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VII-F-07049 Auswirkungen des Gesundheitsversorgungsentwicklungsgesetzes (GVWG) auf Einrichtungen in Leipzig

SR Dr. Volker Külow

Am 11. Juni 2021 ist das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) im Bundestag verabschiedet worden. Gegenstand des teilweise als „kleine Pflegereform“ bezeichneten Gesetzes sind eine Reihe von Änderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Auch in arbeits- bzw. tarifrechtlicher Hinsicht hat sich in diesem Zusammenhang eine wesentliche Veränderung ergeben, auf die sich Pflegeeinrichtungen einstellen müssen. Entsprechend der Neuregelung dürfen ab dem 1. September 2022 Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die in Bezug auf ihre Pflegekräfte tarifgebunden sind („echte“ Tarifbindung).

Mit anderen Worten müssen (alle) Pflegeanbieter, die nicht ohnehin schon in Bezug auf ihre Pflegekräfte an einen Tarifvertrag gebunden sind, ab 1. September 2022 ihre Pflegekräfte mindestens nach einem einschlägigen Pflege-Flächentarifvertrag oder einem Pflege-Haustarifvertrag einer (anderen) Einrichtung in der Region (in der Regel des jeweiligen Bundeslandes) vergüten. Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind bis spätestens Ende August 2022 entsprechend anzupassen.

Ich bitte den Oberbürgermeister um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche finanziellen Auswirkungen hat die Umsetzung des GVWG auf die Stadt Leipzig, ihre in diesem Bereich tätigen Eigenbetriebe und Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung?
  2. Es ist eine zeitlich gestreckte Bezuschussung des Eigenanteils für die pflegebedingten Kosten bei stationärer Unterbringung der Pflegebedürftigen geplant. Ist der Stadt Leipzig bekannt, bei welchen anderen Finanzpositionen gleichzeitig Zuzahlungen für Pflegebedürftige geplant sind, da die stationären Plätze zu 100 % durch die Bewohner*innen gegenfinanziert werden müssen (Kostensteigerungen für die Betroffenen)?
  3. Ist absehbar, in welchen unter Punkt 1 genannten Eigenbetrieben und Gesellschaften der Eigenanteil für die Bewohnerinnen und Bewohner in welchem Umfang durchschnittlich erhöht wird?
  4. Welche inhaltlichen und kostenseitigen Auswirkungen hat das GVWG auf den überörtlichen Sozialhilfeträger KSV und auf die Sozialumlage der Stadt Leipzig?
  5. Werden die Kosten für Personal durch die Pflegeversicherungen auch dann gegenfinanziert, wenn nunmehr Dumping-Tarifverträge geschlossen werden, um die Besserbezahlung von Pflegefachkräften zu unterlaufen?
  6. An welchen Stellen sieht der Oberbürgermeister kommunalen Gegensteuerungsbedarf und die Gegensteuerungsnotwendigkeit? 
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