VII-F-08662 Freistaat Sachsen sieht keinen „angespannten Wohnungsmarkt“ in Leipzig? Wie weiter mit der Einschränkung von Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen
Das Land Sachsen hat nach Kenntnis der Fragestellerin festgestellt, dass für die Stadt Leipzig kein „angespannter Wohnungsmarkt“ nach § 201a BauGB festgestellt wurde und darum die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen nach § 250 BauGb nicht reglementiert werden kann. Die Prüfung dauerte über anderthalb Jahre.
Besonders absurd ist, dass die Kriterien für die Feststellung des angespannten Wohnungsmarkes nach 201a BauGB dieselben sind wie diejenigen in §556d BGB, der die Mietpreisbremse regelt.
Fragen an die Verwaltung:
1. Wann erhielt die Stadt Leipzig Kenntnis über das negative Ergebnis der Prüfung durch das Land Sachsen? Wie wurde diese Entscheidung begründet?
2. Welche Möglichkeiten stehen der Stadt zur Verfügung um gegen diese Entscheidung vorzugehen?
3. Wird die Stadt Leipzig bei der Landesregierung nun zumindest die in §172 BauGB vorgesehenen Umwandlungsverordnung in so genannten „Milieuschutzgebieten“ beantragen? Welche Prüfkriterien werden zum Erlass derselben angelegt?
