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VII-F-08825 Angemessene Fristen zur Bescheidung von Petitionen

Beate Ehms

Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“ (Art. 35 Satz 1 Sächsische Verfassung)

„Dem Petenten ist innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen, ein begründeter Bescheid zu erteilen. Ist innerhalb von sechs Wochen ein begründeter Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.“ (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Sächsische Gemeindeordnung)

Im aller 2 Wochen tagenden Petitionsausschuss müssen wir feststellen, dass die Liste der Petitionen, deren Bearbeitung länger als zwei Monate dauert, sich stetig erweitert. Sie umfasst derzeit 18 offene Petitionen. Die ältesten stammen aus dem Jahre 2022.

Vor diesem Hintergrund bitte ich als Vorsitzende des Petitionsausschusses um die Beantwortung folgender Frage:

- Wie stellt der Oberbürgermeister in Zukunft sicher, dass Petitionen binnen der angestrebten 6 Wochen (Sächsische Gemeindeordnung) abgeschlossen werden?

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