VII-F-10673 Baumaßnahme an Dufourstraße und Fußwegbreite
Im Bereich der Einmündung Dufour- /Paul-Gruner-Str. wird derzeit ein Mehrfamilienhaus errichtet. Dabei wird an der viel befahrenen vierspurigen Dufourstraße nur ein recht schmaler Fußweg mit einer Breite von teilweise nur ca. 1,40 m erhalten.
Daher frage ich:
- Welchen Einfluss hatte das Baugenehmigungsverfahren auf die Fußweggestaltung im Bereich des Abschnittes des Neubaus des Mehrfamilienhauses?
- Gab es diesbezügliche Auflagen im Baugenehmigungsverfahren und wurden diese – sofern dokumentiert - durch den Eigentümer berücksichtigt?
Antwort
1. Welchen Einfluss hatte das Baugenehmigungsverfahren auf die Fußweggestaltung im Bereich des Abschnittes des Neubaus des Mehrfamilienhauses?
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO für das Vorhaben zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage in der Dufourstraße 1 – 3 werden keine Festlegungen zu öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen getroffen. Das Vorhaben wird erdgeschossig vollständig auf privaten Grundstücken realisiert.
Es wurde jedoch eine Sondernutzung beantrag für ein Tunnelgerüst über dem Gehweg, mit einer genormten lichten Weite von 1,80 m. Die Sondernutzung wurde bis zum 31.12.2024 beantragt und beschieden. Sollten Abweichungen zur genehmigten Sondernutzung auftreten, geht die Stadtverwaltung auf die Antragsteller zu.
Aktuelle Informationen zu genehmigten Baustellen im Stadtgebiet inkl. der genannten Sondernutzung sind auf leipzig.de in der Baustellenübersicht aufgeführt.
2. Gab es diesbezügliche Auflagen im Baugenehmigungsverfahren und wurden diese – sofern dokumentiert - durch den Eigentümer berücksichtigt?
Straßenrechtliche Belange sind nicht Teil des Baugenehmigungsverfahrens nach § 63 SächsBO, diese stehen separat neben der Genehmigung. Somit ergeben sich keine Auflagen in der Baugenehmigung.
