VII-F-09445 Kontrollen von Falschparken auf Fuß- und Radwegen
Immer wieder erreichen uns Anfragen von Bürger*innen zu Sanktionsmöglichkeiten bei Falschparken auf Geh- und Fahrradwegen. Zuletzt haben Anfragen in Berlin und Dresden ergeben, dass private Anzeigen häufig folgenlos bleiben.
In den Haushaltsverhandlungen zum Doppelhaushalt 2023/24 hat der Stadtrat unseren Antrag der Fraktion Die Linke (VII-HP-08668) beschlossen, mit dem beim Ordnungsamt 33 zusätzliche Stellen für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zur Verfügung gestellt werden sollten.
Wir fragen daher:
- Wie viele der Stellen konnten in der Zwischenzeit besetzt werden?
- Wie viele Anzeigen von Privatpersonen sind im laufenden Kalenderjahr zu Verstößen im ruhenden Verkehr eingegangen?
- In wie viele Fällen ist infolge ein Strafverfahren eingeleitet worden?
- Hat sich der Anteil gegenüber dem vergangenen Kalenderjahr erhöht?
- Aus welchen Gründen wird in den übrigen Fällen kein Verfahren eingeleitet?
Antwort:
1. Wie viele der Stellen konnten in der Zwischenzeit besetzt werden?
Zehn Stellen können spätestens ab 01.01.2024 besetzen werden. Ursächlich für diese Quote ist einerseits die qualitativ schlechte Bewerberlage, andererseits die hohe Fluktuation bei den Bestandsstellen.
2. Wie viele Anzeigen von Privatpersonen sind im laufenden Kalenderjahr zu Verstößen im ruhenden Verkehr eingegangen?
Im Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 sind in der Zentralen Bußgeldbehörde insgesamt 11.178 Privatanzeigen eingegangen.
3. In wie viele Fällen ist infolge ein Strafverfahren eingeleitet worden?
Während es sich bei Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr eher um leichtere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung handelt, können schwerwiegende Vergehen im Straßenverkehr als Straftat gewertet werden.
Mit Blick auf die Fragestellung wird unterstellt, dass vorliegend Ordnungswidrigkeiten-verfahren gemeint sind.
In diesem Zusammenhang wurden im o. g. Zeitraum aus den Privatanzeigen resultierend 9.347 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verkehrsverstoßes im ruhenden Verkehr eingeleitet.
4. Hat sich der Anteil gegenüber dem vergangenen Kalenderjahr erhöht?
Für die Zeit vor dem 01. Januar 2023 sind aufgrund der datenschutzrechtlichen Löschfristen gemäß § 49c OWiG keine vollständigen und auswertbaren Daten mehr vorhanden. Im noch verwendeten Bearbeitungsverfahren erfolgt grundsätzlich keine anonymisierte Daten-erhebung für statistische Zwecke. Mithin kann diese Frage nicht beantwortet werden.
5. Aus welchen Gründen wird in den übrigen Fällen kein Verfahren eingeleitet?
Eine differenzierte Auswertung zu den verschiedenen Gründen, die einer Verfahrens-einleitung entgegenstanden, kann mit dem verwendeten Bearbeitungsverfahren nicht erfolgen.
Summarisch können vor allem folgende Gründe einer Verfahrenseinleitung entgegenstehen:
- Verfahren kann nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung eingeleitet werden
(Hier ist anzumerken, dass mit Blick auf die Arbeitsmenge hinsichtlich der hohen Anzahl von Anzeigeneingängen Privatanzeigen subsidiär gegenüber Anzeigen der Polizei, der Verkehrsüberwachung, des Stadtordnungsdienstes und anderer Fachämter und Behörden bearbeitet werden müssen.) - Doppelanzeigen (Verkehrsverstoß wurde bereits – vor allem durch die kommunale Verkehrsüberwachung – angezeigt)
- anonyme Anzeigen
- unvollständige oder unwahre Personendaten der Anzeigenerstatter/-innen oder Zeugen
- unrichtige oder unklare Angaben in der Sache
- eine Ordnungswidrigkeit kann nicht erkannt werden bzw. liegt nicht vor
- fehlende Beweismittel
- Anzeigenerstatter/-innen möchten im Verfahren nicht als Zeuge zur Verfügung stehen
