F 157 Auszahlung des Taschengeldes nach dem AsylbLG für Abschiebegefangene
Laut AsylbLG § 3 (1), 5 stehen jedem Abschiebungsgefangenem monatlich 28,- € "Taschengeld" zu.
Nun erhielten wir davon Kenntnis, dass im Sozialamt Leipzig die Anträge der Anstaltssozialarbeiter für die Gewährung des Taschengeldes der Abschiebegefangenen nur sehr schleppend und auf mehrmaliges Nachhaken bearbeitet werden.
Dies hat zur Folge, dass nur rund die Hälfte der Abschiebegefangenen das Taschengeld auch tatsächlich bekommt und dies auch nur unter erheblicher Verzögerung der Auszahlung.
Gerade bei Häftlingen in Abschiebungshaft ist aber die finanzielle Situation oft sehr prekär, die meisten haben praktisch gar keine finanziellen Mittel.
In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie lange dauert es durchschnittlich von der Antragstellung bis zur Auszahlung bei einem Antrag auf Taschengeld nach dem § 3 (1), 5 AsylbLG?
- Wie viele Abschiebegefangene haben trotz Antrag auf Taschengeld die Leistung nicht ausbezahlt bekommen, und aufgrund welcher Ursachen kam es nicht zur Auszahlung?
- Falls die Ursache im langen Verfahren liegt, kann das Antragsverfahren dann so organisiert werden, dass jeder Abschiebegefangene, der einen Antrag auf Taschengeld stellt, auch in den Genuss der ihm zustehenden 28,- € monatlich kommt?
