VII-F-07834 Umgang mit Spontanversammlungen durch die Versammlungsbehörde
In der letzten Zeit wird vermehrt Kritik an der Arbeit der Versammlungsbehörde Leipzig artikuliert. Hierbei geht es oft um den Umgang mit Spontanversammlungen, die von der Versammlungsbehörde nicht als solche anerkannt werden. Artikel 8 Grundgesetz (Grundrecht auf Versammlungsfreiheit) schützt auch das Recht, sich spontan zu versammeln. Bei solchen sogenannten Spontanversammlungen entfällt die Anmeldepflicht.
Bei den montäglichen Spontanversammlungen gegen die Demonstrationen von Verschwörungsideologen, Querdenkern etc., bei denen sich in der Regel Ansprechpartner*innen und Versammlungsleiter*innen Ordnungsamt und Polizei zu erkennen geben, wurde dies wiederholt und zuletzt am 24.10.22 durch Mitarbeiter*innen der Behörde sowie die Polizei missachtet. So wurden die Teilnehmer*innen einer bei Mitarbeiter*innen der Versammlungsbehörde vor Ort angezeigten Spontanversammlung am Wilhelm-Leuschner-Platz im Anschluss polizeilichen Maßnahmen unterzogen. Weitere Versammlungsanzeigen im Bereich des Richard-Wagner-Platzes und Hauptbahnhofes wurden erst gar nicht aufgenommen und sodann polizeilich geräumt.
Bereits am 18.8.22 wurde eine Spontanversammlung zum Protest gegen die öffentliche Aufführung des Filmes „Ukraine on fire“ von der Versammlungsbehörde erst nicht aufgenommen und dann in ihrer zeitlichen Rückwirkung nicht anerkannt.
Fragen an die Verwaltung:
1) Wie werden von der Versammlungsbehörde Spontanversammlungen definiert und im konkreten Fall behandelt?
2) Gibt es Schulungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Außendienstes/ Operativgruppe hinsichtlich des Versammlungsrechts und der fortlaufenden Rechtsprechung dazu?
3) Wie viele Spontanversammlungen wurden seit dem 24.2.2022 in Leipzig angezeigt? Wie viele davon positiv, wie viele davon - aus welchem Grund - negativ beschieden?
4) Wie viele Bußgeldbescheide wegen "Verstoß gegen das Versammlungsgesetz" wurden seit dem 24.2.2022 erlassen? Welche Gesamteinnahmen flossen der Stadt Leipzig dadurch zu?
Konkret zum Versammlungsgeschehen am 24.10.2022 stellen sich folgende Fragen:
5) Warum wurden verschiedene Anzeigen spontaner Versammlungen nicht aufgenommen oder als solche nicht anerkannt?
6) Wie funktioniert in Fällen der kurzfristigen Anzeige von Spontanversammlungen wie am 24.10. die Kommunikation zwischen Versammlungsbehörde und Polizei?
