wohnformen unterkommen können.

Zudem sind die Finanzierung und die Ausformung der Zweck- bzw. Belegungsbindung des Wohnheimbetriebs. Für die Betreibung der Wohnheime durch einen gemeinnützigen Träger ist kein Geld vorgesehen, so dass diese die refinanzierungskosten auf den Mietpreis umlegen müssen, die ohnehin im hochpreisigen Segment liegen würden. Eine Finanzierung für die pädagogische Betreuung von minderjährigen Azubis ist nicht vorgesehen. Nicht zuletzt ist die Nutzung des Neubaus als Azubiwohnheim nur auf 12 Jahre festgeschrieben. Es handelt sich also nicht um eine nachhaltige Investition.

Fragen an den Oberbürgermeister:

  1. Welche genauen Vorgaben für die Errichtung der Neubauten und zur Sanierung von Azubiwohnheimen sind der Stadt bekannt? (Baukostenzuschüsse, Belegungsbindungen, maximale Mietkosten, Zielgruppen der Wohnraumversorgung)
  2. Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung, in Bezug auf Zielgruppen der Wohnraumversorgung (Alter, Auszubildende ohne Berufsschulanbindung), Mietpreishöhe, Betreiber- und Betreuungskosten) und Belegungsbindung auf den Freistaat einzuwirken?
  3. Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung, bezüglich der Kosten für Betreibung und pädagogische Betreuung selbst Verantwortung zu übernehmen um das Zustandekommen der geplanten Projekte nicht zu gefährden?
  4. Inwieweit hält es die Stadt für realisierbar, die über die RL Junges Wohnen errichteten und sanierten Wohnheime nach Ablauf der Belegungsbindungen in eigene Verantwortung zu übernehmen und damit einen langfristigen Betrieb zu ermöglichen?

Antwort

Frage 1) Welche genauen Vorgaben für die Errichtung der Neubauten und zur Sanierung von Azubiwohnheimen sind der Stadt bekannt? (Baukostenzuschüsse, Belegungsbindungen, maximale Mietkosten, Zielgruppen der Wohnraumversorgung).

Die Vorgaben für die Errichtung von Neubauten und für die Sanierung von Wohnheimen für Auszubildende bestimmen sich, sofern Fördermittel des Freistaates Sachsen in Anspruch genommen werden, nach der Sächsischen Schulinfrastrukturverordnung (SchulInfraVO). Die Verordnung trat am 20. Januar 2020 in Kraft und wurde im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mitteln aus dem Bundesprogramm „Junges Wohnen“ zum 21. August 2024 angepasst. Somit erfolgte die Aktualisierung erst während des damaligen Antragsverfahrens zur Sanierung des Wohnheims Hüfferstraße 75 sowie für die Neubauprojekte der Stadtbau AG.

Nach § 6 Absatz 4 SchulInfraVO können für die Errichtung und Sanierung von Azubiwohnheimen Zuweisungen in Höhe von bis zu 60 Prozent der förderfähigen Baukosten gewährt werden. Zudem sind die geförderten Gebäude gemäß § 4 Absatz 1 SchulInfraVO zweckgebunden, für einen Zeitraum von fünf Jahren bei Zuweisungen bis 150.000 Euro sowie für zwölf Jahre bei Zuweisungen über 150.000 Euro.

Die Zielgruppe der Wohnraumversorgung ist in § 10a Abs. 2 SchulInfraVO geregelt. Danach ist die Förderung nur von Wohnheimen für die „mobilitätsbedingte Unterbringung von Berufsschülerinnen und Berufsschülern“ während ihrer Ausbildung vorgesehen. Das Kriterium der „mobilitätsbedingte Unterbringung“ ist in der SchulInfraVO nicht geregelt. Lediglich die Sächsischen Schülerunterbringungsleistungsverordnung (SächsSchulULeistVO) gewährt einen Zuschuss zur mobilitätsbedingte Unterbringung, wenn  eine tägliche Gesamtwegezeit von mehr als 180 Minuten zwischen Wohnung und Berufsschule als unzumutbar gilt.

In der SchulInfraVO selbst sind weder Vorgaben zu maximalen Mietkosten noch Regelungen zu Betreiber- oder Betreuungskosten oder Belegungsquoten (z. B. nach Altersgruppen) enthalten. Nach § 4 Absatz 4 der SchulInfraVO sowie dem Bewilligungsbescheid ist muss die Vermietung und der Betrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgen.

Frage 2) Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung, in Bezug auf Zielgruppen der Wohnraumversorgung (Alter, Auszubildende ohne Berufsschulanbindung), Mietpreishöhe, Betreiber- und Betreuungskosten) und Belegungsbindung auf den Freistaat einzuwirken?

Die Handlungsmöglichkeiten der Stadt Leipzig, auf den Freistaat Sachsen in Bezug auf die Zielgruppen der Wohnraumversorgung sowie auf Fragen der Mietpreishöhe, der Betreiber- und Betreuungskosten oder der Belegungsbindung einzuwirken, sind begrenzt. Maßgeblich sind die Regelungen der Sächsischen Schulinfrastrukturverordnung (SchulInfraVO), die durch das Staatsministerium für Kultus (SMK) ausgelegt und angewendet werden.

Auf Initiative der Stadt Leipzig durch das Dezernat Wirtschaft, Arbeit und Digitales, zuletzt im März 2025, hat das SMK die Belegungsvoraussetzungen hinsichtlich der Zielgruppen teilweise geöffnet. Eine weitergehende, vollumfängliche Öffnung der Belegrechte wird nach Aussage des Ministeriums nicht erfolgen.

Zusätzlich zu der in der Verordnung vorgesehen Zielgruppe (nach § 10a Abs. 2 SchulInfraVO) verweist das SMK gemäß dem Schreiben vom 04.04.2025 auf folgende weitere Zielgruppen, die für eine Unterbringung in Frage kommen:

  •  „[…..]die Konstellation angesprochen, dass ein Auszubildender sowohl in Leipzig die Berufsschule besucht als auch eine fachpraktische Ausbildung beim Unternehmen absolviert und aufgrund der Entfernung zu seinem Wohnort für beide Ausbildungsabschnitte auf auswärtige Unterbringung angewiesen ist. […..] Mit der Sächsischen Aufbaubank als Bewilligungsstelle wurde daher abgestimmt, dass für diese Auszubildenden ein „Dauermietverhältnis“ im Wohnheim zulässig ist.“
  • „Absolviert ein Auszubildender seine berufspraktische Ausbildung bei einem Unternehmen in Leipzig, besucht jedoch eine Berufsschule in einem anderen Ort, ist seine auswärtige Unterbringung in Leipzig gerade nicht wegen des Besuchs der Berufsschule notwendig. Diese Auszubildenden werden zwar nicht vollständig von einer Nutzung des geförderten Wohnheimes ausgeschlossen, können jedoch nur nachrangig berücksichtig werden, wenn nach Vergabe an die eigentlichen zu berücksichtigenden Klientel noch Plätze frei sind“

So können nun auch Auszubildende in einem solchen Wohnheim wohnen, die nicht nur für den Besuch der Berufsschule, sondern auch für die betriebliche Ausbildung nach Leipzig pendeln müssten. In diesen Fällen ist ein Dauermietverhältnis im Wohnheim zulässig.

Nach Mitteilung des SMK ist darüber hinaus eine erneute Änderung der SchulInfraVO derzeit nicht beabsichtigt.

Frage 3) Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung, bezüglich der Kosten für Betreibung und pädagogische Betreuung selbst Verantwortung zu übernehmen um das Zustandekommen der geplanten Projekte nicht zu gefährden?

Derzeit befinden sich sowohl die Stadt Leipzig für das Objekt Hüfferstraße als auch die Stadtbau AG mit potenziellen Betreibern in Verhandlungen. Noch liegen keine abschließenden Zahlen vor, sodass die endgültigen Kosten pro Wohnheimplatz noch nicht benannt werden können. Allerdings eröffnet die Ausweitung der Zielgruppen – etwa durch ausbildungsbedingte Dauermietverhältnisse – den Betreibern zusätzliche Planungssicherheit.

Für eine etwaige weitergehende Übernahme von Betreiber- oder Betreuungskosten müsste der Freistaat Verantwortung übernehmen.

Frage 4) Inwieweit hält es die Stadt für realisierbar, die über die RL Junges Wohnen errichteten und sanierten Wohnheime nach Ablauf der Belegungsbindungen in eigene Verantwortung zu übernehmen und damit einen langfristigen Betrieb zu ermöglichen?

Es ist zunächst zu prüfen, ob nach Ablauf der Belegungsbindungen in frühestens 12 Jahren ein Bedarf für eine kommunale Übernahme und den langfristigen Betrieb der errichteten Wohnheime besteht. Der künftige Bedarf ist – etwa aufgrund des demografischen Wandels –nur schwer prognostizierbar. Das Objekt am Standort Hüfferstraße mit 144 Plätzen befindet sich bereits im Eigentum der Stadt Leipzig.  Das Engagement der privaten Wirtschaft wird ausdrücklich begrüßt.

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