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VII-F-08698 Herausgabe persönlicher Daten von Veranstalter*innen bzw. Versammlungsleiter*innen durch die Versammlungsbehörde?

SR Juliane Nagel

In einem Artikel in der ZEIT vom 25. Mai 2023 wird im Artikel „Tag der Vergeltung“ offensichtlich, dass die Journalist*innen über die Daten des Anmelders einer Versammlung verfügen und jenen sogar zu Hause aufsuchten.

Dies zum Anlass nehmend möchte die Fragestellerin in Erfahrung bringen, wie die Datenherausgabe bei der lokalen Versammlungsbehörde geregelt ist.

Fragen an die Verwaltung:

1) Wie sind die Regelungen zum Umgang mit persönlichen Daten von Privatpersonen, die bei der Versammlungsbehörde eine Versammlung anzeigen und als a) Anmelder*in, b) Veranstalter*in oder c) als Versammlungsleiter*in fungieren?

2) In welchem Fall und auf welcher Rechtsgrundlage gibt die Versammlungsbehörde persönliche Daten von Privatpersonen im Kontext von Versammlungsanmeldungen an Medien oder andere (und welche) Stellen heraus?

3) Werden die Anmelder*in, Veranstalter*in, Versammlungsleiter*in im Falle derartiger Auskunftsanfragen von Medien oder anderen Stellen konsultiert und proaktiv um Einwilligung gefragt?

4) Unter welchen Umstände kann der Datenweitergabe an Medien oder andere Stellen durch die Privatpersonen widersprochen werden?

5) Hat die Versammlungsbehörde im Fall der o.g. für den 3.6.23 angemeldeten Versammlung Daten an Medien, konkret DIE ZEIT, weitergegeben?

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