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VII-F-07759 Antrag auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 201a BauGB (angespannter Wohnungsmarkt)

Fraktion DIE LINKE

Laut Antwort auf die Landtagsanfrage Drs 7/7477 hat die Stadt Leipzig am 10. September

2021 den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 201a BauGB beantragt. Einige Instrumente des sogenannten Baulandmobilisierungsgesetzes finden nur in Gebieten Anwendung, die zuvor von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung nach § 201a BauGB als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt wurden. Zu diesen Instrumenten zählen das erweiterte Vorkaufsrecht, die erleichterte Abweichung von Festsetzungen eines geltenden Bebauungsplans, das erweiterte Baugebot und die Einschränkung der Begründung von Wohnungseigentum (Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen).

Laut Berichterstattung des MDR liegt nach Ansicht der Staatsregierung in Sachsen kein angespannter Wohnungsmarkt nach § 201a BauGB vor (https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/baulandmobilisierungsgesetz-mieten-wohnungsmarkt-dresden-100.html).

 

Wir bitten um Beantwortung folgender Fragen: 

  1. Wann wurde die Entscheidung des Freistaates in beschriebener Sache der Stadt Leipzig mitgeteilt? Welche Begründung wurde für die Ablehnung des Antrages vorgetragen?
  2. Wurde die Stadt in die Entscheidungsfindung durch eine Anhörung einbezogen?
  3. Kann die Stadtverwaltung die Gründe für die Ablehnung vor allem vor dem Hintergrund nachvollziehen, dass die im Wortlaut des § 556d BGB (Mietpreisbremse) genannten Bedingungen für das Vorliegen angespannter Wohnungsmärkte als deckungsgleich mit denen des § 201a BauGB anzusehen sind und in Sachsen die Mietpreisbremse für die Stadt Leipzig seit Juli 2022 gilt?
  4. Was gedenkt die Stadt Leipzig gegen die Entscheidung des Freistaates zu unternehmen und welche Wege sind möglich?
  5. Wie werden welche weiteren Instrumente des Baulandmobilisierungsgesetzes durch die Stadt Leipzig umgesetzt?
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