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Eine Resolution für Leipzig: Wer bestellt, bezahlt!

Enrico Stange

Mit Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes ist wortwörtlich geregelt: „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.“ Das kennen wir in Verbindung mit der Gewährleistungsgarantie aus Absatz 3 als Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, in der heutigen Fassung von 1997.

Artikel 104a wurde 1969 im Zuge der großen Finanzreform ins GG aufgenommen und hat für die heute befasste Resolution im Wesentlichen 1993, 2006 mit der Föderalismusreform I und 2020 mit dem Kommunalentlastungsgesetz Änderungen erfahren.

Der Sächsische Gesetzgeber hatte bereits 1992 einen kommunalen Mehrbelastungsausgleich in die Verfassung aufgenommen, heute Art. 85. Mit der Verfassungsänderung von 2013 wurde dieser deutlich ausgeweitet auch auf Aufgaben die aus freiwilligen in pflichtige Aufgaben gewandelt werden bzw. sofern durch Gesetze unmittelbar bei bestehenden Aufgaben Mehrbelastungen auftreten.

Dabei will ich es mit dem verfassungsrechtlichen Diskurs belassen. Fakt ist aber auch, dass genau diese verfassungsrechtlichen Normen im Zuge finanzwirtschaftlicher Aushandlungsprozesse über Jahrzehnte immer wieder untergraben wurden. Und Kommunen neigen offenbar nicht verstärkt dazu, gegen diese Missachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben vorzugehen. Leider konnte sich auch der Stadtrat am 20. September 2023 nicht durchringen, dem Antrag der Linken „Wer bestellt, bezahlt: Verfassungsrechtlich garantierten Mehrbelastungsausgleich nach Aufgabenübertragung durch das Sächsische Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz (SächsMsZustG) sichern!“ (VII-A-08517) zu folgen. Einzig Die Linke hatte zugestimmt. Damit wollten wir genau dieser Kostenüberwälzung entgegentreten und ein wichtiges Signal senden.

Zur vorliegenden Resolution. BM Bonew hat mit der vorliegenden Teilantwort zur unserer seit dem 5. August 2025 dauerhaft im Raum stehenden Anfrage den übertragenen Aufgaben zwar noch kein vollständiges Bild der Lücke zwischen Aufgabenübertragung und Ausfinanzierung durch Bund und Land geben. Aber offenbar haben wir allein im Bereich der großen Leistungsbereiche des Sozialamtes ein Minus von knapp 408 Millionen Euro zu schultern. Herr OBM, Sie sprachen gestern von einem strukturellen Defizit von nur 300 Millionen Euro. Offensichtlich sind es weit mehr. Am Ende werden wir hoffentlich bald die versprochene Informationsvorlage erhalten, aus der wir über alle pflichtigen und Weisungsaufgaben hinweg, zumindest über einen Großteil des Großteils der Ämter hinweg diesen Überblick erhalten.

Auch die jüngsten Verhandlungserfolge der Länder gegenüber der Bundesregierung stimmen uns nicht froh. Da wurde ein 80%iger Ausgleich für neu übertragene Aufgaben, die mindestens jeweils 200 Millionen Euro pro Jahr kosten, für die kommenden fünf Jahre in Aussicht gestellt. Dem steht Verfassungsrecht klar gegenüber.

Deshalb ist ein klarer und kraftvoller Appell des Stadtrates an den Bund und das Land geboten.

Ich möchte mich für die kollegiale Diskussion in den Ausschüssen und ausdrücklich bei Kollege Morlok bedanken. So ist nun die Neufassung präziser und zielführend. Dahinter, sehr geehrter Herr OBM, bleibt der Verwaltungsstandpunkt, der sehr wohl das Ansinnen aufgreift, allerdings in der Bestimmtheit schwächelt, deutlich zurück.

Der Änderungsantrag der AfD will „appellieren“ durch „fordern“ ersetzen. Darin kann ich keinen Mehrwert für die Resolution erkennen. Zumal der Duden den Appell als „aufrufende, aufrüttelnde Mahnung“ oder „Aufruf, Aufforderung“ begrifflich erläutert. Es ist eben ein Appell an Bund und Land sich an Recht und Gesetz zu halten, schlicht Verfassungstreue zu wahren. Wir müssen das auch. Darüber hinaus verkürzt der ÄA die Wirkung der Gesetzeslage für die Erfüllung gesetzlicher und freiwilliger Aufgaben. Durch die Missachtung der Ausgleichsverpflichtungen gegenüber den Kommunen sind am Ende die Kommunen gezwungen, freiwillige Aufgaben in Größenordnung zu begrenzen oder gar zu kürzen. Diesen Zusammenhang wird klar hergestellt. Wir bitten, den ÄA ggf. zurückzunehmen oder durch den Stadtrat abzulehnen und der Resolution zuzustimmen.

Vielen Dank!

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