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VII-F-09148 Verstöße gegen Vorgaben der Sozialen Erhaltungssatzung

SR Juliane Nagel

Falls Eigentümer*innen gegen die Vorgaben der Sozialen Erhaltungssatzungen verstoßen, indem möglicherweise nicht genehmigungsfähige Umbauten, Grundrissänderungen etc. ohne Beantragung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung vollzogen werden, stellt sich die Frage nach wirksamen Klärungsverfahren und ggf. Sanktionen.

Aktuell wurden in der Stockartstraße 24 in Leipzig-Connewitz in zwei Wohnungen beispielsweise Grundrissänderungen vorgenommen, um sie teuer als Studierendenapartments zu vermieten, ohne dass eine Genehmigung beantragt wurde.

Bei Verstößen sieht das Baugesetzbuch Bußgelder und die Sächsische Bauordnung bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben die Beseitigung von Anlagen oder Nutzungsuntersagung vor.

Fragen an die Stadtverwaltung:

1) In wie vielen Fällen wurden seit Einführung der Erhaltungssatzungen bereits Sanktionen wegen Verstoß gegen erhaltungsrechtliche Vorgaben verhängt (bitte Jahr, welches Erhaltungsgebiet, konkreter Verstoß und ggf. Höhe des Bußgeldes angeben)? Welches Verfahren geht dem Verhängen von Bußgeldern voraus? Wie oft wurde dies durch welche alternativen Maßnahmen abgewendet?

2) Wurde im Kontext der Erhaltungsgebiete bereits die Beseitigung von Anlagen oder Nutzungsuntersagungen ausgesprochen? Unter welchen konkreten Umständen ist dies möglich?

3) Wie stellt sich die Möglichkeit der Sanktionierung im Fall der Stockartstraße 24 dar? Wird hier eine Beseitigung der Umbauten, die mit Grundrissänderungen verbunden ist, geprüft und erwogen?

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