VII-F-10188 Umgang der LVB mit Streiks
In den aktuellen Arbeitskämpfen im ÖPNV nimmt die LVB eine Vorreiterrolle ein. Kein Verkehrsunternehmen geht so gegen die Streikenden vor, wie sie.
Dazu stellen wir folgende Fragen:
- Auf wessen Veranlassung hin bzw. mit wessen stillschweigender bzw. ausdrücklicher Unterstützung wurde entschieden, beim Arbeitsgericht (ArbGer) Leipzig die einstweilige. Verfügung auf Unterlassung des von ver.di verkündeten am 01.03.2024 um 3:00 Uhr beginnenden Warnstreiks zu beantragen?
- Wie teuer war der Versuch der LVB-Geschäftsführung den Streik mit juristischen Mitteln zu unterbringen? (Anwaltskosten, Gerichtskosten, etc.)
- Wurden die Fahrerinnen und Fahrer im Rahmen des Notdienstes nach der „Sechstel-Regelung“ eingesetzt, obwohl dies ohne Zustimmung des Betriebsrates einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz darstellt?
- Unterstützt der Oberbürgermeister als Aufsichtsratsvorsitzender der L-Gruppe die Aussagen von Herrn Middelberg, dass der Arbeitskampf der Beschäftigten und nicht etwa die schlechten Arbeitsbedingungen die Verkehrswende gefährden?
Antwort:
Die Fragen 1. bis 4. werden zusammenhängend auf Grundlage einer entsprechenden Stellungnahme des Unternehmens LVB beantwortet:
Das selbstbestimmte Aushandeln von Vereinbarungen über Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere von Tarifverträgen, ist originäre Aufgabe der Tarifparteien. Die grundgesetzlich verankerte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) garantiert den Tarifparteien dabei die Freiheit von staatlicher Einflussnahme. Zu den verfassungsrechtlich geschützten Mitteln zählen auch rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite.
Die LVB-Geschäftsführung handelt gemeinsam, abgestimmt und eigenverantwortlich gemäß Unternehmensstrategie und Wirtschaftsplan. Die einschlägigen im Gesamtzusammenhang seitens des Unternehmens zu berücksichtigenden Gesellschaftervorgaben sind insbesondere der Öffentliche Dienstleistungsauftrag und der Nahverkehrsplan. Diese seitens der Ratsversammlung beschlossenen und durch Gesellschafterbeschluss rechtlich verbindlichen Grundlagen gelten für alle Unternehmensorgane und sind als oberste Eigentümerziele verbindlich für alle unternehmensbezogenen Vertragsverhandlungen, so auch für Tarifverhandlungen.
Die LVB ist neben anderen Unternehmen im sächsischen kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) vertreten. Als Tarifparteien verhandeln KAV und Gewerkschaft autonom mit rechtlich zulässigen Instrumenten über Entgelt- und Arbeitsbedingungen des TV-N. Die LVB respektieren die Tarifautonomie und stehen für eine konstruktive Sozial- und Tarifpartnerschaft. Dabei agiert die LVB-Geschäftsführung grundsätzlich gemeinschaftlich und trägt Verantwortung, die Unternehmensinteressen auf Basis der Eigentümerzielvorgaben bestmöglich wahrzunehmen.
Angesichts der Risiken zur Leistungserbringung und Kostenwirkung von Streiks sind dabei u.a. in Einzelfällen auch offene Rechtsfragen, z. B. zur Zulässigkeit von Streiks, im Zweifelsfall gerichtlich zu klären, damit die Organe der Gesellschaft LVB ihren übertragenen Aufgaben auch gerecht werden können. Grundsätzliche Rechtstreitigkeiten und eilbedürftige Verfahren werden im operativen Geschäft dabei üblicherweise durch externe Rechtsanwaltskanzleien begleitet. Dies ist Teil der einheitlichen Unternehmensführung mit dem Ziel, Schaden vom Unternehmen und den Fahrgästen soweit möglich abzuwenden. Der Personaleinsatz der LVB im Rahmen des Notdienstes war zulässig und im Interesse von Kundschaft und Stadt als Grundangebot der Daseinsvorsorge geboten. Bei einem Notfahrplan besteht kein Mitbestimmungsrecht.
Die aktuellen, hauptsächlich vom Personalaufwand geprägten Kostensteigerungen ohne Preiserhöhungen oder Angebotskürzungen zu schultern, stellt nicht nur für die LVB, sondern für alle Nahverkehrsunternehmen in Deutschland eine kaum zu bewältigende Aufgabe dar. Eine Finanzierung durch Bund und Länder in erforderlicher Höhe ist nicht ansatzweise in Sicht; selbst das Deutschlandticket ist bisher nicht nachhaltig finanziert. Der Erfolg der angestrebten Mobilitätswende hängt vorrangig von den damit verbundenen finanziellen Rahmensetzungen ab.
Die Leipziger Gruppe erbringt in ihren Kerngeschäftsfeldern Wasser, Energie und Mobilität wichtige Leistungen der Daseinsvorsorge für die Menschen in Leipzig. Sie investiert in den kommenden Jahren in die Infrastruktur der wachsenden Stadt und treibt drei wesentliche Transformationen voran: die Energie- und Wärmewende durch Dekarbonisierung des Energiesystems, die Wasserwende durch Anpassung der städtischen Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung an den Klimawandel sowie die Mobilitätswende durch den bedarfsgerechten sowie ökonomisch vertretbaren Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs. Diese Investitionsoffensive ist ein Kraftakt hinsichtlich Finanzierung und Umsetzung.
Zu in der Anfrage angesprochenen Sachverhalten, Unterstellungen und Wertungen im Detail, sowie den damit verbundenen rechtlich, wirtschaftlichen, finanziellen und verfahrensseitigen Aspekten, wurde bereits in den Gremien intern vor Wochen ausführlich ausgeführt. Dies gilt insbesondere auch für die Kostenthematik. Diese hat bei rein sachgerechter Betrachtung allerdings auch mehrere Dimensionen: Einerseits die Verfahrenskosten von Rechtsmitteln, andererseits unternehmensbezogene Kosten infolge der Streiktage, sowie stadtgesellschaftliche Kosten zu Lasten Leipzigs, infolge von Streiks zu Zeitpunkten herausragender internationaler Veranstaltungen, wie der Buchmesse.
Als Oberbürgermeister und Vorsitzender des Aufsichtsrates der L-Gruppe habe ich bereits in der Vergangenheit mehrfach auch öffentlich klar zum Ausdruck gebracht, dass hier eine tragfähige, für beide Tarifpartner am Ende in der Sache, aber auch in finanzieller Hinsicht vertretbare (Kompromiss-)Lösung am Verhandlungstisch erzielt werden muss. Diese sollte den Interessen der Beschäftigten einerseits, aber eben auch der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens LVB bzw. der L-Gruppe insgesamt, angemessen Rechnung tragen. Wer wann was wie gesagt oder gemeint hat und wer dies wie glaubt werten zu müssen, all das sind Fragestellungen, die sich einer objektivierbaren Sachwertung entziehen.
