VIII-F-00731 Angemessener verfügbarer Wohnraum im Rahmen der Richtwerte der Kosten der Unterkunft 3. und 4. Quartal 2024
Bereits im vergangenen Jahr hat die Linksfraktion nach dem verfügbaren angemessenen Wohnraum gefragt. Die angegebenen Zahlen sind ernüchternd und weisen auf einen eklatanten Mangel an Wohnungen im Rahmen der Richtwerte der Kosten der Unterkunft hin. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der entsprechende Wohnraum nicht uneingeschränkt an Transferleistungsempfänger*innen vermietet wird. Alarmierend ist auch der Hinweis, dass nur ein Teil der neu entstehenden Sozialwohnungen eine kostenangemessene Miete hat.
Fragen an die Verwaltung:
- Wie viele angemessene Wohnungsangebote waren im 3. und 4. Quartal bzw. in den Monaten Juli bis Dezember 2024 in welchen Stadtbezirken vorhanden (bitte nach Haushaltsgröße aufschlüsseln)?
- Gibt es vor dem Hintergrund des geringen Wohnungsangebotes im KdU-Segment Gespräche mit dem Jobcenter mit dem Ziel unter bestimmten Bedingungen auf Kostensenkungsaufforderungen zu verzichten?
- Verfügen die Stadt Leipzig oder das Jobcenter über Informationen über die Zahl der von Kostensenkungsaufforderungen betroffenen Haushalte im Jahr 2024, über die Zahl der Widersprüche und die Zahl der realen Kostensenkungen in Form der Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten?
- Wie viele der seit 2017 in Leipzig neu entstandenen Sozialwohnungen haben eine kostenangemessene Wohnung?
Antwort:
1. Wie viele angemessene Wohnungsangebote waren im 3. und 4. Quartal bzw. in den Monaten Juli bis Dezember 2024 in welchen Stadtbezirken vorhanden (bitte nach Haushaltsgröße aufschlüsseln)?
Zur Herleitung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft nutzt die Stadt Leipzig u.a. die Marktdatenbank der Value AG, in der eine Vielzahl am Markt angebotener Wohnungen nachträglich abgebildet werden. Die nachfolgende Übersicht basiert auf der Auswertung dieser Datenbank am 06.02.2025. Die in der Übersicht angegebenen Mindestwohnflächen, die Mindestanzahl an Wohnräumen und die Nettokaltmieten dienten in den vorgenommenen Auswertungen als Filter.
Stadtbezirk | Haushaltsgröße (Anzahl der Personen) | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
Mindestwohnfläche ab | 20 m² | 45 m² | 60 m² | 75 m² | 85 m² |
Anzahl Wohnräume ab | 1 | 2 | 3 | 4 | 4 |
Nettokaltmiete | ≤ 282,51 € | ≤ 362,73 € | ≤ 495,45 € | ≤ 572,39 € | ≤ 614,89 € |
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Mitte | 22 | 8 | 12 | 1 | 1 |
Nordost | 17 | 35 | 56 | 4 | 3 |
Ost | 40 | 59 | 52 | 2 | 3 |
Südost | 40 | 32 | 35 | 2 |
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Süd | 17 | 18 | 21 |
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Südwest | 7 | 18 | 9 | 1 |
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West | 43 | 41 | 96 | 1 | 2 |
Alt-West | 23 | 29 | 47 | 24 | 4 |
Nordwest | 14 | 25 | 9 | 1 | 1 |
Nord | 5 | 18 | 31 | 2 | 2 |
ohne Angabe |
| 1 |
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Summe | 228 | 284 | 368 | 38 | 16 |
Datum der Auswertung: 06.02.2025 | |||||
Die Auswertung belegt, dass kostenangemessene Wohnungen im gesamten Stadtgebiet verfügbar sind.
Darüber hinaus werden weitere Wohnungen angeboten, die von den Vermietern direkt vermarktet werden. Nach wie vor werden nicht alle Wohnungen inseriert, sondern bspw. über eigene Interessentenlisten vergeben. Über die Anzahl von direkt vermarkteten angemessenen Wohnungen hat die Stadt Leipzig keine Kenntnisse.
2. Gibt es vor dem Hintergrund des geringen Wohnungsangebotes im KdU-Segment Gespräche mit dem Jobcenter mit dem Ziel unter bestimmten Bedingungen auf Kostensenkungsaufforderungen zu verzichten?
Die Stadt Leipzig führt mit dem Jobcenter keine Gespräche vor dem Hintergrund eines abnehmenden Wohnungsangebotes im KdU-Segment mit dem Ziel, unter bestimmten Bedingungen auf Kostensenkungsmaßnahmen zu verzichten. Das Jobcenter ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben und daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten an das SGB II gebunden. Danach haben leistungsberechtigte Haushalte Anspruch auf die Anerkennung angemessener Unterkunftskosten. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.
Vor einer Kostensenkung ist gemäß § 22 Abs. 1 SGB II ein mehrstufiges Verfahren durchzuführen. Während der einjährigen Karenzzeit zu Beginn des Leistungsbezuges werden die unangemessen hohen Unterkunftskosten vom Jobcenter in voller Höhe als Bedarf anerkannt. Wurde der Leistungsbezug während der einjährigen Karenzzeit nicht beendet, wird der leistungsberechtigte Haushalt aufgefordert, seine Unterkunftskosten zu senken. Dafür wird ihm ein Zeitraum i.d.R. von weiteren sechs Monaten eingeräumt.
Im Rahmen der Aufforderung zur Kostensenkung werden betroffene Haushalte angehört. Sie haben im Anhörungsverfahren die Möglichkeit, Einzelfallgründe vorzutragen, die einen Wohnungswechsel möglicherweise nicht zulassen. Das können bspw. eine schwere Erkrankung oder Behinderung eines Haushaltsmitglieds sein. Das Jobcenter prüft die vorgebrachten Einwände im Einzelfall.
Vor einem vom Jobcenter veranlassten Wohnungswechsel aufgrund unangemessen hoher Unterkunftskosten besteht die rechtliche Maßgabe, zu prüfen, ob der Wohnungswechsel wirtschaftlich ist und sich die damit verbundenen Kosten für den Umzug durch die Einsparung bei der künftigen Miete amortisieren. Mit dieser Maßnahme soll erreicht werden, dass Haushalte mit einer geringen Überschreitung der angemessenen Unterkunftskosten nicht in eine andere Wohnung umziehen müssen. Die Höhe der monatlichen Überschreitung ist kein pauschaler Betrag, sondern vom Aufwand des Umzuges abhängig. Je größer ein Haushalt ist, desto höher sind i.d.R. dessen umzugsbedingte Kosten.
Der alleinige Verweis auf einen angespannten Wohnungsmarkt ist nicht ausreichend, um auf sämtliche Kostensenkungsmaßnahmen im Jobcenter zu verzichten. Durch betroffene Haushalte, die mit dem Bürgergeld eine steuerfinanzierte Sozialleistung erhalten, ist der Nachweis zu erbringen, dass diese trotz intensiver Bemühungen keine andere kostenangemessene Wohnung gefunden haben. Haushalte, die in Gemeinschaftsunterkünften leben und Bürgergeld beziehen, erhalten bei der Wohnungssuche Unterstützung durch die soziale Betreuung in der Einrichtung. Soweit die soziale Betreuung die intensive Wohnungssuche dieser Haushalte bestätigt, erkennt das Jobcenter die Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkunft in ungeminderter Höhe weiter an.
3. Verfügen die Stadt Leipzig oder das Jobcenter über Informationen über die Zahl der von Kostensenkungsaufforderungen betroffenen Haushalte im Jahr 2024, über die Zahl der Widersprüche und die Zahl der realen Kostensenkungen in Form der Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten?
Die Stadt Leipzig und das Jobcenter verfügen über keine Informationen über die Zahl der von Kostensenkungsaufforderungen betroffenen Haushalte im Jahr 2024, die Anzahl der Widersprüche zu solchen Kostensenkungsaufforderungen oder die Zahl der realen Kostensenkungen in Form der Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten nach einer erfolgten Kostensenkung.
Daten dürfen vom Jobcenter nur erhoben werden, wenn diese für die Ausübung der Aufgaben zwingend erforderlich oder Bestandteil von gesetzlich zu führenden Statistiken sind (bspw. Anzahl arbeitsloser Menschen zur Ermittlung der Arbeitslosenquote). Weder für die Erhebung der Anzahl an erlassenen Kostensenkungsaufforderungen noch für die Erhebung der Anzahl der übernommenen abgesenkten Unterkunftskosten liegt einer der beiden Gründe vor.
Gemäß § 60 Abs. 3 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung Jobcenter Leipzig verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik zu nutzen. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 4 SGB X ist die Bundesagentur.
Die von der Bundesagentur zur Verfügung gestellten Verfahren der Informationstechnik lassen keine Auswertung der Zahl der von Kostensenkungsaufforderungen betroffenen Haushalte im Jahr 2024, der Anzahl der Widersprüche zu solchen Kostensenkungsaufforderungen oder der Zahl der realen Kostensenkungen in Form der Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten nach einer erfolgten Kostensenkung zu.
Kostensenkungsaufforderungen haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zudem nur Informationscharakter. Widersprüche gegen Kostensenkungsaufforderungen sind unzulässig.
4. Wie viele der seit 2017 in Leipzig neu entstandenen Sozialwohnungen haben eine kostenangemessene Wohnung?
Über die kommunalen Förderungen
- Aktivierung leerstehender Wohnungen (seit ca. 12/2022),
- Sanierungsmaßnahmen in Großwohnsiedlungen (seit ca. 02/2022) und
- Zusammenlegung von Wohnungen (seit ca. 01/2021)
sind seit Beginn 346 Wohnungen durch Sanierung entstanden (Stand 31.01.2025). Alle Wohnungen aus diesen Förderungen sind kostenangemessen.
Mit Unterstützung aus der kommunalen Ergänzungsförderung kleine und große Wohnungen wurden bisher 30 Wohnungen errichtet (Stand 31.01.2025). Alle dieser Wohnungen sind kostenangemessen. Neben der Mietpreisbindung wurde in diesen Wohnungen zusätzlich ein Benennungsrecht begründet.
Über die Förderung gebundener Mietwohnraum des Freistaats Sachsen (ohne kommunale Ergänzungsförderung) sind bisher 1.438 Wohnungen bezugsfertig geworden. Davon sind 1.023 Wohnungen zum Stand 31.01.2025 kostenangemessen.
| insgesamt geschaffene Wohnungen | davon aktuell KdU angemessen | nach Haushaltsgröße (Anzahl Personen) | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | > 4 | |||
kommunale Förderungen: Aktivierung leerstehender Wohnungen, Sanierungsmaßnahmen in Großwohnsiedlungen, Zusammenlegung von Wohnungen | 346 | 346 | 61 | 139 | 119 | 24 | 3 |
kommunale Ergänzungs-förderung kleine und große Wohnungen | 30 | 30 | 13 | - | - | - | 17 |
Förderung gebundener Mietwohnraum des Freistaats Sachsen | 1.438 | 1.023 | 253 | 201 | 303 | 205 | 61 |
Gesamt | 1.814 | 1.399 | 327 | 340 | 422 | 229 | 81 |
Stand: 31.01.2025 | |||||||
