F 1086 Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen
Am 18. September 2013 beschloss der Stadtrat den Antrag V/A 430 der Fraktion DIE LINKE zur Begrenzung zukünftiger Mieterhöhungen (RBV-1754/13). Dieser besagt, dass sich der Oberbürgermeister bei der Sächsischen Staatsregierung und beim Landtag sowie beim Sächsischen Städte- und Gemeindetag dafür einsetzt, dass durch Beschluss des Sächsischen Landtages für Leipzig als Kommune mit hohem Wohnungsengpass die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen von 20 % auf 15 % abgesenkt wird und dass allgemeine Mieterhöhungen höchstens zur ortsüblichen Vergleichsmiete führen dürfen, so wie sie im Leipziger Mietspiegel abgebildet sind.
In einer Antwort auf die Anfrage des Landtagsabgeordneten Enrico Stange (DS 5/13405) verweist das Sächsische Innenministerium darauf, dass sich die Stadt Leipzig in dieser Sache an die Staatsregierung gewandt hat. Ein prüffähiger Antrag mit begründenden Daten, die eine „besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen“ belegen, wurde noch nicht eingereicht.
Deshalb fragen wir:
- Bis wann wird durch die Stadt Leipzig ein prüffähiger Antrag zum Erlass einer Rechts-verordnung zur Absenkung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen gem. § 558 Abs. 3 BGB erarbeitet?
- Wann werden durch die Stadt die dafür notwendigen Daten vorgelegt?
- Wie kann neben einer Mietpreisbremse wirksam eine fortschreitende Segregation, gleich ob in Stadtteilen mit höherpreisigen oder niedrigpreisigen Mietwohnungen, zumindest verlangsamt werden?
