F 698 Steuerpflichtigkeit von kommunalen Kindertagesstätten
Am 19.9.2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass kommunale Kindertageseinrichtungen, die den sozialgesetzlichen Anspruch von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen erfüllen, als gewerbliche und nicht als Hoheitsbetriebe behandelt werden. Für sie muss darum Körperschaftssteuer entrichtet werden (vgl. I R 106/10).
Dies steht im deutlichen Widerspruch zur bundes- und europaweit anerkannten Auffassung, dass Kindertagesstätten wie Schulen Bildungseinrichtungen und damit im öffentlichen Interesse sind.
Wir fragen vor diesem Hintergrund:
- Ab wann wird das Urteil des Bundesfinanzhofes umgesetzt?
- Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Stadt Leipzig? Welche Mehrkosten entstehen durch die Einstufung von kommunalen Kindertageseinrichtungen als gewerbliche Betriebe?
- Welche Möglichkeiten hat die Stadt, um kommunale Kindertageseinrichtungen auch weiterhin von der Körperschaftssteuer zu befreien?
- Welche Maßnahmen wird sie ergreifen?
