VII-F-08182 Auswirkungen des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung (SMR) auf die Genehmigungspraxis für bauliche Veränderungen denkmalgeschützter Gebäude im Bereich der erneuerbaren Energien
Mit dem Erlass der sächsischen Staatsregierung vom 12. Januar 2023 soll die Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Dächern erleichtert und die Verträglichkeitsprüfung vereinfacht werden. Konkret heißt es in Nummer 3. des Erlasses: „Vor dem Hintergrund der Wertentscheidung des § 2 EEG 2023 sollen die Genehmigungs- und Fachbehörden darauf hinwirken, eine Genehmigungsfähigkeit zu erreichen.“ In Nummer 5. des Erlasses heißt es: „Der Beurteilungsspielraum zu Gunsten der Vorhabengenehmigung ist auszuschöpfen.“
Das sächsisches Denkmalschutzgesetz selbst bleibt allerdings hinsichtlich des Rahmens, in dem eine Genehmigung für eine äußerliche Veränderung denkmalgeschützter Gebäude möglich ist, unkonkret. Dort heißt es lediglich in § 12 Abs. (1) Nr.2: „Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden.“ Ein wie im Erlass genannter „Beurteilungsspielraum“ ist aus dem sächsischen Denkmalschutzgesetz nicht direkt abzuleiten.
Wir fragen daher:
- Wie viele Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die bauliche Veränderung denkmalgeschützter Gebäude bzgl. erneuerbarer Energien oder energiesparender Maßnahmen wurden in den letzten 5 Jahren gestellt? (Bitte für die einzelnen Jahre sowie mit Nennung der Anzahl der positiven und negativen Bescheide für diese)
- Für welche Arten baulicher Veränderungen (Außendämmung, Solaranlagen, etc.) wurden im letzten Jahr Ausnahmegenehmigung nach dem sächsischen Denkmalschutzgesetz beantragt? (Bitte mit Anzahl der Anträge pro Art der baulichen Veränderung, sowie mit Anzahl der positiven und negativen Bescheide)
- Wie viele Verfahren für die Genehmigung von baulichen Veränderungen an denkmalgeschützten Gebäuden hinsichtlich erneuerbarer Energien/energiesparender Maßnahmen laufen aktuell?
- Welche Auswirkungen hat der Erlass des SMR auf die aktuell laufenden Genehmigungsverfahren (siehe Frage 3.)?
- Wie gestaltet sich der neue „Beurteilungsspielraum“ (also welche Kriterien gelten, wird eine Bewertungsmatrix verwendet, etc.) der Leipziger Denkmalschutzbehörde durch den Erlass des SMR?
