Bilanz des Zweckentfremdungsverbotes - Ende der Übergangsfrist (VIII-F-03512)
In Leipzig gilt das Zweckentfremdungsverbot seit September 2024. Die Satzung wurde mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren eingeführt, die zum 1. September 2026 geendet ist. Eigentümer*innen von Wohnungen, in denen der Tatbestand der Zweckentfremdung erfüllt ist (Kurzzeitvermietung über 12 Wochen im Jahr oder Leerstand über mehr als 12 Monate) und die bisher unter den Übergangsschutz fielen, müssen zu diesem Stichtag eine Genehmigung vorlegen können oder wieder als Wohnungen genutzt werden.
Darüber hinaus hat die EU im Mai 2026 eine Richtlinie (2024/1028) erlassen, die Registrierungen von Ferienwohnungen regeln soll. Die Einführung konkreter Registrierungsverfahren bleibt setzt eine entsprechende landesrechtliche Grundlage voraus, die in einigen Bundesländern schon auf den Weg gebracht wurde.
Wir fragen daher:
- Wie viele Hinweise auf mögliche Zweckentfremdung sind seit dem Erlass der Satzung beim Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung eingegangen (bitte aufschlüsseln nach Art der Zweckentfremdung - Leerstand oder Fremdbeherbergung/ Kurzzeitvermietung- und nach Stadtbezirk)?
- Wie oft wurde bereits eine Zweckentfremdung laut Satzung festgestellt und ein Wohnnutzungs-/ Räumungsgebot angeordnet oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt?
- Wie viele Genehmigungen zur Zweckentfremdung wurden in den letzten 6 Monaten erteilt, aufgeschlüsselt nach vorrangiger öffentlicher Belange, überwiegender privater Interessen, Ersatzwohnraum und Ausgleichszahlung?
- Wie viele Wohnungen sind der Stadt bekannt, deren Nutzung bisher durch den Übergangsschutz ermöglicht wurde, der zum 01.09. ausgelaufen ist?
- Wie wurde und wird mit diesen Wohnungen verfahren?
- Wann rechnet die Stadt Leipzig mit der Umsetzung der EU-Richtlinie? Wie wird sich das Re
