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VIII-F-01360 Umsetzung von Lärm- und Umweltschutzmaßnahmen bei Baustellen, die in Wohngebieten mit Dieselgeneratoren betrieben werden

SR Dr. Volker Külow

In der Röntgenstraße 4, 04177 Leipzig, entsteht im Wohngebiet ein Neubau. Die Baustelle wird seit etwa Anfang Mai von 7-18 Uhr durchgängig mit einem Dieselgenerator zur Stromerzeugung betrieben. Das Aggregat befindet sich hinter dem Neubau.

Die Baustelle grenzt direkt - ohne Mauern - an die Hinterhöfe der umgebenden Häuser, einschließlich der parallel verlaufenden Raimundstraße. Erhebliche Lärm- und Abgasemissionen gelangen also ungehindert an und auch in die bewohnten Häuser.

Der Schall prallt dabei an die Wand des Neubaus und die Wände sowie Fensterscheiben der Raimundstraße 1-3 hofseitig und wieder zurück. Auf diese Weise potenziert sich der Schallpegel. Besonders die tiefen, langwelligen Frequenzen sind so auch bei geschlossenen Fenstern und inneren Türen noch hörbar.

Die Abgase verbreiten sich im Dauerbetrieb von 11 Stunden, sowie gelegentlich samstags von 7-12 Uhr, in den Höfen und verunmöglichen sowohl den Aufenthalt in Gärten, auf Balkonen sowie das Lüften mindestens im genannten Zeitraum. Das Gebiet liegt innerstädtisch in der Umweltzone.

Das Umweltamt teilt dazu bislang u.a. mit: “Der Einsatz von Dieselgeneratoren zur Stromversorgung auf Baustellen ist grundsätzlich zulässig, sofern die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.“ Und mit Bezug auf die

 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm): „Diese enthält Richtwerte für zulässige Geräuschimmissionen, die je nach Gebietstyp variieren. In allgemeinen Wohngebieten liegt der Tagesrichtwert beispielsweise bei 55 dB(A) … Wir werden den zuständigen Stadtordnungsdienst mit der Kontrolle der Baustelle beauftragen.”

Fragen an den Oberbürgermeister:

1. Wie kontrolliert das Stadtordnungsamt Lärm- und Abgasemissionen? Werden dazu entsprechende Geräte genutzt und findet eine komplette Begehung der Baustelle inklusive des direkten Wohnumfeldes statt, bzw. nutzt das Stadtordnungsamt standardmäßig derartige Geräte zur Kontrolle, oder besteht die Kontrolle nur durch die subjektive Wahrnehmung des eingesetzten Personals?

2. Es gibt die Möglichkeit Baustrom über die Stromverteilkästen zu beziehen. Hat die Stadt die Möglichkeit, dieses verpflichtend für Bauvorhaben festzuschreiben, um die Belastungen für Mensch und Umwelt während der Bauphase so gering wie möglich zu halten?

3. Falls nein, wird dies Teil des neu fortzuschreibenden Lärmaktionsplans sein, um in Anbetracht der stattfindenden Wohnraumverdichtung in Form von Neubauten die Belastungen für Mensch und Umwelt während der Bauphase so gering wie möglich zu halten?

4. Welche finanziellen Konsequenzen hat eine Missachtung von §22 BimSchG und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm)? Sind diese Kosten ggf. geringer, als das Beantragen/ Warten auf den Baustrom?


Antwort

Vorbemerkung

Die eingegangene Beschwerde befindet sich derzeit in Bearbeitung. Die beschwerdeführende Person wurde und wird fortlaufend über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert.

Die getroffene Aussage, wonach der Einsatz von Dieselgeneratoren zur Stromversorgung auf Baustellen grundsätzlich zulässig ist, sofern die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, ist zutreffend.

Hintergrund ist, dass nicht an allen Baustellen eine reguläre Baustromversorgung gewährleistet werden kann. In solchen Fällen kann die Nutzung mobiler Stromerzeuger erforderlich sein, sofern der Betrieb unter Einhaltung der geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfolgt.

Antwort

Zur Beantwortung der Fragen 1 bis 4:

Frage 1: Wie kontrolliert das Stadtordnungsamt Lärm- und Abgasemissionen? Werden dazu entsprechende Geräte genutzt und findet eine komplette Begehung der Baustelle inklusive des direkten Wohnumfeldes statt, bzw. nutzt das Stadtordnungsamt standardmäßig derartige Geräte zur Kontrolle, oder besteht die Kontrolle nur durch die subjektive Wahrnehmung des eingesetzten Personals?

Möglichkeiten zur Messung von Abgasemissionen bestehen für den Stadtordnungsdienst nicht, da hierfür weder die notwendige Fachexpertise, noch entsprechende Messinstrumente vorhanden sind.

Im Rahmen der regelmäßigen Baustellenkontrollen werden vordergründig die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Anordnungen und die Baustellenabsicherungen kontrolliert. Durch die Operativgruppe des Stadtordnungsdienstes können im Einzelfall anlassbezogene Lärmpegelmessungen (mittels geeichter Lärmpegelmessgeräte) durchgeführt werden.

Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerdebearbeitung wurde der Stadtordnungsdienst durch die Immissionsschutzbehörde mit der Kontrolle und Ermittlung des Sachverhaltes beauftragt.

Frage 2: Es gibt die Möglichkeit Baustrom über die Stromverteilkästen zu beziehen. Hat die Stadt die Möglichkeit, dieses verpflichtend für Bauvorhaben festzuschreiben, um die Belastungen für Mensch und Umwelt während der Bauphase so gering wie möglich zu halten?

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Sächsischer Bauordnung kann zur Bereitstellung der Stromversorgung keine Auflage erteilt werden.

Frage 3: Falls nein, wird dies Teil des neu fortzuschreibenden Lärmaktionsplans sein, um in Anbetracht der stattfindenden Wohnraumverdichtung in Form von Neubauten die Belastungen für Mensch und Umwelt während der Bauphase so gering wie möglich zu halten?

Die Lärmaktionsplanung ist als Instrument entwickelt worden, um gegen Lärmbelastungen vorzugehen,

  •          die eine planerische oder konzeptionelle Herangehensweise erfordern und/oder
  •          die sich aus dem Lärm mehrerer Einzelquellen ergeben und/oder
  •          für die es keine Grenzwerte gibt.

Da auf den vorliegenden (Einzel-)Fall keines der vorgenannten Kriterien zutrifft, ist er kein Thema für die Lärmaktionsplanung. Sollte sich herausstellen, dass das Problem in Leipzig kein Einzelfall ist und das Immissionsschutz- oder Ordnungsrechts nicht greift, so könnte man im Rahmen der Fortschreibung des LAP prüfen, ob die Nutzung von Baustrom vorgeschrieben werden kann.

Frage 4: Welche finanziellen Konsequenzen hat eine Missachtung von § 22 BImSchG und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm)? Sind diese Kosten ggf. geringer, als das Beantragen/Warten auf den Baustrom?

Nach § 22 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und
  2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Ein alleiniger Verstoß gegen die Grundpflichten des § 22 BImSchG begründet keine eigenständige Ordnungswidrigkeit im Sinn von § 62 BImSchG und zieht daher unmittelbar keine finanziellen Konsequenzen nach sich.

Nach § 24 BImSchG kann die Behörde jedoch im Einzelfall die zur Durchsetzung des § 22 erforderlichen Maßnahmen kostenpflichtig anordnen. In diesem Zusammenhang können u. a. auf Grundlage von allgemeinen Verwaltungsvorschriften wie TA Luft oder AVV‑Baulärm auch konkrete Grenzwerte für Emissionen oder Immissionen verbindlich festgelegt werden. Für eine solche Anordnung können Gebühren zwischen 203,00 und 3869,00 Euro erhoben werden (Anlage 1 zum 10. Sächsischen Kostenverzeichnis, lfd. Nr. 54, Tarifstelle 1.18).

Ein Verstoß gegen eine solche Anordnung erfüllt gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und kann nach § 62 Abs. 4 BImSchG mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Als allgemeine Verwaltungsvorschrift entfaltet die AVV Baulärm ihre Bindungswirkung primär gegenüber den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden. Erst im Rahmen von behördlichen Maßnahmen wie z. B. eine konkrete behördliche Anordnung zur Lärmminderung entfaltet sie eine direkte Außenwirkung.

Da uns weder konkrete Angaben zu den Kosten für die Beantragung eines Baustromanschlusses noch Informationen zu den damit verbundenen Wartezeiten vorliegen, ist ein belastbarer Vergleich zwischen einem etwaigen Bußgeld aufgrund einer Ordnungswidrigkeit und den potenziellen Kosten für einen Baustromanschluss derzeit nicht möglich.

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