VII-F-08739 Ausnahmegenehmigungen für die Beseitigung von Gehölzen und in der Schonzeit
Bäume spielen im Lebenszyklus vieler Tierarten eine wichtige Rolle, insbesondere für Vögel. Sie bauen ihre Nester in die Kronen der Bäume oder brüten in deren Höhlen. Das Bundesnaturschutzgesetz (§39) verbietet daher in der sogenannten Schonzeit vom 1. März bis zum 30. September „Bäume […] abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“. Eine Ausnahmegenehmigung (§45) kann z.B. erteilt werden, um wirtschaftliche Schäden abzuwenden, natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu schützen, oder wenn diese im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt ist.
Wir fragen daher:
- Wie viel Ausnahmegenehmigungen für das Beseitigen oder Schneiden von Bäumen während der Schonzeit wurden in den letzten drei Jahren beantragt und wie viele davon genehmigt? (Bitte für die einzelnen Jahre listen)
- Für welchen Zweck wurden (z.B. Straßenbau, Errichtung von Gebäuden, Verkehrssicherung) wurden diese Ausnahmegenehmigungen beantragt? (Bitte mit Nennung der Häufigkeit für die einzelnen Jahre und für bewilligt/nicht bewilligt)
- Mit Begründung nach §45 Bundesnaturschutzgesetz (z.B. wirtschaftliche Unvertretbarkeit) wurden diese Ausnahmegenehmigungen erteilt? (Bitte mit Nennung der Häufigkeit für die einzelnen Jahre listen)
