VII-F-07279 Umgang mit aus der Ukraine geflüchteten Drittstaatler*innen im Ankommenszentrum bzw. durch die Ausländerbehörde
Der Fragestellerin wurden mehrere Problembeschreibungen über den Umgang mit aus der Ukraine geflüchteten Drittstaatler*innen geschildert. Laut Hinweisen des BMI zur Gewährung vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine haben neben ukrainischen Staatsangehörigen auch in der Ukraine anerkannte Geflüchtete Anspruch auf einen Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz. Bei nicht-ukrainischen Staatsangehörigen mit Dauer- oder kurzfristigem Aufenthalt in der Ukraine, z.B. ausländischen Studierenden bedeutet das, dass sie „nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können“.
In der Regel vergab die Ausländerbehörde Leipzig auch an benannte Drittstaatler*innen mit (un)befristetem Aufenthalt Fiktionsbescheinigungen, wenn sie ihren Aufenthalt in der Ukraine plausibel machen konnten. Zuletzt wurden abweichend von dieser Praxis Grenzübertrittsbescheinigungen ausgehändigt. Zudem wurden auch von Personen Pässe eingezogen, um diese auf Echtheit zu prüfen.
Wir fragen den Oberbürgermeister:
- Wie viele Drittstaatler*innen mit befristetem und unbefristetem, ukrainischem Aufenthaltstitel wurden bisher in Leipzig registriert? (Bitte dabei auch Herkunftsländer vor dem Aufenthalt in der Ukraine angeben.)
- Wie viele Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wurden von Drittstaatler*innen mit befristetem und unbefristetem, ukrainischem Aufenthaltstitel gestellt und wie wurden jene beschieden?
- In welchen Konstellationen werden von den Mitarbeiter*innen der ABH so genannte Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt? In wie vielen Fällen im Kontext der aus der Ukraine geflüchteten Drittstaatler*innen war dies bisher der Fall?
- Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt der Einzug von Pässen durch die Ausländerbehörde? Wie viele Pässe welcher Herkunftsländer wurden bisher von aus der Ukraine Geflüchteten eingezogen und mit welchem Ergebnis geprüft? Welche Rechtsmittel können Betroffene einlegen, in wie vielen Fällen erfolgte dies mit welchem Ergebnis?
