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VII-F-09291 Schutz jüdischer Einrichtungen und jüdischen Lebens in Leipzig und Umgang mit dem entsprechenden Versammlungsgeschehen

Fraktion DIE LINKE

Seit dem Angriff der Terrororganisation Hamas auf den Staat Israel und ihrem Aufruf jüdisches Leben überall auf der Welt zu attackieren, besteht für Juden und Jüdinnen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Im Zuge dessen kam es in Leipzig zu einer ungewöhnlichen Situation: Fußballfans aus Frankfurt und von BSG Chemie halfen beim Schutz einer Humus-Bar eines israelischen Betreibers.

Deswegen fragen wir nun:

  1. Welche Kenntnis hat die Stadtverwaltung hinsichtlich Anfeindungen oder Angriffen gegen bzw. auf jüdische Einrichtungen in Leipzig infolge der antisemitischen Ereignisse in Israel und welche Möglichkeiten hat sie, diese Einrichtungen zu schützen?
  2. Welche Kenntnis hat die Stadtverwaltung hinsichtlich antisemitischer Aussagen und Billigung von Straftaten auf durchgeführten Versammlungen infolge der Ereignisse in Israel?
  3. Wie stuft die Versammlungsbehörde die Parole "From the river to the sea - Palestine will be free" hinsichtlich ihrer Relevanz bei der Genehmigung und Durchführung von Versammlungen und Demonstrationen ein?
  4. Welche weiteren präventiven Maßnahmen gegen Antisemitismus (außer dem Schutz jüdischer Einrichtungen), wie beispielsweise interkulturelle und -religiöse Projekte, die auf den Austausch zwischen jüdischen Vereinigungen und Akteuren aus dem Kontext der palästinensischen Autonomiegebiete orientieren, unterstützt die Stadt Leipzig?

Antwort:

1. Welche Kenntnis hat die Stadtverwaltung hinsichtlich Anfeindungen oder Angriffen gegen bzw. auf jüdische Einrichtungen in Leipzig infolge der antisemitischen Ereignisse in Israel und welche Möglichkeiten hat sie, diese Einrichtungen zu schützen?

Sofern Anfeindungen oder Angriffe strafrechtlich relevant sind bzw. verfolgt werden, liegt die Zuständigkeit bei der Polizei, nicht bei der Stadt Leipzig. Auch der Schutz jüdischer Einrichtungen hinsichtlich Strafvereitlung und bei konkreten Bedrohungslagen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Polizei. Die Beauftragung privater Sicherheitsunternehmen obliegt den Eigentümern.

 

2. Welche Kenntnis hat die Stadtverwaltung hinsichtlich antisemitischer Aussagen und Billigung von Straftaten auf durchgeführten Versammlungen infolge der Ereignisse in Israel?

Die Polizeidirektion Leipzig hatte seit dem 07.10.2023 insgesamt 20 Straftaten im gesamten Stadtgebiet Leipzig zu verzeichnen. Davon waren es 16 ohne Versammlungsbezug, wovon es sieben Straftaten mit dem Verdacht auf Antisemitismus gibt, sowie vier Straftaten mit Versammlungsbezug und wiederum davon eine antisemitische, strafrelevante Handlung.

 

3. Wie stuft die Versammlungsbehörde die Parole "From the river to the sea – Palestine will be free" hinsichtlich ihrer Relevanz bei der Genehmigung und Durchführung von Versammlungen und Demonstrationen ein?

Zunächst sei angemerkt, dass für eine Versammlung nach Artikel 8 des Grundgesetzes keine Genehmigung eingeholt werden muss. Nach § 14 Abs. 1 des Sächsischen Versammlungsgesetz (SächsVersG) ist eine Versammlung lediglich anzuzeigen. Diese Pflicht besteht nicht uneingeschränkt, z. B. nicht für sogenannte Spontanversammlungen im Sinne § 14 Abs. 4 SächsVersG.

 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat am 02.11.2023 ein Verbot der Vereinigung „Harakat al-Muqawama al-Islamiya (HAMAS)“ gemäß § 3 des Vereinsgesetzes bekannt gemacht, da die Tätigkeit der Vereinigung HAMAS den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Zudem beeinträchtigt und gefährdet die Tätigkeit der HAMAS sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet.

Demgemäß ist ab dem 02.11.2023 die Betätigung der HAMAS im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten.

In diesem Sinne ist es verboten, Kennzeichen der HAMAS für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

Das Verbot umfasst eine Reihe von Kennzeichen, Logos und Parolen. Die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder anderen Sprachen) ist von dieser Verbotsverfügung erfasst. Auch die Fachstelle Extremismus und Gewaltprävention schätzt diese Parole als antisemitisch ein.

Insofern verbietet die Verfügung vom 02.11.2023, Kennzeichen der verbotenen Vereine öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Kennzeichen sind dabei Organisationsmittel, die durch ihren Symbolwert auf den Vereinszeck hinweisen, den Zusammenhalt der Mitglieder stärken und die Vereinigung von anderen Organisationen unterscheiden. Damit umfasst das Kennzeichenverbot generell alle sicht- und hörbaren Symbole, derer sich ein verbotener Verein bedient oder bedient hat, um propagandistisch auf seine Ziele und die Zusammengehörigkeit seiner Anhänger hinzuweisen.

Nach § 20 Abs. 1 S. 1. Nr. 4 VereinsG wird bestraft, wer einem vollziehbaren Verbot nach
§ 14 Abs. 3 S. 1 oder § 18 S. 2 VereinsG zuwiderhandelt. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG stellt die Verwendung von Kennzeichen eines der in § 20 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 und 2 VereinsG bezeichneten Vereine unter Strafe.

 

4. Welche weiteren präventiven Maßnahmen gegen Antisemitismus (außer dem Schutz jüdischer Einrichtungen), wie beispielsweise interkulturelle und -religiöse Projekte, die auf den Austausch zwischen jüdischen Vereinigungen und Akteuren aus dem Kontext der palästinensischen Autonomiegebiete orientieren, unterstützt die Stadt Leipzig?

Im Rahmen der Partnerschaft für Demokratie „Leipzig. Ort der Vielfalt“ veranstaltet am
23. November 2023 der Erich-Zeigner-Haus e.V. eine Fachtagung zum Thema "Holocaust und Kolonialismus - Deutungskämpfe um das Erinnern?". Die Fachtagung reflektiert eine breite erinnerungspolitische Debatte, die Fragen nach der Kontinuität und Vergleichbarkeit kolonialer Verbrechen und dem Holocaust aufwirft. Im Kontext des „Historikerstreits 2.0“ und der kontroversen Diskussionen um das Buch „Multidirektionale Erinnerung. Holocaustgedenken im Zeitalter der Dekolonisierung“ von Michael Rothberg wird ein umfassender Einblick in die Thematik geboten. Das Konzept der multidirektionalen Erinnerung betont die Verflechtung verschiedener historischer Ereignisse und Gewalterfahrungen sowie deren gleichzeitige Berücksichtigung in der Erinnerungskultur. Kritiker-/innen des Konzepts betonen hingegen die Singularität des Holocausts und weisen auf eine mögliche Relativierung der Bedeutung der Shoah hin. In Ihrem Sinne will sich die Tagung den Herausforderungen der Erinnerungskultur und der historisch-politischen Bildungsarbeit stellen, um aktuellen antisemitischen Tendenzen deutlich zu begegnen.

 

Darüber hinaus ist angedacht in Absprache mit dem Begleitausschuss der Partnerschaft „Leipzig. Ort der Vielfalt“ für das bevorstehende Förderjahr 2024 ein Leitprojekt mit folgender Schwerpunktsetzung auszuschreiben: „Durchführung eines Projektes zur Antisemitismusprävention, das sich kritisch mit gegenwärtigen Erscheinungsformen des Antisemitismus auseinandersetzt.“

 

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