VII-F-10449 Schadenersatz für durch Polizei zerstörtes Gleisbett der LVB
Im Kontext des Polizeieinsatzes am so genannten Tag X – 3. Juni 2023 – wurde durch Wasserwerfer/ Räumpanzer auch das Gleisbett der LVB auf der Karl-Liebknecht-Straße zerstört. Der Sachschaden beläuft sich auf mindestens 100.000 Euro. In der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs 7/16355 heißt es nun vom Sächsischen Innenministerium: „Ferner sind keine Beschädigungen an den Gleisanlagen der Leipziger Verkehrsbetriebe durch ein Befahren dieser mit polizeilichen Einsatzmitteln entstanden.“
Fragen an den OBM:
1) Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der LVB dar? Ist die Position der Landesregierung bekannt und wie ist diese Schlussfolgerung zustande gekommen?
2) Wer soll statt der Polizei Verursacherin des Schadens sein und wer wird dafür aufkommen?
Antwort
Die Antwort wurde auf Grundlage einer Zuarbeit der Leipziger Verkehrsbetriebe erstellt.
Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der LVB dar? Ist die Position der Landesregierung bekannt und wie ist diese Schlussfolgerung zustande gekommen?
Im Verlaufe des Demonstrationsgeschehens am 03. Juni kam es zu diversen Beschädigungen im Zusammenhang mit den Infrastrukturanlagen der LVB. Zum einen wurden diese durch Vandalismus (Brandstellen) verursacht, zum anderen wurden Einsätze von Bahnmeistern erforderlich, um den sicheren Zustand der Anlagen zu beurteilen. Zudem wurde festgestellt, dass Rasengleise durch Wasserwerfer überfahren wurden.
Im Zuge der Anfrage Tag X (03.06.2023) (VII-EF-08880-AW-01) hat die Stadtverwaltung den Stadtrat informiert, dass die LVB die Schäden an den Rasengleisen bewerten lässt (Schwellen, Kleineisen, Schotter). Aufgrund des Gewichtes eines Wasserwerfers konnte eine Beschädigung der Gleisanlagen nicht per se ausgeschlossen werden. Daher wurde durch die LVB gegenüber dem Sächsischen Staatsministeriums frühzeitig Schadensersatzansprüche angekündigt, um mögliche Verursacher in Regress zu nehmen.
Bei der vorgenommenen Prüfung der Infrastrukturanlagen konnte jedoch festgestellt werden, dass die langanhaltende Trockenheit den Unterbau des Rasengleises derart verhärtet hatte, dass eine zusätzliche Tragfähigkeit entstanden ist und die befürchteten Schäden ausgeblieben sind.
Durch die Überfahrung des Rasengleises mit Wasserwerfern ist folglich kein Schaden entstanden. Die Position der Landesregierung entspricht dem geschilderten Sachverhalt.
Frage 2: Wer soll statt der Polizei Verursacherin des Schadens sein und wer wird dafür aufkommen?
Die Schadensverursacher für vorgenannte Schäden sind unbekannt. Da durch die Überfahrung der Infrastruktur mit Wasserwerfern kein Schaden nachweisbar ist, bestehen keine Schadensersatzansprüche.
