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F 487 Urteil des Sächsischen Finanzgerichts zum Gesellschafterdarlehen der LVV

Reiner Engelmann

Wie der Presse zu entnehmen war, hat das Sächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 14. Oktober 2009 festgestellt, dass es sich beim Gesellschafterdarlehen der Stadt Leipzig an die LVV um ein Scheindarlehen im Sinne des § 41 Abs. 2 AO handelt. Der Stadt Leipzig könnte insofern Schaden entstanden sein, als sie bei der Beratung im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Vertrag vom entsprechenden Unternehmen nicht optimal betreut wurde.

Die Bemühungen von Stadträten um Einsichtnahme in den Wortlaut des Urteils des Sächsischen Finanzgerichtes sowie den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 12. Oktober 2010 blieben erfolglos.

Vor diesem Hintergrund frage ich:

  1. Warum wurde der Stadtrat bislang nicht von dem vollständigen Wortlaut des entsprechenden Urteils in Kenntnis gesetzt?
  2. Wie hoch schätzt der Oberbürgermeister den durch eine suboptimale Beratung entstandenen Schaden ein?
  3. Erwägt der Oberbürgermeister, diesen Schaden bei der Beratungsgesellschaft einzuklagen?
  4. In welchem zeitlichen Rahmen rechnet der Oberbürgermeister mit einem Ausgleich des entstandenen Schadens?

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