Mehrkosten tragen, bis ausreichend angemessener Wohnraum auch real verfügbar ist!
(Es gilt das gesprochene Wort.)
Zur Vorlage VIII-DS-01694-Ifo-1-NF-1 “Kosten der Unterkunft und Heizung: Anpassung der Richtwerte für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII”
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister. sehr geehrte Damen und Herren,
mein geschätzter Kollege Dr. Külow hat Sie umfangreich in die Thematik vor dem Hintergrund gesellschaftlich gravierender Problemlagen wie Armut und Armutsgefährdung ein- und an jenen Punkt geführt, an dem ich Sie nun mit der Realität des Wohnungsmarktes für die Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII vertraut machen will.
Dr. Külow hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass die betroffenen Leistungsbeziehenden von Bürgergeld, Grundsicherung und Sozialhilfe zugleich auch mit Beziehenden kleiner und mittlerer Renten, von Niedrigeinkommen sowie mit Studierenden um ein und denselben Wohnraum konkurrieren. Dabei haben sie jetzt und künftig umso mehr erhebliche Schwierigkeiten, zum Zug zu kommen. Denn die Bundesregierung plant mit der Novelle des SGB II (13. SGB II ÄndG) neben den Leistungsbeziehenden auferlegten Mietrechtsverpflichtungen, die erhebliche Rechtskenntnisse voraussetzen, auch eine bußgeldbewährte Auskunfts-, Mitwirkungs-, Nachweis- und Formularpflicht für Vermieter. Wer denkt sich so was aus? Eine solche Regelung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Mietchancen von Leistungsbeziehenden noch zusätzlich einschränken. Ich empfehle ihnen die Stellungnahme des Tacheles e. V., eines renommierten Erwerbslosen- und Sozialhilfevereins, Mitglied im Paritätischen, zu diesem Entwurf des 13. ÄndG SGB II.
Nun zum Dreh- und Angelpunkt des hier in Rede stehenden Sachverhalts. Die zentrale Frage bei der Beschlussfassung heute ist die Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums. Ich kann Ihnen an dieser Stelle den Gesetzeswortlaut nicht ersparen: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“ Und weiter: „Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.“ (§ 22 Abs. 1 SGB II)
Und in § 22a Abs. 3 heißt: „Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:
1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards,
3. aller verschiedenen Anbietergruppen und
4. der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.“
In Leipzig – das können Sie alles über die Quellen aus unserem Änderungsantrag nachvollziehen – standen den 4.693 Haushalten mit Wohnkostenlücke insgesamt, darunter 974 BG mit Kindern, 1.089 Wohnungen im angemessenen Segment bei unmittelbarer Konkurrenz, wie schon dargestellt, gegenüber. Geht man wie in der Herleitung zu den Angemessenheitswerten – Anlage 1 der Vorlage – zu Recht davon aus, dass bei der Ermittlung von verfügbarem Wohnraum zu angemessenen Preisen Mehrfachnennungen vorhanden sind, verringert sich der Wert von 1.089 auf etwa 726 – erfahrungsgemäß ca. 2/3 des gemessenen Wertes. Unbeachtet bleibt dabei die unausgewogene Verteilung des als verfügbar festgestellten angemessenen Wohnraums.
Fazit: Es kann also keineswegs mehr davon die Rede sein, dass angemessener Wohnraum in ausreichendem Maße verfügbar und somit für die Betroffenen auch erreichbar ist. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2009 dazu geurteilt: „Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine ‚angemessene‘ Wohnung anzumieten.“ (B 4 AS 50/09 R)
Deshalb ist es dringend erforderlich, mit dem Jobcenter und auch dem Sozialamt dahin gehend ins Gespräch zu gehen, diese Praxis der Kürzung der KdU mindestens so lange auszusetzen, bis ausreichend angemessener Wohnraum auch real verfügbar ist.
Wir bitten Sie um dieses wichtige Zeichen für die Betroffenen und um Ihre Zustimmung zu unserem Änderungsantrag.

