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VIII-F-01218 Flecktarn als Karriereschritt? – Von der Verweigerung des Dienstes an der Waffe zur Bereitschaft zur aktiven Verteidigung kritischer Infrastruktur

Fraktion Die Linke

Nachfrage zu VIII-F-01012-AW-01

Der Oberbürgermeister hat einige Fragen der Anfrage VIII-F-01012 (Antwort VIII-F-01012-AW-01) mit identischem Wortlaut nicht beantwortet.

Deshalb fragen wir den Oberbürgermeister noch einmal:

  1. Wie und mit welchen Schlussfolgerungen ist die Teilnahme des Beigeordneten Hörning an dem Reservistenlehrgang in die strenge Vertretungsregelung der Verwaltungsspitze eingearbeitet worden und wer führt während seiner Dienstabwesenheit das ihm unterstellte Dezernat und welcher Mehrarbeitsaufwand ergibt sich?
  2. Ist für den Krisen- bzw. Verteidigungsfall und bei Einberufung des Beigeordneten Hörning zum Heimatschutzdienst eine konkrete Vertretungsregelung getroffen? Auf welche gesetzlichen oder andere Rechtsvorschriften sowie ggf. nach der inneren Organisation der Stadtverwaltung auf welche Dienstvorschriften, Dienstanweisungen bzw. auf welche Beschlüsse des Oberbürgermeisters stützt sich diese Vertretungsregelung?
  3. Haben ggf. weitere Beigeordnete oder Amtsleiter Freistellungen für die Teilnahme an Reservistenlehrgängen oder anderen Lehrgängen bei der Bundeswehr beantragt?

Antwort

1. Wie und mit welchen Schlussfolgerungen ist die Teilnahme des Beigeordneten Hörning an dem Reservistenlehrgang in die strenge Vertretungsregelung der Verwaltungsspitze eingearbeitet worden und wer führt während seiner Dienstabwesenheit das ihm unterstellte Dezernat und welcher Mehrarbeitsaufwand ergibt sich?

Es gilt die reguläre durch den OBM mittels einer Dienstanweisung festgelegte Vertretungsregelung der Beigeordneten. Darüber hinaus hat im angefragten Zeitraum die Amtsleiterin des Personalamtes den Beigeordneten für Allgemeine Verwaltung z. B. im Rahmen der Dienstberatung des Oberbürgermeisters vertreten. Eine gesonderte Erfassung des durch die Vertretungssituation angefallenen Arbeitsaufwandes erfolgte nicht, so wie auch für andere Vertretungssituationen (z. B. Weiterbildung, Krankheit, Urlaub) keine gesonderte Erfassung des Arbeitsaufwandes erfolgt.

2. Ist für den Krisen- bzw. Verteidigungsfall und bei Einberufung des Beigeordneten Hörning zum Heimatschutzdienst eine konkrete Vertretungsregelung getroffen? Auf welche gesetzlichen oder andere Rechtsvorschriften sowie ggf. nach der inneren Organisation der Stadtverwaltung auf welche Dienstvorschriften, Dienstanweisungen bzw. auf welche Beschlüsse des Oberbürgermeisters stützt sich diese Vertretungsregelung?

Nein. Auch hier gelten die o. g. Vertretungsregelungen. Die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Verwaltung wird zu jeder Zeit gesichert sein.

3. Haben ggf. weitere Beigeordnete oder Amtsleiter Freistellungen für die Teilnahme an Reservistenlehrgängen oder anderen Lehrgängen bei der Bundeswehr beantragt?

Aus der Gruppe der Beigeordneten und Amtsleiterinnen und Amtsleiter haben weitere drei Personen an Reserverlehrgängen oder anderen Führungskräftelehrgängen bei der Bundeswehr teilgenommen. Weitere personenbezogene Angaben unterliegen dem Personaldatenschutz.

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