F 1202 Veranstaltungsbetrieb des NPD-Zentrums in der Odermannstraße 8 NACHRFAGEN zur Anfrage V/F 1174
zu 1.
Bedeutet die Antwort, dass eine einmalige Überschreitung der laut Baugenehmigung zugelassenen Personenzahl eine Bagatelle ist, die nicht weiter geahndet wird?
Zu 2.
Kontrolliert die Verwaltung die Frequentierung von Veranstaltungen bei öffentlicher Bewerbung? Welche Konsequenzen werden aus den Verstößen gegen die Baugenehmigung am 28.9.13 (dokumentiert durch das Projekt chronik.LE: http://www.chronikle.org/ereignis/zeitzeugenvortrag-ss-untersturmf%C3%BChrer-leipziger-npd-zentrum) und am 26.10.13 (Quelle: VS-Bericht Sachsen 2013) gezogen?
Zu 3./ 4.
Es geht der Anfragestellerin um das präventive Tätigwerden aller Behörden, um Straftaten zu verhindern. Erwiesenermaßen steigt bei Konzertveranstaltungen der Neonaziszene, die von einer großen Personenzahl besucht werden, das Gefährdungspotenzial für Dritte, insbesondere Menschen, die nicht ins neonazistische Weltbild passen. Insofern wird erneut und präzisiert gefragt: welche Informationsquellen nutzt die Stadt bezüglich des Veranstaltungsbetriebes in im NPD-Zentrum in der Odermannstraße 8, auch um ggf. im Vorfeld die Durchführung von Veranstaltungen zu reglementieren?
Zu 5. und 6.
Bei dem erfragten Kommunalwiki handelt es sich nicht um das der Heinrich-Böll-Stiftung, sondern – wie in der Anfrage formuliert – um das des Landesamtes für Verfassungsschutz. Die Plattform soll Kommunen und Landkreise „extremismusbezogenes Hintergrundwissen“ vermitteln. Außerdem werden konkrete Strategien und Handlungsvorschläge bereitgestellt. In dem recht dünn bestückten Intranet findet sich u. a. die Ausarbeitung: „verwaltungsbehördliche Prüfung extremistischer Szeneobjekte“ der Landesdirektion. Wurden die darin aufgeführten Handlungsfelder zur verwaltungsrechtlichen Prüfung von Veranstaltungen in „Szeneobjekten“ in Bezug auf die Odermannstraße 8 geprüft?
