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VIII-F-00781 Kontrollen von Spätis in Leipzig und Ermessensspielräume des Ordnungsamtes

SR Juliane Nagel

Am 16. Januar 2025 führte die Stadt Leipzig gemeinsam mit dem Zoll und der Polizeidirektion eine groß angelegte »konzertierte Aktion« in mehreren Gewerbeobjekten im Leipziger Süden durch. Betroffen waren insgesamt acht Kioske bzw. Spätverkäufe. Während der Zoll lediglich ein „Verdachtsmoment wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt“ feststellte, seien seitens des Ordnungsamtes „verschiedene Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, deren Auswertung nun liefe“. (www.kreuzer-leipzig.de/2025/01/29/spaetis-leipzig-kontrollen-connewitz-zoll-polizei-stadtverwaltung-ordnungsamt)

In einem Beitrag im MDR hieß es in Bezug auf die Frage der Öffnungszeiten von Spätis und deren Einzelhandelscharakter, dass das Wirtschaftsministerium der Ansicht ist, dass der Rahmen des bestehenden Ladenöffnungszeitengesetzes ausreichend Rechtssicherheit biete und die Ordnungsämter ausreichend Ermessensspielraum hätten, nach dem sie Verstöße ahnden könnten, es aber nicht zwangsläufig müssten (vgl. www.mdr.de/nachrichten/sachsen/leipzig/leipzig-leipzig-land/spaeti-verkauf-kontrollen-razzia-ordnungsamt-100.html)

In der Landeshauptstadt Dresden gab es laut dem MDR im Jahr 2024 lediglich 14 Kontrollen in Spätis, ohne dass Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurden, in Leipzig waren es mindestens 144 Kontrollen.

Fragen an die Verwaltung:

1) Was war der Anlass der „konzertierten Aktion“ gegen Spätverkäufe am 16.1.2025? Ist es richtig, dass die Initiative für die Kontrollmaßnahme von der Stadtverwaltung ausging?

2) Welche „Unregelmäßigkeiten“ sind bei den Kontrollen festgestellt worden, was haben Auswertungen bezüglich welcher konkreter Verstöße bisher ergeben?

3) Welchen Ermessensspielraum bestehen aus Sicht der Stadtverwaltung hinsichtlich der Ahndung der Ladenöffnungszeiten und mangelnden Abgrenzungen zwischen Einzelhandels- und Gaststättenbetrieb in den so genannten Spätis, siehe Aussagen des Wirtschaftsministeriums im Vortext und MDR-Beitrag?

4) Gibt es einen Unterschied zwischen den Kontrollpraxen und der Ahndung von etwaigen Verstößen in der Stadt Leipzig und der Landeshauptstadt Dresden, hat die Stadtverwaltung erwogen sich in der Frage mit den zuständigen Dresdener Ämter auszutauschen?


Antwort

1) Was war der Anlass der „konzertierten Aktion“ gegen Spätverkäufe am 16.1.2025? Ist es richtig, dass die Initiative für die Kontrollmaßnahme von der Stadtverwaltung ausging?

Am 16.01.2025 führte die Stadtverwaltung im Rahmen der regelmäßig durchgeführten, behördenübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Behörden gemeinsam Kontrollen von Gewerbeeinheiten durch. Ziel solcher Verbundkontrollen ist es, Gewerbebetriebe ganzheitlich zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle relevanten gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dabei arbeitet das Ordnungsamt eng mit Behörden wie dem Hauptzollamt, dem Finanzamt, dem Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt, dem Amt für Bauordnung und Denkmalpflege sowie, falls erforderlich, mit der Polizeidirektion Leipzig zusammen. Jede Behörde kontrolliert dabei die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich.

Es ist wichtig hervorzuheben, dass es sich bei den Kontrollen nicht um gezielte Maßnahmen gegen sogenannte „Spätverkäufe“ handelt, da es diese Kategorie im Freistaat Sachsen nicht gibt. Vielmehr handelt es sich oftmals um Mischbetriebe, die sowohl als Gaststätten als auch als Verkaufsstellen agieren. Derartige Betriebe sind verpflichtet, die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, wie das Sächsische Gaststättengesetz (SächsGastG) und das Sächsische Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG). Von der Ausnahmeregelung nach § 7 SächsGastG kann dabei nur Gebrauch gemacht werden, wenn tatsächlich eine Gaststätte betrieben wird. Dies wird durch verschiedene Kriterien überprüft, wie z. B. das Vorhandensein gaststättentypischen Inventars sowie ein entsprechendes Speisen- und Getränkeangebot. Diese Prüfungen dienen dazu, die Ernsthaftigkeit des Gaststättenbetriebs sicherzustellen und Missbrauch der gesetzlichen Regelungen zu vermeiden. Darüber hinaus waren auch reine Schank- und Speisewirtschaften Gegenstand der Kontrolle vom 16.01.2025.

Die Initiative für die Kontrollen ging am 16.01.2025 von der Stadtverwaltung aus, um einen ordnungsgemäßen Ablauf und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Es handelt sich hierbei um routinemäßige Aufgaben der Behörde.

2. Welche „Unregelmäßigkeiten“ sind bei den Kontrollen festgestellt worden, was haben Auswertungen bezüglich welcher konkreter Verstöße bisher ergeben?

Im Rahmen der Kontrollen wurden Verstöße festgestellt, die unter anderem die Preisangabenverordnung (PAngV), die Gewerbeordnung (GewO) und die Spielverordnung (SpielV) betrafen. Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen können keine Details zu einzelnen Verstößen veröffentlicht werden.

Es ist außerdem zu beachten, dass mögliche Verstöße, die von anderen beteiligten Behörden festgestellt wurden, nicht an die Gewerbebehörde rückgemeldet werden, da diese in den Zuständigkeitsbereich der jeweils verantwortlichen Behörde fallen. Die Bearbeitung dieser Verstöße erfolgt ausschließlich durch die zuständigen Stellen und es besteht keine Verpflichtung, diese Informationen statistisch zu erfassen oder weiterzuleiten.

Seitens des Ordnungsamtes kann mitgeteilt werden, dass der Hauptfokus darauf liegt, festgestellte Unregelmäßigkeiten, die in den Wirkungskreis der Gewerbebehörde fallen, zu prüfen und entsprechend zu bearbeiten.

3) Welchen Ermessensspielraum bestehen aus Sicht der Stadtverwaltung hinsichtlich der Ahndung der Ladenöffnungszeiten und mangelnden Abgrenzungen zwischen Einzelhandels- und Gaststättenbetrieb in den sogenannten Spätis, siehe Aussagen des Wirtschaftsministeriums im Vortext und MDR-Beitrag?

Aus Sicht der Stadtverwaltung handelt es sich bei der Ahndung von Verstößen gegen die Ladenöffnungszeiten sowie bei der Abgrenzung zwischen Einzelhandels- und Gaststättenbetrieb stets um Einzelfallentscheidungen. Diese Entscheidungen erfolgen unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, hierzu zählen das Sächsische Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) und das Sächsische Gaststättengesetz (SächsGastG) sowie die aktuelle Rechtsprechung.

Der Ermessensspielraum der Stadtverwaltung ist dabei durch die gesetzlichen Vorgaben klar definiert. Es wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des SächsGastG erfüllt sind, beispielsweise durch das Vorhandensein gaststättentypischen Inventars sowie eines Speisen- und Getränkeangebots. Diese Kriterien dienen dazu, die Ernsthaftigkeit des Gaststättenbetriebs sicherzustellen und Missbrauch der gesetzlichen Regelungen zu vermeiden.

Die Stadtverwaltung achtet darauf, dass die Entscheidungen transparent und rechtssicher getroffen werden, wobei die Besonderheiten des jeweiligen Betriebs und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.

4) Gibt es einen Unterschied zwischen den Kontrollpraxen und der Ahndung von etwaigen Verstößen in der Stadt Leipzig und der Landeshauptstadt Dresden, hat die Stadtverwaltung erwogen sich in der Frage mit den zuständigen Dresdener Ämter auszutauschen?

Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da die verwaltungsinternen Abläufe der Stadt Dresden hier nicht bekannt sind.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich stets um Einzelfallentscheidungen, die unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der aktuellen Rechtsprechung getroffen werden. Häufig sind die durchgeführten Kontrollen anlassbezogen, beispielsweise aufgrund von Mitteilungen oder Beschwerden wegen Lärm, Schmutz oder Menschenansammlungen.

Eine Abstimmung zu Häufigkeiten der Kontrollen mit anderen Städten erscheint nicht sinnvoll, da beispielsweise die Anzahl der Gewerbeobjekte und die Anzahl der Beschwerden von Kommune zu Kommune variieren.

 

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