Ist die Beschränkung von außerschulischer Lernförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe rechtswidrig? - Nachfrage zur Anfrage VIII-F-03379-AW-01 (VIII-F-03504)
In der Antwort auf die Anfrage VIII-F-03379-AW-01 heißt es, dass es zum Beschluss des Sozialgerichtes zur Limitierung des Umfangs von Lernförderung im Rahmen des BuT (BES SG LE S 7 AS 642_26 ER) noch keine Hauptsacheentscheidung gäbe. Dies ist nicht zutreffend. Es stellt sich darum erneut die Frage, wann die grundsätzliche Limitierung der Nachhilfestunden aufgehoben und sowohl Richtlinie als auch Formular angepasst werden. Denn die starre Begrenzung auf zwei Wochenstunden Einzelunterricht und die Bindung an Rahmenvereinbarungspartner können den individuellen Lebenslagen von Leistungsberechtigten nicht immer gerecht werden – insbesondere dann nicht, wenn außergewöhnliche Bildungsbiografien vorliegen.
Wir fragen den Oberbürgermeister:
- Liegt der Stadt Leipzig der Hauptsachebeschluss in o. g. Sache vor?
- Welche Konsequenzen werden gezogen?
- Was spricht vor dem Hintergrund der gerichtlichen Entscheidung dagegen, die Gewährung von Lernförderung über das bisherige Maß hinaus in angezeigten Bedarfsfällen einer Einzelfallprüfung zu unterziehen?
