Zum Hauptinhalt springen

VIII-DF-01092 Organisationsentscheidung des Oberbürgermeisters „Wechsel des Liegenschaftsamtes in den Geschäftskreis des Beigeordneten für Wirtschaft, Arbeit und Digitales“ – VIII-DS-00945

Fraktion Die Linke

Der Oberbürgermeister möchte den Stadtrat nach zusammenfassender Aussage mit der Vorlage VIII-DS-00945 „Wechsel des Liegenschaftsamtes in den Geschäftskreis des Beigeordneten für Wirtschaft, Arbeit und Digitales“ über seine Entscheidung zur Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung und Bau und des Dezernats Wirtschaft, Arbeit und Digitales informieren. Nach Auffassung des Oberbürgermeisters ist laut Vorlage hierüber der Stadtrat nur zu informieren.

Gemäß dem Beschluss des Stadtrates vom 28.05.2020 zur Vorlage VII-DS-01278-NF-03 „Zukünftige Dezernatsstruktur der Stadtverwaltung Leipzig – Grundsatzbeschluss“ (Beschlussvorlage und Abstimmungsergebnisse als Anlage beigefügt) wurde das Liegenschaftsamt (ohne Gewerbeflächen) dem Geschäftskreis des Beigeordneten für Stadtentwicklung und Bau zugeordnet. In der damaligen Vorlage hatte der Oberbürgermeister zutreffend ausgeführt: „Die Geschäftskreise der Beigeordneten werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vom Oberbürgermeister im Einvernehmen mit der Ratsversammlung festgelegt.“

Diese zutreffende Aussage fußt auf den Regelungen der Sächsischen Gemeindeordnung. Hier regelt § 55 Abs. 3 Satz 2: „Die Geschäftskreise der Beigeordneten werden vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat festgelegt.“

Die Hauptsatzung knüpft Veränderungen der Geschäftskreise an die Wahl bzw. Bestellung der Beigeordneten. Hierzu regelt § 22 Abs. 2: „Bei der Wahl bzw. Bestellung einer bzw. eines Beigeordneten bleibt eine Veränderung des Geschäftskreises vorbehalten.“

Wir fragen den Oberbürgermeister:

  1. Weshalb glaubt der Oberbürgermeister, den Wechsel des Liegenschaftsamtes in den Geschäftskreis des Beigeordneten für Wirtschaft, Arbeit und Digitales in seiner eigenen Zuständigkeit und ohne Einvernehmen mit dem Stadtrat regeln zu können, obwohl die Sächsische Gemeindeordnung die Herstellung des Einvernehmens mit dem Stadtrat hierzu zwingend vorschreibt?
  2. Geht der Oberbürgermeister tatsächlich davon aus, dass die reine Kenntnisnahme seiner Strukturentscheidung die Herstellung des Einvernehmens ersetzen könnte?
  3. Weshalb verweist der Oberbürgermeister in seiner jüngsten Vorlage VIII-DS-00945 „Wechsel des Liegenschaftsamtes in den Geschäftskreis des Beigeordneten für Wirtschaft, Arbeit und Digitales“ nicht ausdrücklich auf die ursprüngliche Entscheidung des Stadtrates vom 28.05.2020, nicht auf die gesetzliche Zuständigkeit von Oberbürgermeister und Stadtrat und das Erfordernis der Herstellung des Einvernehmens?
  4. Welche rechtlichen Bewertungen zur Frage der Veränderung von Geschäftskreisen der Beigeordneten liegen seitens des Rechtsamtes oder anderer Stellen der Stadtverwaltung dem Oberbürgermeister vor?
  5. Welche Gründe bewegen den Oberbürgermeister zu dem beabsichtigten Wechsel des Liegenschaftsamtes in den Geschäftskreis des Beigeordneten für Wirtschaft, Arbeit und Digitales, obwohl ausdrücklich die Gewerbeflächen mit dem Grundsatzbeschluss des Stadtrates vom 28.05.2020 bereits dem damals künftigen Dezernat und insbesondere dem Amt für Wirtschaftsförderung bereits zugeordnet sind?
  6. Welche Defizite hat der Oberbürgermeister in der bisherigen Liegenschaftsverwaltung und Liegenschaftspolitik außerhalb der Gewerbeflächen und gewerblicher Flächenbedarfe im Geschäftskreis des Beigeordneten für Stadtentwicklung und Bau identifiziert und welche essentiellen und strategischen Verbesserungen insbesondere für alle Felder der Stadtentwicklung außerhalb der Gewerbeflächen und gewerblicher Flächenbedarfe erwartet bzw. beabsichtigt der Oberbürgermeister bei künftiger Steuerung der Liegenschaftsverwaltung und Liegenschaftspolitik durch den Beigeordneten für Wirtschaft, Arbeit und Digitales?

Antwort

ausstehend

Zurück zum Kopf der Seite