Prüfbericht der überörtlichen Prüfung - Richtwerte für den Personalbestand der kommunalen Verwaltung in Leipzig (VIII-F-03503)
Die Stadt Leipzig ist als Kreisfreie Stadt im Auftrag des Rechnungshofs durch das staatliche Rechnungsprüfungsamt Wurzen in einer überörtlichen Prüfung für die Haushaltsjahre 2012 bis 2022 geprüft worden – vgl. VIII-Ifo-02771 „Prüfungsbericht über die überörtliche Prüfung der Kreisfreien Stadt Leipzig (Haushaltsjahre 2012 bis 2022)“. Dabei haben die Prüfer auch den Personalbestand der Beschäftigten in der Kernverwaltung unter die Lupe genommen.
Grundlage als Vergleichswert bildet der Richtwert gemäß Abschnitt A) Ziffer I. Nr. 2 Buchstabe c) aa) der VwV KomHWi – derzeit 14,3 VzÄ je 1.000 EW. Dabei bleibt das Personal für Kinderbetreuung in kommunalen Kitas und Personal in kommunalen Krankenhäusern unberücksichtigt. Personal aller sonstigen „mit Sonderrechnung geführten rechtlich unselbstständigen Einrichtungen“ wird als Personal der Kernverwaltung mitgezählt.
Dennoch bleibt offen, welche Lebenssachverhalte in den Kommunen berücksichtigt und nicht berücksichtigt sind. Auch im Kontext der unmittelbar bevorstehenden Beratung und Beschlussfassung zum Haushaltsplan und Stellenplan für die Jahre 2027/2028 ist dieser Komplex ausdrücklich von Interesse und Relevanz.
Vor diesem Hintergrund bitten wir den Oberbürgermeister um Beantwortung folgender Fragen:
- Wann wurden auf welcher Rechts- und Sachgrundlage diese Richtwerte zuletzt für welche Gebietskörperschaften in welcher Höhe neu festgelegt?
- Auf welcher konkreten Berechnungsgrundlage fußen diese Richtwerte und welche Faktoren kommunaler Aufgabenerfüllung werden dabei in welcher Gewichtung berücksichtigt?
- In welcher konkreten Höhe und Gewichtung fließen dabei Funktionszuschreibungen für Gemeinden gemäß dem Zentrale-Orte-Konzept für Grundzentren, Mittelzentren, Oberzentren gem. Landesentwicklungsplan zur Sicherung der Aufgabenerfüllung als „Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Sachsen“ sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Daseinsvorsorge in die Berechnung/Festlegung der Richtwerte ein?
- Werden dabei z. B. für Oberzentren die jeweiligen Einwohnerzahlen nur der Gemeinde oder auch des oberzentralen Verflechtungsraums berücksichtigt, für den die Sitzgemeinde mit Einrichtungen wichtige Aufgaben erfüllt?
- Wie wird hierbei ggf. berücksichtigt, ob Aufgaben der Daseinsvorsorge durch die Gemeinden selbst durch die Verwaltung oder Eigenbetriebe erfüllt werden oder ob diese Aufgabenerfüllung durch Dritte erfolgt?
