VIII-F-01332 Auswirkungen des neuen Mietspiegels
Im Juni 2025 wird voraussichtlich der neue Mietspiegel durch den Stadtrat bestätigt und löst damit zum 01. Juli dien aktuellen Mietspiegel ab. Seit November 2024 gehen bei der Stadt zahlreiche Meldungen über mutmaßliche Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG) und/oder -wucher (§ 291 StGB) ein, die durch das Sozialamt geprüft werden (siehe VIII-F-00619). Grundlage für die Feststellung einer überhöhten Miete ist die ortsübliche Vergleichsmiete, also der Mietspiegel.
Wir fragen daher:
- Wie hoch ist die durchschnittliche Erhöhung der Grundmiete gegenüber dem Mietspiegel 2022?
- Wie wirkt sich der neue Mietspiegel auf bereits eingegangene Meldungen/Prüffälle von Mietpreisüberhöhung bzw. Mietwucher aus?
- Welche Verjährungsfristen werden angewandt bei a) Mietpreisüberhöhung und b) Mietwucher und wie wirkt sich der neue Mietspiegel darauf aus?
- Wann wird das Online-Formular für überhöhte Mieten der Stadt Leipzig zugänglich gemacht und beworben?
Antwort
1. Wie hoch ist die durchschnittliche Grundmiete gegenüber dem Mietspiegel 2022?
Gegenüber den Daten des Leipziger Mietspiegels 2022 ergibt sich bei den Daten des Leipziger Mietspiegels 2025-2027 ein Anstieg der mittleren Nettokaltmieten um 0,27 EUR pro m² auf 6,56 EUR pro m². Das entspricht einem Anstieg von 4,3 %. Auf Seite 55 des Methodenberichts zum Leipziger Mietspiegel 2025-2027 (Anlage 2 zur Vorlage VIII-DS-00938) sind die Median-Mieten der Mietspiegeldaten nach Wohnflächen und Baualtersklassen dargestellt.
2. Wie wirkt sich der neue Mietspiegel auf bereits eingegangenen Meldungen/Prüffälle von Mietpreisüberhöhung bzw. Mietwucher aus?
Die Auswirkungen der Ergebnisse des neuen Leipziger Mietspiegels 2025-2027 sind vom Einzelfall abhängig. Bleibt der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit auch auf Grundlage der neu erhobenen Daten weiterhin erfüllt, sinkt mit Verweis auf die gestiegenen ortsüblichen Vergleichsmieten die Summe möglicher Rückerstattungen. Wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit aufgrund des neuen Mietspiegels nicht mehr erfüllt, beginnt mit dem Inkrafttreten des neuen Mietspiegels die Frist der Verfolgungsverjährung zu laufen. Dies gilt analog, wenn der Tatbestand einer Straftat erfüllt war.
3. Welche Verjährungsfristen werden angewandt bei a) Mietpreisüberhöhung und b) Mietwucher und wie wirkt sich der neue Mietspiegel darauf aus?
a) Die Verfolgungsverjährung der Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz richtet sich nach der Höhe des Bußgeldrahmens und beträgt ab Ende der Ordnungswidrigkeit 3 Jahre. (§ 31 Abs. 2 OwiG)
b) Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach dem möglichen Strafmaß und beträgt bei Mietwucher nach § 291 StGB 5 Jahre. (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)
Wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit aufgrund des neuen Mietspiegels nicht mehr erfüllt, beginnt mit dem Inkrafttreten des neuen Mietspiegels die Frist der Verfolgungsverjährung zu laufen. Dies gilt analog, wenn der Tatbestand einer Straftat erfüllt war.
4. Wann wird das Online-Formular für überhöhte Mieten der Stadt Leipzig zugänglich gemacht?
Das Formular ist in der Formulardatenbank auf www.leipzig.de/formulare unter dem Suchbegriff „Mietwucher“ zugänglich. Bis Ende Juni 2025 wird das Formular zusätzlich unter www.leipzig.de/mietwucher zugänglich sein.
