VIII-F-00901 Wahlteilnahme von Menschen ohne festen Wohnsitz
Am 23.02.2025 fanden Bundestagswahlen statt. Auch für Menschen ohne festen Wohnsitz gab es die Möglichkeit, sich ins Wählerverzeichnis eintragen zu lassen, dies hatte innerhalb der gesetzlichen Frist bis 02.02.25 zu erfolgen. Die Briefwahlstelle der Stadt hat aufgrund der vorgezogenen Wahlen allerdings erst drei Wochen vor dem Wahltermin, am 03.02.25, im Rathaus eröffnet. Bei nicht vorgezogenen Wahlen überschneidet sich die Frist zur Eintragung ins Wählerverzeichnis mit der Öffnung der Briefwahlstelle (zuletzt bei den Landtagswahlen um eine Woche) und Menschen ohne festen Wohnsitz können sich dort registrieren. Diesmal musste das zuvor im Amt für Statistik und Wahlen erfolgen. Dazu wurden Informationen durch die Stadt in einigen Einrichtungen ausgegeben.
Die Linksfraktion hatte in den vergangenen Jahren immer wieder die Möglichkeit der Beteiligung von Menschen ohne festen Wohnsitz zum Thema gemacht und eine bessere Information der Betroffenen eingefordert (dazu auch Beschluss VI-A-06932).
Fragen:
- Wie viele Menschen ohne festen Wohnsitz, die sich gewöhnlich in Leipzig aufhalten, haben sich für die Teilnahme an den Bundestagswahlen ins Wählerverzeichnis eintragen lassen?
- War und ist die Eintragung ins Wählerverzeichnis prinzipiell auch in Einrichtungen z. B. der Wohnungslosenhilfe möglich? Wurde dies praktiziert, wenn ja, wo?
- War und ist die Verlängerung der Frist zur Eintragung möglich, wurde dies im Hinblick auf die Bundestagswahlen in Einzelfällen vorgenommen und wenn nein, warum nicht? Gab es diesbezüglich Regelungen oder Aussagen von der Bundeswahlleiterin an die Kommunen?
- Wie wurden Betroffene, zu denen auch Wohnungslose gehören, über die Möglichkeit der Wahlteilnahme informiert bzw. darüber, dass die Eintragung nicht mehr in der Briefwahlstelle erfolgen kann?
Antwort
Der Stadt Leipzig ist es ein zentrales Anliegen, die Möglichkeit zur Wahlteilnahme für alle relevanten gesellschaftlichen Gruppen sicherzustellen. Entsprechend wurden gezielte Bemühung unternommen, um auch Menschen ohne festen Wohnsitz, die sich gewöhnlich in Leipzig aufhalten, zu erreichen und diese über ihre Möglichkeiten zur Teilnahme an der Bundestagswahl zu informieren.
Frage 1: Wie viele Menschen ohne festen Wohnsitz, die sich gewöhnlich in Leipzig aufhalten, haben sich für die Teilnahme an den Bundestagswahlen ins Wählerverzeichnis eintragen lassen?
Antwort: Zur Bundestagswahl wurden 29 Menschen ohne festen Wohnsitz mit gewöhnlichem Aufenthalt in Leipzig in das Wählerverzeichnis eingetragen. Zur Bundestagswahl 2017 waren es noch sieben Personen und zur Bundestagswahl 2021 hatten sich 16 Personen ohne festen Wohnsitz aufnehmen lassen.
Frage 2.: War und ist die Eintragung ins Wählerverzeichnis prinzipiell auch in Einrichtungen z. B. der Wohnungslosenhilfe möglich? Wurde dies praktiziert, wenn ja, wo?
Antwort: Die Eintragung in das Wählerverzeichnis muss zur Bundestagswahl im Fall von Menschen ohne festen Wohnsitz auf Grundlage von § 17 Abs. 2 Nr. 2 Bundeswahlordnung bei der Gemeinde erfolgen. Entsprechend war die Eintragung in das Wählerverzeichnis im Amt für Statistik und Wahlen der Stadt Leipzig oder auf postalischem Weg möglich.
Frage 3.: War und ist die Verlängerung der Frist zur Eintragung möglich, wurde dies im Hinblick auf die Bundestagswahlen in Einzelfällen vorgenommen und wenn nein, warum nicht? Gab es diesbezüglich Regelungen oder Aussagen von der Bundeswahlleiterin an die Kommunen?
Für eine grundsätzliche Verlängerung der Frist zur Eintragung ins das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 BWO liegt keine rechtliche Grundlage vor, da alle Fristen zur Bundestagswahl nach § 52 Abs. 3 Bundeswahlgesetz nur durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat angepasst werden können. Es liegt dazu keine dedizierte Kommunikation mit der Bundeswahlleiterin vor.
Jedoch wurden mehrfach Sonderfälle geltend gemacht, wenn Menschen ohne festen Wohnsitz die Antragsfrist ohne eigenes Verschulden versäumten. Nach Prüfung durch das Wahlamt wurde in begründeten Fällen noch bis zum Wahltag die Möglichkeit eröffnet, einen Wahlschein zu erhalten, mit dem die Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises möglich war.
Frage 4: Wie wurden Betroffene, zu denen auch Wohnungslose gehören, über die Möglichkeit der Wahlteilnahme informiert bzw. darüber, dass die Eintragung nicht mehr in der Briefwahlstelle erfolgen kann?
Zum einen wurden die folgenden zentralen Unterstützungseinrichtungen für Menschen ohne festen Wohnsitz frühzeitig über alle relevanten wahlrechtlichen und wahlorganisatorischen Aspekte informiert und darum gebeten, diese Informationen an betroffene Personen weiterzugeben:
Advent-Wohlfahrtswerk e. V. | Übernachtungshaus für Frauen |
Das Boot gGmbH | Unterkunft mit sozialpsychiatrischer Hilfe |
Pandechaion Herberge e. V. | Übernachtungshaus für wohnungslose Männer „Helene“ |
Stadt Leipzig, Sozialamt | Wohngemeinschaft mit Tier |
Stadt Leipzig, Sozialamt | Übernachtungshaus für Männer |
Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe | Alternative I - Notunterbringung wohnungsloser drogenabhängiger Personen |
Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe | Alternative III - Notunterbringung wohnungsloser drogenabhängiger Personen |
Sozialamt | Sachgebiet Wohnungsnotfallhilfe |
SZL Suchtzentrum gGmbH | Tagestreff für Wohnungslose "Insel" |
Caritasverband Leipzig e. V. | Ökumenische Kontaktstube "Leipziger Oase" |
Caritasverband Leipzig e. V. | Ökumenische Bahnhofsmission Leipzig |
Im Zuge dessen wurde auch kommuniziert, dass die Eintragung in das Wählerverzeichnis aufgrund der verkürzten Fristen bis zum 02.02.2025 bei der Gemeinde, im Amt für Statistik und Wahlen, stattzufinden hat.
Zum anderen informierte die Stadt Leipzig auf ihrer Webseite aktiv über die Möglichkeiten zur Wahlteilnahme für wohnungslose Menschen. Auch die Bundeswahlleiterin informierte darüber hinaus auf ihrer Webseite über alle wichtigen Regelungen und Fristen zur Wahlteilnahme wohnungsloser Menschen.
