VII-F-10607 Mietpreisüberhöhung (Mietwucher) in Leipzig?
Überhöhte Mietpreise sind eine Ordnungswidrigkeit. Wer unter „Ausnutzen eines geringen Angebots“ Mieten verlangt, die 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, kann dafür laut Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes mit einem Bußgeld belegt werden.
Der Mietwucher-Paragraf wurde wegen einer einschränkenden Rechtsprechung im Jahr 2004 lange kaum angewandt. Frankfurt am Main hat den Paragrafen durch strategische Prozessführung in den vergangenen Jahren aber wieder vermehrt erfolgreich zum Einsatz gebracht: In den Jahren 2020 bis 2022 musste es von insgesamt 1384 Verfahren nur 171 mangels Tatverdacht einstellen.
Fragen an die Stadtverwaltung:
1) Sind der Stadt Fälle von Mietpreisüberhöhung bekannt, haben sich bereits Mieterinnen und Mieter aufgrund derartiger Fälle gemeldet? Wenn ja, wie viele, wann und wurden in diesen Fällen Bußgelder verhangen?
2) Prüft die Stadtverwaltung anhand von vorliegenden Daten über Mietpreise proaktiv ob Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz vorliegen?
3) Welches Amt ist für die Ahnung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz zuständig?
4) Welche Möglichkeiten sieht die Stadt Mieter*innen bei der Überprüfung des Vorliegens einer Mietpreisüberhöhung zu unterstützen?
Antwort
1. Sind der Stadt Fälle von Mietpreisüberhöhung bekannt, haben sich bereits Mieterinnen und Mieter aufgrund derartiger Fälle gemeldet? Wenn ja, wie viele, wann und wurden in diesen Fällen Bußgelder verhangen?
Gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Unangemessen hoch sind dabei Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Im Jahr 2024 ist in der Zentralen Bußgeldbehörde hierzu bislang eine Privatanzeige eingegangen. Erst nach entsprechender fachlichen Prüfung und bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes kann eine Entscheidung über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahren getroffen werden.
2. Prüft die Stadtverwaltung anhand von vorliegenden Daten über Mietpreise proaktiv ob Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz vorliegen?
Es erfolgt keine proaktive Prüfung durch die Stadtverwaltung. Sofern durch eine Leistungsbehörde (Sozialamt/Jobcenter) ein Verdacht auf Mietwucher besteht, erfolgt eine Vermittlung der Mieterin/des Mieters an den Mieterverein Leipzig e.V.
3. Welches Amt ist für die Ahndung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz zuständig?
Sachverhalte nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz werden durch das Sozialamt insbesondere in Bezug auf die ortsübliche Vergleichsmiete geprüft. Daraus resultierende Ordnungswidrigkeitsverfahren werden von der Zentralen Bußgeldbehörde der Stadt Leipzig bearbeitet.
4. Welche Möglichkeiten sieht die Stadt Mieter*innen bei der Überprüfung des Vorliegens einer Mietpreisüberhöhung zu unterstützen?
Betroffene Haushalte werden zur Unterstützung an den Mieterverein Leipzig e. V. vermittelt. Als erste Anlaufstelle hat die Stadt Leipzig eine Informationsstelle für Mieterinnen und Mieter im Leipziger Erwerbslosenzentrum eingerichtet. Die Informationsstelle kann auch bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete unterstützen. Zudem veröffentlicht die Stadt Leipzig den Leipziger Mietspiegel und stellt einen Online-Rechner zur Verfügung.
