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VIII-F-01032 Entfall der Anspruchsberechtigung auf den Leipzig-Pass - Anfragen, Beschwerden, Widersprüche von Bürger*innen

Fraktion Die Linke

Mit dem Beschluss der Vorlage VII-DS-09250 am 28.02.2024 änderte der Stadtrat Leipzig den anspruchsberechtigten Personenkreis für den Leipzig-Pass. Seit dem Inkrafttreten der neuen Regelung melden sich Bürger*innen, die sich über den Wegfall ihrer Antrags-Berechtigung beschweren.

Wir fragen den Oberbürgermeister:

  1. Wie viele Anfragen, Beschwerden oder Widersprüche von Bürger*innen liegen der Verwaltung in Bezug auf den Wegfall der Anspruchsberechtigung auf den Leipzig-Pass vor?
  2. Nach welcher Voraussetzung waren diese Personen vor der Änderung antragsberechtigt?
  3. Bei wie vielen Personen zu Frage 1 ist die Berechtigung tatsächlich entfallen und warum?
  4. Wie viele Personen zu Frage 1 müssen weitere Leistungen beantragen, um den Leipzig-Pass zu erhalten und welche Leistungen sind das?
  5. Sind der Verwaltung Fälle bekannt, in denen Personen mit Kinderzuschlag, denen keine weiteren Leistungen zustehen, aus dem Bezug des Leipzig-Passes gefallen sind?
  6. Sieht die Verwaltung einen Bedarf einer erneuten Nachbesserung bei der jetzt gültigen Regelung (entsprechend der letzten Ergänzung von Kindern und Jugendlichen in stationärer Unterbringung) und wenn ja, welchen?

Antwort

Vorbemerkung: Mit der Änderung des anspruchsberechtigten Personenkreises für den Leipzig-Pass durch Ratsbeschluss vom 28.02.2024 wurden die Anspruchsgrundlagen vereinfacht und die Zahl der Berechtigten erheblich ausgeweitet. Die Anzahl der ausgegebenen Leipzig-Pässe stieg im Jahr 2024 um rund 7.000 auf 43.907 an.

1. Wie viele Anfragen, Beschwerden oder Widersprüche von Bürger*innen liegen derVerwaltung in Bezug auf den Wegfall der Anspruchsberechtigung auf den Leipzig-Pass vor?

In den Bürgerbüros der Stadt Leipzig haben einige Bürgerinnen und Bürger im Rahmen persönlicher Vorsprachen mündlich ihr Bedauern ausgedrückt. Sie wurden diesbezüglich an das Sozialamt verwiesen. Im Sozialamt wurden seit Änderung des Personenkreises insgesamt 7 Beschwerden und Anfragen zum Leipzig-Pass registriert. Widersprüche wurden nicht erhoben.

2. Nach welcher Voraussetzung waren diese Personen vor der Änderung antragsberechtigt?

Alle sieben Beschwerden und Anfragen betrafen Personen, die bis zum Ratsbeschluss vom 28.02.2025 aufgrund ihres geringem Einkommen Anspruch auf den Leipzig-Pass hatten.

3. Bei wie vielen Personen zu Frage 1 ist die Berechtigung tatsächlich entfallen und warum?

Bei allen sieben Personen ist die Berechtigung entfallen, da Sie dem Personenkreis angehörten, der bis zum Ratsbeschluss vom 28.02.2024 aufgrund eines geringem Einkommens anspruchsberechtigt war. Davon haben fünf Personen jedoch möglicherweise Ansprüche auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, Bürgergeld nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII. Ihnen wurde eine entsprechende Antragstellung empfohlen. Ob die betreffenden Personen anschließend Anträge auf Sozialleistungen gestellt haben, wurde nicht nachgehalten.

Zwei Personen erhielten Leistungen nach dem BAföG und hatten keinen Anspruch auf Wohngeld oder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie sind daher nicht mehr anspruchsberechtigt für den Leipzig-Pass.

4. Wie viele Personen zu Frage 1 müssen weitere Leistungen beantragen, um den Leipzig-Pass zu erhalten und welche Leistungen sind das?

Fünf der unter 1. genannten Personen könnten Anspruch auf Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII haben. Ihnen wurde eine entsprechende Antragstellung empfohlen. Ob dies zur Berechtigung auf den Leipzig-Pass führte, wurde nicht nachgehalten.

5. Sind der Verwaltung Fälle bekannt, in denen Personen mit Kinderzuschlag, denen keine weiteren Leistungen zustehen, aus dem Bezug des Leipzig-Passes gefallen sind?

Es sind keine Fälle im Zusammenhang mit dem Bezug von Kinderzuschlag bekannt.

6. Sieht die Verwaltung einen Bedarf einer erneuten Nachbesserung bei der jetzt gültigen Regelung (entsprechend der letzten Ergänzung von Kindern und Jugendlichen in stationärer Unterbringung) und wenn ja, welchen?

Nein. Das Sozialamt beobachtet die Entwicklung fortlaufend.

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