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VIII-F-00727 Tätigkeit ambulanter Pflegedienste und Bearbeitung von Anträgen und Hilfe zur Pflege durch die Stadt Leipzig

Fraktion Die Linke

Die Fraktionen hat ein dringliches Schreiben eines ambulanten Pflegedienstes erreicht, in dem deutliche Kritik am Sozialamt der Stadt Leipzig und seinem Umgang mit Anträgen auf Hilfe zur Pflege geübt wird.

Wir fragen den Oberbürgermeister:

  1. Wie viele Anträge auf Hilfen zur Pflege für stationäre, teilstationäre und ambulante Pflegeleistungen sind in den Jahren 2022, 2023, 2024 durch das Sozialamt bearbeitet worden?
  2. In wie vielen Fällen wurden die Anträge bewilligt, teilweise bewilligt, abgelehnt?
  3. Welche durchschnittliche Bearbeitungszeit ergab sich jeweils?
  4. Welche rechtlichen Grundlagen (inklusive Fristen) gelten für die Antragsbearbeitung bei Hilfen zur Pflege, sowohl in regulären Fällen als auch bei besonderem Pflegebedarf oder Ableben der pflegebedürftigen Person?
  5. Welche Fristen zur Bearbeitung der Anträge besteht bei akutem Pflegebedarf und welche Mechanismen stellt das Sozialamt bereit, um sicherzustellen, dass bei akutem Pflegebedarf Leistungen auch ohne langwierige Bearbeitung gewährt werden können (z. B. Vorschüsse, vorläufige Bewilligungen)?
  6. In wie vielen Fällen überstiegen die konkreten Bearbeitungszeiten gemäß Frage 3 die gesetzlich vorgesehenen Fristen (3 und 6 Monate) und aus welchen Gründen?
  7. Welche Rechte stehen den Bedürftigen in den Fällen der Fristüberschreitung gesetzlich zu und was hat die Stadt Leipzig unternommen, um die Einhaltung der gesetzlichen Fristen sicherzustellen, und welche Maßnahmen wurden in Fällen von Fristüberschreitungen ergriffen?
  8. In wie vielen Fällen des Ablebens der pflegebedürftigen Person vor Antragsbewilligung wurde das Antragsbearbeitungsverfahren gestoppt bzw. ohne Bewilligung beendet und aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt das Vorgehen insbesondere im Falle des Abbruchs des Antragsbearbeitungsverfahrens?
  9. Wie kann sichergestellt werden, dass ambulanten Pflegediensten erbrachte Pflegeleistungen auch im Falle des Ablebens der pflegebedürftigen Personen nach Antragstellung und vor Bewilligung der Leistung entgolten werden und welche Maßnahmen plant die Stadt Leipzig, um sicherzustellen, dass ambulante Pflegedienste nicht durch Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung belastet werden?

Antwort:

1. Wie viele Anträge auf Hilfen zur Pflege für stationäre, teilstationäre und ambulante Pflegeleistungen sind in den Jahren 2022, 2023, 2024 durch das Sozialamt bearbeitet worden?

Im Sozialamt werden die monatlichen Fälle der Hilfe zur Pflege innerhalb (stationär, teilstationär) und außerhalb (ambulant) von Einrichtungen erfasst. Änderungen beim Pflegebedarf, Einkommen oder Vermögen sowie Gesetzesänderungen machen eine stetige Fallbearbeitung und damit die Aufhebung und Neufestsetzung der Leistungen notwendig. Dies erfolgt auch antragsunabhängig. Über die Antragszahlen wird keine gesonderte Statistik geführt.

Im Sozialamt wurden in den Jahren 2022 bis 2024 in folgenden Fällen Leistungen bewilligt (monatlich durchschnittlich):

2022:
Innerhalb von Einrichtungen: 1.014
Außerhalb von Einrichtungen: 642

2023:
Innerhalb von Einrichtungen: 1.280
Außerhalb von Einrichtungen: 730

2024:
Innerhalb von Einrichtungen: 1.312
Außerhalb von Einrichtungen: 780

In diesen Zahlen nicht enthalten ist der Personenkreis, der nach § 103 Absatz 2 SGB IX Leistungen für die Pflege als Teil der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen bezieht.

2. In wie vielen Fällen wurden die Anträge bewilligt, teilweise bewilligt, abgelehnt?

Im Sozialamt werden die bewilligten und abgelehnten Vorgänge erfasst. Eine Unterscheidung nach Bewilligung und teilweiser Bewilligung erfolgt nicht. Neben den unter 1. genannten bewilligten Leistungsfällen wurde folgende Anzahl von Anträgen abgelehnt:

2022: 424
2023: 574
2024: 459

3. Welche durchschnittliche Bearbeitungszeit ergab sich jeweils?

Die Bearbeitungszeit von Neu- und Änderungsanträgen ab vollständigem Eingang aller Unterlagen liegt derzeit durchschnittlich bei ca. 4 Wochen im ambulanten Bereich und ca. 6 bis 8 Monaten im stationären Bereich.

4. Welche rechtlichen Grundlagen (inklusive Fristen) gelten für die Antragsbearbeitung bei Hilfen zur Pflege, sowohl in regulären Fällen als auch bei besonderem Pflegebedarf oder Ableben der pflegebedürftigen Person?

Gemäß § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Untätigkeitsklage zulässig, wenn eine Behörde innerhalb von 6 Monaten nicht über einen Antrag entscheidet. Für den Fall des Widerspruchsverfahrens liegt die Frist bei 3 Monaten.

5. Welche Fristen zur Bearbeitung der Anträge besteht bei akutem Pflegebedarf und welche Mechanismen stellt das Sozialamt bereit, um sicherzustellen, dass bei akutem Pflegebedarf Leistungen auch ohne langwierige Bearbeitung gewährt werden können (z.B. Vorschüsse, vorläufige Bewilligungen)?

Der Leistungsbewilligung geht die Prüfung des pflegerischen Bedarfs sowie des Einsatzes von Einkommen und Vermögen voraus. Eine vorläufige Bewilligung scheidet daher regelmäßig aus. In Fällen, in denen Antragsteller selbst nicht in der Lage sind alle Nachweise beizubringen und noch kein Betreuer bestellt ist, wird Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz gewährt. In anderen Fallkonstellationen ist diese Verfahrensweise mangels rechtlicher Grundlage ausgeschlossen.

6. In wie vielen Fällen überstiegen die konkreten Bearbeitungszeiten gemäß Frage 3 die gesetzlich vorgesehenen Fristen (3 und 6 Monate) und aus welchen Gründen?

Die Anzahl der Fälle, in denen die Bearbeitungszeit die Frist von 6 Monaten übersteigt, wird nicht statistisch erfasst. Im Bereich der ambulanten Hilfe zur Pflege kommt es nur in Einzelfällen zu einer Überschreitung der Frist. Bei der stationären Hilfe zur Pflege beträgt die Bearbeitungsfrist regelmäßig 6 bis 8 Monate.

7. Welche Rechte stehen den Bedürftigen in den Fällen der Fristüberschreitung gesetzlich zu und was hat die Stadt Leipzig unternommen, um die Einhaltung der gesetzlichen Fristen sicherzustellen, und welche Maßnahmen wurden in Fällen von Fristüberschreitungen ergriffen?

Betroffene können Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Leipzig erheben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes arbeiten mit hohem Einsatz an der Aufarbeitung der Bearbeitungsrückstände. Um die gestiegenen Fallzahlen bewältigen zu können wurden in den vergangenen Jahren mehrere Organisationsuntersuchungen mit Stellenbemessung im Sozialamt durchgeführt. In der Abteilung Wirtschaftliche Sozialhilfe sind die Untersuchungen in den Tätigkeitsbereichen der Hilfe zur Pflege abgeschlossen. In der Abteilung Migrantenhilfe ist das Ergebnis noch offen.

Ein mittels Organisationsuntersuchung im Bereich stationäre Hilfe (Pflegeheime) 2022 festgestellter Mehrbedarf wurde durch Stelleneinrichtung und Besetzung gedeckt. Im Bereich Wirtschaftliche Sozialhilfe, in dem neben der Grundsicherung und anderen Leistungen auch die ambulante Hilfe zur Pflege bearbeitet wird, wird die Zuführung weiterer Stellen geprüft.

8. In wie vielen Fällen des Ablebens der pflegebedürftigen Person vor Antragsbewilligung wurde das Antragsbearbeitungsverfahren gestoppt bzw. ohne Bewilligung beendet und aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt das Vorgehen insbesondere im Falle des Abbruchs des Antragsbearbeitungsverfahrens?

Bei Tod des Antragstellers vor der Entscheidung des Sozialamtes geht der Anspruch unter (Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.07.2010, B 8 SO 13/09 R). Ein Erbe kann den Antrag stellen, das Verfahren fortzuführen. Falls aber alle Erben das Erbe ausschlagen, ist das nicht möglich. Die Pflegedienste bekommen in diesen Fällen ihre Kosten nicht erstattet. Die Anzahl dieser Fälle wird statistisch nicht erfasst.

Für stationäre Einrichtungen gibt es eine Ausnahmeregelung (§ 19 Absatz 6 SGB XII), in diesen Fällen ist eine Zahlung auch nach dem Tod des Antragstellers möglich.

9. Wie kann sichergestellt werden, dass ambulanten Pflegediensten erbrachte Pflegeleistungen auch im Falle des Ablebens der pflegebedürftigen Personen nach Antragstellung und vor Bewilligung der Leistung entgolten werden und welche Maßnahmen plant die Stadt Leipzig, um sicherzustellen, dass ambulante Pflegedienste nicht durch Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung belastet werden?

Eine Zahlung für Pflegeleistungen im ambulanten Bereich ist gesetzlich ausgeschlossen (siehe 8). Die durchschnittliche Bearbeitungszeit im ambulanten Bereich liegt bei ca. 4 Wochen ab Eingang aller notwendigen Unterlagen (siehe 3.).

 

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