VII-F-07052 Umsetzung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ in Gesundheits- und Pflegeberufen in Leipzig gem. § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Nachfrage zu VII-F-06767)
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Einrichtungen der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung gilt seit 15. März 2022.
Angesichts der mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verbundenen komplexen Rahmenbedingungen stellen wir die folgenden Fragen:
- Wie hoch ist gegenwärtig die Impfquote in der Stadtverwaltung, den zehn Eigenbetrieben, der Städtischen Altenpflegeheime GmbH, der St. Georg GmbH? (Bitte aufstellen nach teilweise geimpft, vollständiger Impfschutz, geboostert, genesen vor weniger als drei Monaten)?
- Wie hoch ist gegenwärtig die Impfquote im Bereich des Gesundheits- und Pflegewesens und in den sonstigen benannten Bereichen nach § 20 a IfSG in Leipzig (aufgeschlüsselt wie unter 1)? Bitte aufstellen wie zu Frage 1 und den Pflegebereich separat ausweisen!)
- Liegen der Stadtverwaltung Informationen vor, ob und ggf. wie viele Beschäftigte in Einrichtungen nach § 20a IfSG seit dem Inkrafttreten der Impfpflicht aus dem Beruf ausscheiden wollen oder ausgeschieden sind? Wie viele Menschen haben sich bei der Arbeitsagentur und dem Jobcenter, beginnend ab dem Monat März 2022, in diesen Bereichen arbeitssuchend gemeldet?
- Gibt es für den Fall des Ausscheidens von Beschäftigten in größerem Umfang Personalreserven bzw. andere Möglichkeiten, etwaige Lücken aufzufüllen? Ist dafür ein Runder Tisch o. ä. des Gesundheitsamtes mit Gewerkschaften, Interessenvertretungen, Sozialverbänden usw. geplant? Bestehen Ansätze im Katastrophenplan für die Pandemie in der Stadt Leipzig?
- Mit welchem Ergebnis ist die Abstimmung zwischen Gesundheitsamt, Personalamt und Ordnungsamt zur Umsetzung der bundesgesetzlichen Anforderungen des § 20a des IfSG abgeschlossen worden?
- Welche entsprechenden rechtlichen Vorgaben zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht hat der Freistaates mit dem in der Antwort VII-F-06789-AW-01 avisierten Erlass erlassen und inwieweit findet die Umsetzung von § 20a IfSG in eigenem Ermessen statt? Gibt es Vorgaben zu der Ermessensvorschrift, wonach der Nachweis nicht gegenüber der Einrichtungsleitung, sondern gegenüber dem Gesundheitsamt, respektive einer anderen staatlichen Stelle, zu erbringen ist?
- In wie vielen Fällen wurden welche verwaltungsrechtliche und/oder arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen wie viele Beschäftigte welcher genannten Bereiche eingeleitet, die keinen ausreichenden Impfschutz nachweisen konnten?
