Erstattung von Fahrtkosten durch die ARGE Leipzig
In einem Urteil vom 6. Dezember 2007 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass den Beziehern von Arbeitslosengeld II sämtliche Fahrtkosten erstattet werden müssen, wenn es sich um die Wahrnehmung von Pflichtterminen handelt. Damit wurde die bisherige Praxis, nach der Fahrtkosten erst erstattet werden, wenn sie über einer so genannten Bagatellgrenze lagen, als nichtig erklärt. In der Regel wurde von einer Bagatellgrenze von 6 Euro ausgegangen.
Wir fragen Sie daher:
1. Welche Praxis bei der Erstattung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Pflichtterminen gibt es bislang bei der ARGE Leipzig?
2. Galt bislang eine Bagatellgrenze?
3. Wenn ja, wie hoch war diese?
4. Wenn nein, wie wurde durch die ARGE Leipzig verfahren?
5. Welche Konsequenzen ergeben sich für die ARGE Leipzig aus dem o. g. Urteil des Bundessozialgerichtes?
