VII-F-09447 Vogelschutz an Glasfassaden
Am 15. Juni 2022 beschloss der Stadtrat den Antrag 06716 "Glasklar für Vogelschutz", welcher das Ziel verfolgt Vögel vor dem Tod an durchsichtigen Glasflächen zu bewahren. Bauantragsstellenden soll dabei ein Beratungsangebot nachgewiesen werden. Außerdem wurde der Oberbürgermeister gebeten dem Landesgesetzgeber gegenüber auf präventive Regelungsmöglichkeiten hinzuwirken, die über §44 BNatSchG hinausgehen. Dem Stadtrat soll jährlich bis zum 30. Juni über die Umsetzung des Beschlusses berichtet werden. Diese Berichterstattung fand bis heute nicht statt.
Wir fragen daher:
- Inwiefern hat die Verwaltung ihr Verwaltungshandeln nach dem Beschluss des Antrages 06715 angepasst?
- Wie vielen Bauantragstellende wurde seit dem Beschluss des Antrages am 15. Juni 2022 ein Beratungsangebot über die Gefahr von durchsichtigen Glasflächen gemacht?
- Wie viele Bauantragsstellende haben von diesem Beratungsangebot Gebrauch gemacht?
- Wann und in welcher Form hat der Oberbürgermeister den Landesgesetzgeber gebeten weitere Regelungsmöglichkeiten einzuführen?
Antwort:
- Inwiefern hat die Verwaltung ihr Verwaltungshandeln nach dem Beschluss des Antrages 06715 angepasst?
Alle Bauantragstellenden werden mit der Eingangsbestätigung durch das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege (ABD) unter Verweis auf den Beschluss der Ratsversammlung vom 15.06.2022 darauf hingewiesen, dass von durchsichtigen Glasflächen Gefahren für wildlebende Vögel ausgehen können. Auf das entsprechende Merkblatt das Amtes für Umweltschutz zum Artenschutz bei Bauvorhaben und das Beratungsangebot der Bauberatung wird verwiesen. Eine entsprechende Information erfolgt ebenso über die Webseite des ABD.
2. Wie vielen Bauantragstellende wurde seit dem Beschluss des Antrages am 15. Juni 2022 ein Beratungsangebot über die Gefahr von durchsichtigen Glasflächen gemacht?
Der o.g. Hinweis wurde im Jahr 2023 bisher mehr als 1.800 mal versendet.
3. Wie viele Bauantragsstellende haben von diesem Beratungsangebot Gebrauch gemacht?
Wie zu 1. beschrieben, erhalten alle Bauantragstellenden einen entsprechenden Hinweis mit der Eingangsbestätigung. Inwieweit diese Information zu einer Anpassung von Planungen durch die Bauherren führt, kann nicht quantifiziert werden. Eine separate Erfassung von artenschutzrechtlichen Fragestellungen im Rahmen der Bauberatung ist nicht möglich.
4. Wann und in welcher Form hat der Oberbürgermeister den Landesgesetzgeber gebeten, weitere Regelungsmöglichkeiten einzuführen?
Durch das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege wurde das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung mit Schreiben vom 16.08.2022 im Sinne des Beschlusses informiert und um Prüfung gebeten, ob bei einer Novellierung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) eine Erweiterung des im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Fachrechts um artenschutzrechtliche Belange erfolgen kann. Im Antwortschreiben vom 14.12.2022 teilt das Ministerium mit, dass derzeit keine derartigen Novellierungen der SächsBO beabsichtigt sind. Es wird darauf verwiesen, dass der zum Artenschutzrecht gehörende Vogelschutz in den fachgesetzlichen Regelungen verortet ist, jedoch nicht im Bauordnungsrecht.
