Arbeits- und Ausbildungsangebote für Jugendliche bis zum abgeschlossenen 25. Lebensjahr nach dem SGB II, § 3
Im seit dem 1. Januar 2005 gültigen Sozialgesetzbuch Zweites Buch, § 3 „Leistungsgrundsätze“ heißt es unter anderem:
„(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln ...“
Diese Formulierung wurde unter anderem durch den Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement mehrfach so interpretiert, dass bis zum Ende des I. Quartals 2005 jedem Jugendlichen dieses Personenkreises ein entsprechendes Angebot durch die ARGE zu unterbreiten ist.
Im seit dem 1. Januar 2005 gültigen Sozialgesetzbuch Zweites Buch, § 3 „Leistungsgrundsätze“ heißt es unter anderem:
„(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln ...“
Diese Formulierung wurde unter anderem durch den Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement mehrfach so interpretiert, dass bis zum Ende des I. Quartals 2005 jedem Jugendlichen dieses Personenkreises ein entsprechendes Angebot durch die ARGE zu unterbreiten ist.
Wir fragen in diesem Zusammenhang:
1. Wie viele Jugendliche, die zu diesem Personenkreis zu rechnen sind, gibt es in Leipzig?
2. Wie vielen Jugendlichen wurden derartige Angebote unterbreitet (aufgeschlüsselt nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, ABM, 1-Euro-Jobs, betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungen)?
3. Auf welchen Beschäftigungsfeldern wurden die Jugendlichen eingesetzt?
4. Wie viele adäquate Verträge wurden abgeschlossen?
5. Wie viele Jugendliche werden per 31.03.2005 voraussichtlich ohne Angebot bzw. abgeschlossenen Vertrag bleiben?
6. Welche Ursachen gibt es für diese Differenz zur Vorgabe des SGB II, § 3?
7. Welche Rechtsmittel können bislang nicht berücksichtigte Jugendliche nutzen, um ihren Anspruch geltend zu machen?
