VII-F-08738 Ausnahmegenehmigungen für Verbotstatbestände nach Bundesnaturschutzgesetz im Rahmen von Bautätigkeiten
Die Zerstörung von Lebensräumen durch Bebauung ist ein Haupttreiber des Artensterbens. Um Naturschutz und Bautätigkeit in Einklang zu bringen, regelt das Bundesnaturschutz, welche Handlungen verboten sind und wie Ausnahmen von diesen Verbotstatbeständen erteilt werden können. Doch das Artensterben schreitet voran und in vielen Städten werden selbst sogenannte ‚Allerweltsarten‘, wie beispielsweise Spatzen, seltener. Naturschützerinnen und Naturschützer haben die Ausnahmeregelungen unter Verdacht: sie kritisieren, dass der gesetzliche Raum für Ausnahmen als zu groß sei. Wer eine Genehmigung will, der bekommt sie auch.
Wir fragen daher:
- Wie viele Ausnahmegenehmigungen für Verbotstatbestände nach §39 Bundesnaturschutzgesetz (Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen) wurden im Rahmen von Bautätigkeit (sowohl §30 als auch §34 BauGB) in den letzten drei Jahren beantragt und wie viele genehmigt? (Bitte für die einzelnen Jahre sowie mit Nennung der Verbotstatbestände für welche eine Ausnahmegenehmigung beantragt wurde listen)
- Wie viele Ausnahmegenehmigungen für Verbotstatbestände nach §44 Bundesnaturschutzgesetz (besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) wurden im Rahmen von Bautätigkeit (sowohl §30 als auch §34 BauGB) in den letzten drei Jahren beantragt und wie viele genehmigt? (Bitte für die einzelnen Jahre sowie mit Nennung der Verbotstatbestände für welche eine Ausnahmegenehmigung beantragt wurde listen)
- Wie viele Anträge auf Baugenehmigung wurden in den letzten drei Jahren aufgrund von Verbotstatbeständen nicht versagt bzw. mussten angepasst werden um positiv beschieden werden zu können?
