VII-F-10325 Der Umgang mit invasiven Arten - Warum müssen Einwohnerinnen und Einwohner für eingefangene Waschbären zahlen?
Der Waschbär gilt als invasive, die heimische Biodiversität bedrohende Art und unterliegt dem Management gemäß Art. 19 der EU-Verordnung 1143/2014. Gemäß Art. 19 sind 18 Monate nach Aufnahme in die Unionsliste der gebietsfremden und invasiven Arten Managementmaßnahmen zu entwickeln. Dazu sollen durch die Länder gemeinsame Maßnahmenblätter für jede Art erstellt werden, die geeignete Maßnahmen enthalten (Managementmaßnahmenblatt – Waschbär, siehe Anlage 1).
Falls Einwohnerinnen und Einwohner auf ihrem Grundstück Waschbären sichten und einfangen, sind sie angehalten, die Tiere nicht zu verbreiten und nur an Sachkundige zu übergeben (vgl. Informationsblatt des Stadtforstamtes, siehe Anlage 2).
Die LVZ hatte am 4. April 2024 unter der Überschrift „Stadtverwaltung lässt gefundene Waschbärjungen töten“ darüber berichtet, das aufgefundene Waschbärenwelpen ebenso getötet werden. Unter Berufung auf das Bundesnaturschutzgesetz lässt die Stadt darin auf LVZ-Anfrage wissen: „Demnach soll die Ausbreitung invasiver Arten, zu denen der Waschbär zählt, verhindert und so weit wie möglich minimiert werden. Dafür werden invasive Arten in der Regel getötet.“
Sofern Einwohnerinnen bzw. Einwohner einen Waschbären an den Förster oder Jäger übergeben, wird jedoch kein Dank, sondern eine Rechnung über 70 Euro fällig. Zugleich wird im Informationsblatt aber auch klar, dass auch diese, auf Initiative der Einwohnerinnen und Einwohner eingefangenen Tiere getötet werden.
Ich frage den Oberbürgermeister:
- Sieht die Stadt Leipzig ebenfalls eine Gefahr durch den Waschbären in der Stadt Leipzig wie im Managementmaßnahmenblatt – Anlage 1 – benannt z. B. für Bodenbrüter und andere Tierarten?
- Wie umfangreich wird die Waschbärenpopulation in Leipzig eingeschätzt?
- Welche Maßnahmen gemäß Anlage 1 oder weitere, darüberhinausgehende Managementmaßnahmen hat die Stadt Leipzig ergriffen, um der Waschbärenpopulation Herr zu werden?
- Ist es richtig, dass Einwohnerinnen und Einwohner für die Abholung eingefangener Waschbären durch Förster oder Jäger oder Tierärzte eine Gebühr oder ein Entgelt in oben genannter Höhe zahlen müssen und wofür?
- Für welche Arten wildlebender Tiere werden bei Einfangen und gesetzlich verpflichtender Übergabe welche Gebühren oder Entgelte in welcher Höhe fällig?
- Auf welche Vorschriften bzw. Rechtsgrundlagen stützt sich die Erhebung dieser Gebühren oder Entgelte aus Fragen 4 und 5.
Antwort
1. Sieht die Stadt Leipzig ebenfalls eine Gefahr durch den Waschbären in der Stadt Leipzig wie im Managementmaßnahmenblatt – Anlage 1 – benannt z. B. für Bodenbrüter und andere Tierarten?
Eine Gefahr durch Waschbären auf bestimmte Tierarten bzw. Tierartengruppen wird grundsätzlich auch gesehen.
2. Wie umfangreich wird die Waschbärenpopulation in Leipzig eingeschätzt?
Eine seriöse, evidenzbelastbare Einschätzung zum Umfang der Waschbärenpopulation kann nicht gemacht werden.
3. Welche Maßnahmen gemäß Anlage 1 oder weitere, darüberhinausgehende Managementmaßnahmen hat die Stadt Leipzig ergriffen, um der Waschbärenpopulation Herr zu werden?
Es wurden und werden in Einzelfällen Überkletterschutzmanschetten an Horst- und Höhlenbäumen gefährdeter oder besonders schutzbedürftiger Arten angebracht. Zurzeit sind an zwei Orten im Leipziger Stadtgebiet Einzäunungen mit Überkletterschutz zum Schutz von Amphibien vorgesehen. Innerhalb dieser Einzäunung sollen zusätzliche Fallen zum Fang von Waschbären aufgestellt werden.
Die bisherigen Erfahrungen mit Einzäunungen zeigen, dass diese starkem Vandalismus ausgesetzt sind und daher diese Maßnahme nur punktuell eingesetzt werden kann. Zum besseren Management wurde von der Abteilung Stadtforsten ein „Arbeitskreis Waschbär“ gebildet, indem u. a. Vertreterinnen und Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde, der Unteren Jagdbehörde, des Tierschutzbeirates sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mitwirken.
Es wird auch von den Mitgliedern des Arbeitskreises eingeschätzt, dass man der Waschbärenpopulation nicht Herr werden kann. Managementmaßnahmen werden nur in Einzelfällen, punktuell oder kleinflächig möglich sein.
4. Ist es richtig, dass Einwohnerinnen und Einwohner für die Abholung eingefangener Waschbären durch Förster oder Jäger oder Tierärzte eine Gebühr oder ein Entgelt in oben 1 von 13 in Zusammenstellung 2/2 genannter Höhe zahlen müssen und wofür?
Diese Aussage ist nur insoweit zutreffend, dass in der Regel Kosten entstehen. Der Gesetzgeber hat dem Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten eines Grundstücks in einem befriedeten Bezirk die Möglichkeit gegeben sich gegen Waschbären zu wehren und diese gemäß § 8 Sächsisches Landesjagdgesetz unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Regelungen auch ohne Jagdschein zu fangen und sich anzueignen. Die gefangenen Waschbären dürfen allerdings nicht in die freie Natur ausgesetzt werden und dürfen lediglich von Personen getötet werden, welche über die erforderliche Sachkunde verfügen (Jäger, Tierärzte). Daher müssen Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte eines Grundstücks in einem befriedeten Bezirk, die nicht über die nötige Sachkunde verfügen und einen Waschbären gefangenen haben, eine sachkundige Person mit der Tötung der Tiere unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Regelungen beauftragen. Hierfür können keine Gebühren im Sinne von öffentlich-rechtlichen Abgaben erhoben werden. In der Regel wird ein privater Dienstleister beauftragt und es entsteht ein Vertragsverhältnis auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der zwischen den Vertragsparteien frei gestaltet werden kann.
5. Für welche Arten wildlebender Tiere werden bei Einfangen und gesetzlich verpflichtender Übergabe welche Gebühren oder Entgelte in welcher Höhe fällig?
Ein wichtiger und wesentlicher Grundsatz ist, dass wildlebende Tiere nicht eingefangen werden sollen und dürfen (vgl. § 39 BNatSchG). Die Bürgerinnen und Bürger werden daher gebeten wildlebende Tiere in Ihrer natürlichen Umgebung zu belassen und nicht anzufassen
(vgl. static.leipzig.de/fileadmin/mediendatenbank/leipzig-de/Stadt/02.3_Dez3_Umwelt_Ordnung_Sport/67_Amt_fuer_Stadtgruen_und_Gewaesser/Sta dtwald_und_Auenwald/Wildtiere/Info-Umgang_Wildtiere.pdf ).
Daher gibt es auch keine Regelungen zu Gebühren oder Entgelten
6. Auf welche Vorschriften bzw. Rechtsgrundlagen stützt sich die Erhebung dieser Gebühren oder Entgelte aus Fragen 4 und 5.
siehe Punkt
