Eigenbetrieb Behindertenhilfe
Die Vorlage ist ein weiteres Beispiel dafür, dass in punkto Eigenbetriebe in dieser Stadt noch einiges im Argen zu liegen scheint. Die Vorgehensweise der Gründung erinnert eher an die überdimensionierten Klärwerke verschiedener Kleinstgemeinden der wilden Nachwendejahre.
Der Eigenbetrieb Behindertenhilfe.
Ein weiteres Beispiel dafür, dass in punkto Eigenbetriebe in dieser Stadt noch einiges im Argen zu liegen scheint. Die Vorgehensweise der Gründung erinnert eher an die überdimensionierten Klärwerke verschiedener Kleinstgemeinden der wilden Nachwendejahre. Ohne sich mit den Notwendigkeiten und äußeren Bedingungen vertraut zu machen wird Kraft der Wassersuppe wider des besseren Wissens die eigene Meinung durchgeboxt.
Um Missverständnissen vorzubeugen, wir waren am 14.07.1999 nicht gegen die Gründung eines Eigenbetriebes, weder gegen den VKKJ noch gegen den hier in Rede stehenden Eigenbetrieb Behindertenhilfe. Das lässt sich aus den Protokollen der Ratsversammlung herauslesen.
In der damaligen Sitzung schlug die Fraktion der PDS jedoch in einem Änderungsantrag vor, eine Projektgruppe zu bilden welche die Gründung der beiden Eigenbetriebe inhaltlich und organisatorisch vorbereitet. Damit einher ging die Gründung auf den 01.01.2000 zu verschieben. Dieser Antrag fand, leider müssen wir heute deutlich sagen, keine Zustimmung.
Was wir jetzt vorfinden ist nicht nur der schlimmste Fall den wir uns vorgestellt hatten, nein er übertrifft diese Vorstellungen bei weitem. Nach der Gründung die mitten im laufenden Haushaltsjahr erfolgte fand keinerlei Abgrenzung der Kostenrechnung vom Städtischen Haushalt statt. Es wurde weiter munter in Haushaltsstellen herumgewirtschaftet was angesichts der fehlenden Liquidität eventuell auch nicht verwundern braucht. Nicht verwunderlich ist das auch, da im Eigenbetrieb Behindertenhilfe weder die fachlichen noch die technischen Vorraussetzungen für die Einführung einer ordnungsgemäßen doppelten Buchführung gegeben waren. Von einem Eigenbetrieb im Sinne des sächsischen Eigenbetriebsgesetzes oder der Einhaltung der Grundsätze einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Unternehmens (Betriebssatzung §9 Abs. 1) konnte nicht die Rede sein. Scheinbar verfügte der Eigenbetrieb bis ins Jahr 2000 nicht einmal über ein eigenes Bankkonto.
Eine weitere Eulenspiegelei die zu diesem vernichtenden Urteil führt, ist die Eingabe von Gebäuden in den neu gegründeten Eigenbetrieb. Die daraus erwachsenen Belastungen können gegenüber dem Landeswohlfahrtsverband zur Berechung der Pflegesätze nicht geltend gemacht werden. Im November 2000 wollte die Betriebsleitung des Eigenbetriebes die Erarbeitung eines internen Controllings beginnen; um Entwicklungen die den Fortbestand gefährden zu erkennen.
Weiter Peinlichkeiten erspare ich mir und Ihnen.
Seine Aufgabe, die bestehenden Leistungen der Behindertenhilfe in der Stadt Leipzig bedarfsgerecht weiterzuentwickeln und flexible Förder– und Hilfsangebote bereitzustellen wurde damit in Gefahr gebracht. Über all diese Vorgänge hat die Verwaltung den Betriebsausschuss nicht oder nur unzureichend informiert. Vielleicht glaubte die Verwaltung an ein Wunder um die Funktionsfähigkeit des Betriebes zu gewährleisten. Nachdem sich dieses Wunder nicht abzuzeichnen scheint, ist nun wieder der Stadtrat beauftragt, um die Suppe auszulöffeln die Inkompetenz und Arroganz der Verwaltung unserer Stadt Leipzig eingebrockt hat. Vielen Dank auch!
Im Sinne einer in der Preisverleihung des kommunalwissenschaftlichen Preises durch den Oberbürgermeister beschworenen Reflexion des Handelns hoffe wir, dass nunmehr der Eigenbetrieb ordnungsgemäß arbeitet. Lassen Sie mich ein Motto zitieren, welches im Ratsplenarsaal zu lesen ist:„Die bei dem Irrtum verharren, das sind die Narren.“
