VIII-F-00732 Parkausweise für Menschen mit Behinderungen
Es gibt offenbar mindestens drei Varianten von Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen: den sogenannten blauen, den orangenen und den gelben Parkausweis.
Wir fragen den Oberbürgermeister:
- Welcher die Parkausweise wird auf welcher rechtlichen Grundlage durch welche Behörde bzw. welche Stelle ausgestellt und jeweils welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
- Welche Berechtigungen/Parkerleichterungen sind mit den jeweiligen Parkausweisen verbunden und bei welchen Behörden bzw. Stellen müssen die Inhaberinnen und Inhaber die Nutzung der Berechtigungen beantragen bzw. in die Wege leiten?
- Wie viele dieser Ausweise sind derzeit in Leipzig ausgegeben?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten sind der Stadt ggf. aufgrund Satzungsermächtigung oder anderer Regelungsbefugnis zur möglichst übersichtlichen und vereinheitlichenden Regelung eingeräumt (einheitlicher kommunaler Parkausweis)?
Antwort:
1. Welcher die Parkausweise wird auf welcher rechtlichen Grundlage durch welche Behörde bzw. welche Stelle ausgestellt und jeweils welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Die für Parkerleichterungen ausstellende Stelle für schwerbehinderte Menschen mit Hauptwohnsitz in der Stadt Leipzig ist das Sachgebiet Genehmigung im Ordnungsamt der Stadt Leipzig.
Die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung dieser Parkerleichterungen sind bei den europaweit geltenden blauen und bundesweit geltenden orangenen Parkausweisen der § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift StVO (VwV StVO) zu diesem Paragrafen. Die rechtliche Grundlage der nur im Freistaat Sachsen geltenden gelben Parkausweise ist die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen).
Die für den jeweiligen Parkausweis zu erfüllenden Voraussetzungen sind auf der Serviceseite des Sachgebietes Genehmigungen auf www.leipzig.de im dort verlinkten und hier beigefügten Hinweisblatt dargestellt.
Die Grundvoraussetzung für die Erteilung der Parkerleichterungen ist jedoch die Feststellung der in der VwV StVO beziehungsweise der VwV Parkerleichterungen beschriebenen Behinderungen nach § 69 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) durch die Abteilung Schwerbehindertenrecht der Stadt Leipzig oder eines anderen Versorgungsamtes der Bundesrepublik Deutschland.
2. Welche Berechtigungen/Parkerleichterungen sind mit den jeweiligen Parkausweisen verbunden und bei welchen Behörden bzw. Stellen müssen die Inhaberinnen und Inhaber die Nutzung der Berechtigungen beantragen bzw. in die Wege leiten?
Folgende Parkerleichterungen (Ausnahmen von der StVO) sind mit allen Parkausweisen verbunden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die dabei höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden:
- Parken an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist
- Über die zugelassene Zeit hinaus zu parken an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten
- Parken auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
Mit dem europaweit geltenden blauen Parkausweis können zusätzlich sogenannte Behindertenparkplätze auf der Grundlage des jeweils unter Nr. 2 d) benannten Gebotes zu den Zeichen 314 (lfd. Nr. 7) und Zeichen 315 (lfd. Nr. 10) der Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO genutzt werden. Personen, die einen solchen Parkausweis besitzen, können auch einen personengebundenen Behindertenparkplatz vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte auf der Grundlage von § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO in Verbindung mit IX Nr. 2 der VwV StVO zu § 45 beim Mobilitäts- und Tiefbauamt beantragen. Die anderen Anlaufstellen sind unter 1. benannt.
3. Wie viele dieser Ausweise sind derzeit in Leipzig ausgegeben?
Mit Stand 04.02.2025 waren 1.881 Personen im Besitz eines europaweit geltenden blauen Parkausweises, 296 Personen im Besitz eines bundesweit geltenden orangenen Parkausweises und neun Personen im Besitz eines nur im Freistaat Sachsen geltenden gelben Parkausweises.
4. Welche rechtlichen Möglichkeiten sind der Stadt ggf. aufgrund Satzungsermächtigung oder anderer Regelungsbefugnis zur möglichst übersichtlichen und vereinheitlichenden Regelung eingeräumt (einheitlicher kommunaler Parkausweis)?
Es gibt nach hiesiger Kenntnis keine solche rechtlichen Möglichkeiten für die Stadt Leipzig. Dies wird auch aufgrund der oben beschriebenen bundeseinheitlichen Regelungen und der VwV Parkerleichterungen des Freistaates Sachsen als obsolet angesehen, da mit den bestehenden Vorgaben die am meisten durch ihre gesundheitlichen Einschränkungen an der Teilhabe am sozialen Leben gehinderten Menschen Parkerleichterungen erhalten können und es keiner speziellen kommunalen Regelung bedarf.
