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Genehmigungspflicht für die Errichtung von Mobilfunkmasten in Wohngebieten

Fraktion der PDS im Stadtrat zu Leipzig

Der Handlungsspielraum der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze ist sehr gering. Wir fragen nach, welche Konsequenzen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim für die Stadt Leipzig hat.

Sehr geehrter Herr Tiefensee,im Stadtgebiet von Leipzig wurden und werden im zunehmenden Maße Mobilfunkmasten errichtet. Dies hat auch im Zusammenhang mit möglichen Gefahren für die Gesundheit zu einer öffentlichen Diskussion geführt. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit über Mitwirkungs- bzw. Einspruchsrechte ist nicht vorgesehen. Auch wird durch die Stadtverwaltung eingeschätzt, dass der Handlungsspielraum der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze sehr gering sei.

In dieser Angelegenheit liegt ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim (Az. 8 S 2748/01) vor. Die Stadt Stuttgart hatte einen Baustopp für die Errichtung eines sieben Meter hohen Mobilfunkmastes auf einem viergeschossigen Gebäude in einem allgemeinen Wohngebiet ausgesprochen. Sie forderte von dem Unternehmen Genehmigungsunterlagen. Dagegen klagte das betroffene Unternehmen und wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts verändert die Errichtung einer Mobilfunkstation den Charakter eines bisher ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäudes. Die Wohnfunktion wird um die gewerbliche Nutzung ergänzt. Diese Nutzungsänderung in einem allgemeinen Wohngebiet mit Bebauungsplan bedarf einer Ausnahmegenehmigung. In diesem Zusammenhang stellen wir folgende Fragen:

1. Wie viel Mobilfunkmasten sind in der Stadt Leipzig bisher errichtet worden?

2. Wie viel davon in „Wohngebieten“ nach dem Flächennutzungsplan bzw. „Allgemeinen Wohngebieten“ nach geltenden Bebauungsplänen?

3. Wie viel Mobilfunkmasten wurden auf sogenannten „sensiblen Standorten“ (Schulen, Kindertagesstätten, Kliniken etc.) errichtet?

4. Wie viel Mobilfunkmasten wurden auf Gebäuden im Eigentum der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH errichtet?

5. Wie viel Mobilfunkmasten sollen noch errichtet werden?

6. Wie schätzt die Stadtverwaltung die Konsequenzen des o. g. Urteils für Verwaltungshandeln ein?

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