VII-F-09290 Situation der unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten/ Ausländer*innen in der Stadt Leipzig
Wir fragen den Oberbürgermeister:
- Wie viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete sind derzeit in Leipzig registriert, unabhängig von der Unterbringungsform, und wie werden die jungen Menschen weiterführend untergebracht (bitte aufschlüsseln nach HzE-Maßnahmen, Pflegefamilien, geeigneten Personen/ Erziehungsberechtigung etc.)?
- Welchen Alters sind die in Obhut genommenen jungen Menschen und aus welchen Herkunftsländern kommen sie?
- Wie viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete wurden seit Jahresbeginn in Leipzig in Obhut genommen, wie viele davon wurden umverteilt oder haben die Stadt Leipzig aus anderen Gründen wieder verlassen?
- Wie viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete haben einen/ keinen Vormund, und in wie vielen Fällen wurde das Verfahren zur Einrichtung einer Vormundschaft beantragt? Was sind Gründe für fehlende Vormundschaften und welche Nachteile ergeben sich für das Kind/ den Jugendlichen? Wie oft finden Treffen zwischen Vormündern und unbegleiteten minderjährige Geflüchteten tatsächlich statt?
- Wie viele Kinder und Jugendliche aus Frage 1 haben noch keine Bildungsberatung erhalten (bitte Anzahl für Inobhutnahmeeinrichtungen gesondert ausweisen) und wie beurteilt die Verwaltung den Umfang und die Qualität der Bildungsberatung beim LaSuB?
- Wie viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete im schulfähigen Alter ausgehend von Frage 1 haben einen/ keinen Schulplatz, bitte als davon-Position die Schulart und die Beschulungsform aufschlüsseln? Was sind Gründe für Nicht-Beschulung und wie wurde das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) sowie das Land Sachsen in die Verpflichtung genommen die Schulpflicht umzusetzen?
- Welche alternativen Formen der Beschulung bestehen durch das LaSuB oder sind analog den ukrainischen geflüchteten Kindern angedacht und in Planung, bitte unter Nennung der Kapazität und des Beginns? Welche Ideen verfolgt die Stadt in dieser Hinsicht?
- Welche möglichen rechtlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn das LaSuB nicht ausreichend Plätze zur Verfügung stellt und eine Verletzung nach § 26 Abs. 1 Sächs. Schulgesetz vorliegt? Sind fehlende Schulplätze durch die Vormünder beim Land Sachsen und dem LaSuB einklagbar? Übernimmt das Land Sachsen oder das LaSuB die Kosten für alternative Beschulungsmodelle (z. B. online nach § 26 Abs.3 Sächs. Schulgesetz)?
Antwort:
- Wie viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete sind derzeit in Leipzig registriert, unabhängig von der Unterbringungsform, und wie werden die jungen Menschen weiterführend untergebracht (bitte aufschlüsseln nach HzE-Maßnahmen, Pflegefamilien, geeigneten Personen/ Erziehungsberechtigung etc.)?
Zum 08.11.2023 sind 264 unbegleitete minderjährige Ausländer/-innen in der Fallzuständigkeit des ASD West II / umA.
Davon erhalten 12 Kinder, Jugendliche bzw. junge Volljährige ambulante Hilfen (davon 5 parallel zu einer weiteren Hilfe), 3 leben in Pflegeverhältnissen und 150 sind in stationären Hilfen untergebracht. 104 Minderjährige sind in Obhut genommen. Davon befinden sich 72 Minderjährige in der Inobhutnahme- und Clearingeinrichtung „Am Mühlholz“, 26 Minderjährige bei geeigneten Personen und 6 Minderjährige im Kinder- und Jugendnotdienst.
Hilfeart | Anzahl |
ambulant | 12 |
§ 30 | 6 |
§ 31 | 2 |
§ 41/30 | 4 |
Pflege | 3 |
§ 33 | 2 |
§ 41/33 | 1 |
stationär | 254 |
§ 19 | 1 |
§§ 34, 35a | 119 |
§§ 41/34, 41/35a | 30 |
§§ 42, 42a, 42b | 104 |
laufende Fälle | 269 |
2. Welchen Alters sind die in Obhut genommenen jungen Menschen?
Alter | Anzahl |
Unter 10 | 1 |
10 | 2 |
11 | 1 |
12 | 2 |
13 | 5 |
14 | 12 |
15 | 22 |
16 | 29 |
17 | 30 |
gesamt | 104 |
Anmerkung: Anzahl aller zu betreuenden Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
Alter | Anzahl |
Unter 10 | 3 |
10 | 4 |
11 | 2 |
12 | 5 |
13 | 9 |
14 | 14 |
15 | 51 |
16 | 61 |
17 | 79 |
18 | 19 |
19 | 10 |
20 | 3 |
21 bis 24 | 4 |
gesamt | 264 |
Und aus welchen Herkunftsländern kommen sie?
55 % stammen aus Syrien, 17 % aus Afghanistan, knapp 5 % aus der Ukraine. Die verbleibenden 23 % kommen aus insgesamt 19 Ländern.
Herkunft | Anzahl |
Afghanistan | 45 |
Albanien | 3 |
Guinea | 12 |
Irak | 4 |
Kamerun | 3 |
Serbien | 2 |
Somalia | 9 |
Sudan | 3 |
Syrien | 147 |
Tunesien | 5 |
Türkei | 9 |
Ukraine | 11 |
weitere Länder * | 11 |
gesamt | 264 |
* Eritrea, Georgien, Indien, Iran, Elfenbeinküste, Libyen, Marokko, Nigeria, Pakistan, Rumänien | |
3. Wie viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete wurden seit Jahresbeginn in Leipzig in Obhut genommen, wie viele davon wurden umverteilt oder haben die Stadt Leipzig aus anderen Gründen wieder verlassen?
2023 wurden insgesamt 446 unbegleitete minderjährige Geflüchtete in Obhut genommen. 102 Minderjährige wurden in die Zuständigkeit anderer Jugendämter zugewiesen und umverteilt. 23 Minderjährige wurden zu ihren zuständigen Jugendämtern zurückgeschickt, da sie aus den dortigen Einrichtungen abgängig waren.
4. Wie viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete haben einen/ keinen Vormund, und in wie vielen Fällen wurde das Verfahren zur Einrichtung einer Vormundschaft beantragt? Was sind Gründe für fehlende Vormundschaften und welche Nachteile ergeben sich für das Kind/ den Jugendlichen? Wie oft finden Treffen zwischen Vormündern und unbegleiteten minderjährige Geflüchteten tatsächlich statt?
Ohne gesetzliche Vertretung sind die Minderjährigen rechtlich nur sehr eingeschränkt handlungsfähig.
Der FAIRbund e.V. führt aktuell 27 Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Geflüchtete (dies entspricht etwa 10 % der Gesamtfallzahl). Diese Mündel leben in der Inobhutnahme- und Clearingeinrichtung „Am Mühlholz“ (14), in Wohngruppen (8), in Gemeinschaftsunterkünften mit Angehörigen (2) und im Familienverbund (3). Das Amt für Jugend und Familie führte zum 31.10.2023 insgesamt 170 Amtsvormundschaften für unbegleitete minderjährige Geflüchtete. Die Kontakte finden in den ersten drei Monaten der Vormundschaftsführung – je nach Bedarf – ein bis dreimal pro Monat statt. In der laufenden Vormundschaftsführung finden die Kontakte aller 4 bis 6 Wochen statt, bei Bedarf auch häufiger.
Die Anzahl der tatsächlichen Treffen zwischen Amtsvormündern und Minderjährigen wird statistisch nicht erfasst. Die Inobhutnahmeeinrichtung wird von den Amtsvormünder/-innen sehr regelmäßig besucht und die Minderjährigen haben dabei Gelegenheit zum Gespräch.
5. Wie viele Kinder und Jugendliche aus Frage 1 haben noch keine Bildungsberatung erhalten (bitte Anzahl für Inobhutnahmeeinrichtungen gesondert ausweisen)…
Nach Angaben des LaSuB sind 37 unbegleitete minderjährige Geflüchtete aus der IOCE Am Mühlholz und der Friesenstraße aus der Bildungsberatung bekannt. Von diesen 37 Minderjährigen haben bereits 28 einen Schulplatz. Weitere 37 Jugendliche waren noch nicht bei der Bildungsberatung. Derzeit werden Abstimmungen geführt, wie mit diesen Minderjährigen umgegangen wird, die noch nicht zur Bildungsberatung angemeldet sind. Ein Problem besteht hier u.a. darin, dass noch nicht alle von Ihnen einen Vormund haben.
Unter den Vormundschaften des FAIRbund e.V. haben zwei Mündel gegenwärtig noch keine Bildungsberatung erhalten. Hier sind aber bereits zeitnahe Termine vereinbart. Von den Amtsvormundschaften des Amts für Jugend und Familie hat für alle Minderjährigen eine telefonische Bildungsberatung stattgefunden.
… und wie beurteilt die Verwaltung den Umfang und die Qualität der Bildungsberatung beim LaSuB?
Die Verwaltung ist nicht in die Durchführung der Besonderen Bildungsberatung eingebunden und kann daher weder eine Einschätzung zum Umfang oder zur Qualität treffen.
Die Wartezeiten auf einen Termin für die Besondere Bildungsberatung haben sich durch die Einführung von telefonischen Beratungen deutlich verkürzt. Dies wird u. a. vom Träger FAIRbund e. V. bestätigt.
6. Wie viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete im schulfähigen Alter ausgehend von Frage 1 haben einen/ keinen Schulplatz, bitte als davon-Position die Schulart und die Beschulungsform aufschlüsseln? Was sind Gründe für Nicht-Beschulung und wie wurde das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) sowie das Land Sachsen in die Verpflichtung genommen die Schulpflicht umzusetzen?
Aus den Einrichtungen Am Mühlholz und der Friesenstraße warten derzeit 9 Jugendliche, nach erfolgter Bildungsberatung auf einen Schulplatz. Bei weiteren 37 steht die Bildungsberatung noch aus.
7. Welche alternativen Formen der Beschulung bestehen durch das LaSuB oder sind analog den ukrainischen geflüchteten Kindern angedacht und in Planung, bitte unter Nennung der Kapazität und des Beginns? Welche Ideen verfolgt die Stadt in dieser Hinsicht?
Die Sicherstellung der Durchführung von Unterricht und des dafür erforderlichen Personals ist Aufgabe des Freistaates Sachsen. Seitens derStadt Leipzig wurde das Sächsische Staatsministerium für Kultus gebeten, die Möglichkeiten zu prüfen, aufgrund von eingeschränkten räumlichen Ressourcen den Unterricht in der Vorbereitungsklasse für Schülerinnen und Schüler, die in der ersten und zweiten Integrationsetappe lernen, am Nachmittag durchführen zu können. Durch das SMK wurde bestätigt, dass Unterrichtszeiten am Vormittag und am Nachmittag zumindest für ältere Schülerinnen und Schüler grundsätzlich denkbar sind, jedoch u. a. auf Nachmittagsangebote für herkunftssprachlichen Unterricht, Ganztagsangebote, Verfügbarkeit von Lehrkräften sowie die Dienstzeiten von Schulleitungen abzustimmen sind.
Zur Unterstützung von Selbstlernphasen wurde seitens des Freistaates Sachsen die DAZ-Lernplattform Minticity eingeführt.
8. Welche möglichen rechtlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn das LaSuB nicht ausreichend Plätze zur Verfügung stellt und eine Verletzung nach § 26 Abs. 1 Sächs. Schulgesetz vorliegt? Sind fehlende Schulplätze durch die Vormünder beim Land Sachsen und dem LaSuB einklagbar? Übernimmt das Land Sachsen oder das LaSuB die Kosten für alternative Beschulungsmodelle (z. B. online nach § 26 Abs.3 Sächs. Schulgesetz)?
Vorbereitungsklassen für die Unterrichtung von Schüler/-innen mit Migrationshintergrund werden in Abstimmung zwischen dem Schulträger und dem Landesamt für Schule und Bildung eingerichtet. Teils kann aus unterschiedlichen Gründen, wie der Notwendigkeit zur Einrichtung einer neuen Vorbereitungsklasse, zur Ausstattung eines Klassenzimmers, zur Unterrichtsorganisation einschließlich Personal, zur Durchführung der besonderen Bildungsberatung etc., keine umgehende Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in eine Vorbereitungsklasse erfolgen.
Aus der Schulpflicht erfolgt auch ein Anspruch des Schulpflichtigen auf Beschulung. Er kann erforderlichenfalls auch gerichtlich geltend gemacht werden. Bisher wurden durch die Amtsvormünder keine gerichtlichen Verfahren durchgeführt.
9. Welche weitere Unterstützung erwartet die Stadt Leipzig in Bezug auf die Gewährleistung einer kindeswohlgerechten Aufnahme und Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten in Leipzig und zur Entlastung der Stadt Leipzig?
Die Stadt Leipzig setzt sich für eine gerechte Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten auf alle Kommunen und die Einhaltung der territorialen und sachlichen Zuständigkeiten ein. Weiterhin werden ein zügiger Zugang zu Bildung und ein komplikationsloser Zugang zur medizinischen Versorgung als absolut notwendig eingeschätzt.
10. Welche weitere Unterstützung erwartet die Stadt Leipzig in Bezug auf die Gewährleistung einer kindeswohlgerechten Aufnahme und Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten in Leipzig und zur Entlastung der Stadt Leipzig?
